Bürgerservice des Bundesministeriums
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich
1) nicht bereit bin, mir von Ihnen persönliche Daten weiterhin abfragen zu lassen, während Sie sich hinter einem Pseudonym verstecken und sich nicht trauen, mit Namen für Ihre Sichtweise einzustehen. Dies halte ich für eine schlichte Zumutung und schon gar nicht in einer offenen Bürgergesellschaft für akzeptabel.
2) solange wie Sie nicht irgendwann einmal anfangen, eine auch nur im entferntesten geartete Rechtsgrundlage zu nennen, können Sie nicht erwarten, dass andere Ihnen alle Daten offenbaren. Sie sind schließlich an Recht und Gesetz gebunden!!! Und dazu gehört es auch, dieses Recht anzuwenden und zu benennen und nicht stur auswendig gelernte Formeln wiederzugeben.
3) Ihnen weiterhin helfe mit einer Angabe, die Sie nicht benötigen. Sie haben eine Anschrift und können diese nutzen – elektronisch werden Sie dennoch informieren müssen.
Sind die Angaben so schlimm, dass Sie alles zur Verschleierung tun müssen? Dies spricht Bände.
Und da ich eine offene transparente Kommunikation – im Gegensatz zu Ihnen – bevorzuge, kopiere ich Ihnen gleich auch mein Schreiben an den Herrn Bundesminister ein. Vielleicht schafft er es ja, Ihren Laden in den Griff zu kriegen und das undemokratische, altpreussische Eigenleben des Beamtenapparates auszutreiben!
++++++ BEGINN Brief an Bundesminister Dobrinth ++++++
Sehr
geehrt<< Anrede >>
Lieber Herr Dobrindt,
ich wende mich an Sie in einer Angelegenheit, in der ich mich über die Bediensteten Ihres Bundesministeriums sehr wundere.
Ich hatte an Ihr Bundesministerium eine Anfrage hinsichtlich der Leistungen, die Ihr Ministerium an die bundeseigene Entwicklungsagentur GIZ vergibt (siehe
https://fragdenstaat.de/a/9771). Die Grundlage ergibt sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welches Ihre Behörde zur Auskunft verpflichtet. Der Gesetzgeber hat hier mit Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG mir ein Wahlrecht eingeräumt, wie ich diese Frage stelle und auch wie ich die Beantwortung wünsche. Ich habe Ihre Behörde ausdrücklich aufgefordert, mir elektronisch zu antworten und meine Email-Adresse auch angegeben.
Ich erhielt daraufhin seitens Ihres Bundesministeriums am 19.05.2015 eine Rückmeldung, man benötige meine Postanschrift. Angeblich ist dies notwendig, um mögliche Rechtsfristen in Gang zu setzen und den Bescheid formgerecht bekannt zu geben. Ich habe daraufhin am selben Tag darauf hingewiesen, dass ich ausdrücklich eine elektronische Beantwortung wünsche. Dies ist nicht nur der schnellste und effizienteste Weg, um mein Informationsbedürfnis zu befriedigen, sondern gleichzeitig der kostenneutralste und umweltschonenste Weg. Einen Tag später erhielt ich daraufhin erneut eine Email Ihres Bundesministeriums, wonach man eine elektronische Beantwortung ablehnt und auf die Postanschrift besteht. Andernfalls würde man meine Anfrage unter den Tisch fallen lassen.
Ich kopiere hier nunmehr der Einfachkeit halber den Text ein, den ich Ihrem Ministerium bereits zugesandt habe:
In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Eine Identifizierungspflicht ist durch den Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt worden, da es sich hier um ein begründungsfreies Recht handelt. D.h. ich bin nicht verpflichtet, mein Ersuchen zu begründen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi...). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der Sie natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Darüber hinaus kommt eine Klage nur dann in Betracht, wenn Sie beabsichtigen, den Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Andernfalls liegt kein Klageanspruch vor. Hierzu müsste Ihrerseits eine Anhörung durchgeführt werden. Ich bitte mir aber mitzuteilen, ob Sie beabsichtigen, meinen Antrag ganz oder teilweise abzulehnen.
Den Hinweis auf Pseudonyme kann ich nicht nachvollziehen.
Anders als ich haben die Bediensteten Ihres Ministeriums es nicht einmal für notwendig erachtet, die rechtliche Grundlage ihres Verlangens zu offenbaren. Offenbar ist man dort dem alten preußischen Behördenstil erlegen, der Bürger (besser: der Untertan) möge doch möglichst weit einen Bogen um seine Rechte machen und möglichst still sein.
Ob Drohung, meine Anfrage einfach verschwinden zu lassen, wenn ich den hochwohlmögenden Forderungen des Herrn Beamten nicht nachkomme, eine strafbewehrte Drohung ist, lasse ich einmal dahin gestellt und dies bleibt sicher ggf. Ihrer Prüfung im Rahmen Ihrer Dienstaufsicht vorbehalten.
Ich frage mich jedoch, warum seitens Ihres Bundesministeriums hier immense Hürden aufgebaut werden, um eine Anfrage eines Bürger – also auch Ihres Wählers und Steuerzahlers – zu bearbeiten oder besser: alles zu unternehmen, um einer inhaltlichen Antwort zu entgehen. Haben Sie soviel zu verstecken?
Bereits dieses Vorgehen verwundert mich bei einem Bundesministerium, welches die Bezeichnung „digitale Infrastruktur“ im Namen trägt und damit eigentlich für alle elektronische Form der Kommunikation prädestiniert sein müsste.
Mich verwundert aber auch, dass ich von Bediensteten, die von mir persönliche Daten wie meine Postanschrift verlangen, angeschrieben werde, die sich hinter dem Pseudonym „Bürgerservice“ verstecken.
Offenbar ist den Mitarbeitern Ihres Bundesministeriums die Sach- und Rechtslage nicht wirklich bewusst. Denn während ich meine Darlegung anhand der Gesetzeslage begründet habe, können Ihre Mitarbeiter ihr Verlangen nach persönlichen Daten von mir nicht untermauern. Auch scheinen sie im Verwaltungsverfahrens- und -prozessrecht wenig bewandert zu sein und kennen beispielsweise die Form der öffentlichen Zustellung nicht.
Ich bitte daher, Ihre Mitarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten anzuweisen.
Nachdem ich die Anfrage auf fragdenstaat.de veröffentlicht habe, erlaube ich mir im Sinne des Transparenzgebotes auch dort diese Mail zu veröffentlichen ebenso wie Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Beyerle
++++++ ENDE Brief an Bundesminister Dobrinth ++++++
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Beyerle
Anfragenr: 9771
Antwort an:
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