Leistungsvergaben an die GIZ

Auf der Homepage der GIZ sind zahlreiche Geschaeftsfelder bezeichnet, bei denen das BMVI mit der GIZ zusammenarbeitet (siehe https://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/1918.html).
Ich bitte um Übersendung einer Projektliste für die Jahre 2012-2014.
In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das BMVI in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte (getrennt nach gnB und IS)?
Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten?

Ich bitte, mir den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

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  • Datum
    12. Mai 2015
  • Frist
    13. Juni 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der Homepage…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
12. Mai 2015 16:40
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Homepage der GIZ sind zahlreiche Geschaeftsfelder bezeichnet, bei denen das BMVI mit der GIZ zusammenarbeitet (siehe https://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/1918.html). Ich bitte um Übersendung einer Projektliste für die Jahre 2012-2014. In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das BMVI in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte (getrennt nach gnB und IS)? Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten? Ich bitte, mir den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit (keine P…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 16 - SCH 13860 Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
19. Mai 2015 15:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit (keine Pseudonyme). Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Eingangsbestätigung zu meiner Anfrage vom 12.05.2015. In Par. …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: K 16 - SCH 13860 Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
20. Mai 2015 06:29
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Eingangsbestätigung zu meiner Anfrage vom 12.05.2015. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Eine Identifizierungspflicht ist durch den Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt worden, da es sich hier um ein begründungsfreies Recht handelt. D.h. ich bin nicht verpflichtet, mein Ersuchen zu begründen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der Sie natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Darüber hinaus kommt eine Klage nur dann in Betracht, wenn Sie beabsichtigen, den Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Andernfalls liegt kein Klageanspruch vor. Hierzu müsste Ihrerseits eine Anhörung durchgeführt werden. Ich bitte mir aber mitzuteilen, ob Sie beabsichtigen, meinen Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Den Hinweis auf Pseudonyme kann ich nicht nachvollziehen. Ich bitte daher, meine Frage zu beantworten. Meine Email ist <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrte Frau Beyerle, von Ihnen wird weder eine schriftliche Antragstellung noch eine Identifizierung (etwa …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 16 - SCH 13860 Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
20. Mai 2015 16:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, von Ihnen wird weder eine schriftliche Antragstellung noch eine Identifizierung (etwa über einen Bundespersonalausweis) noch eine Begründung erfragt, sondern nur eine Postanschrift (Ihre oder die eines Zustellungsbevollmächtigten). Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, das Verwaltungszustellungsgesetz sowie die Verwaltungsgerichtsordnung gelten - entgegen Ihrer Auffassung - uneingeschränkt im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Es ist eine geklärte und auch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht beanstandete Praxis, nach den gesetzlichen Vorgaben einen schriftlichen Bescheid zu erstellen und hierfür eine Postanschrift zu verlangen. Es steht Ihnen frei, diese Postanschrift nicht mitzuteilen. Sie können dann allerdings keinen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz verlangen. Vorabeinschätzungen, wie die Antwort ausfallen mag, können nicht gegeben werden. Ihre Auffassung, dass Sie der Behörde untersagen können, Ihnen schriftlich zu antworten, ist unrichtig; eine solche rechtliche Bestimmung gibt es nicht. Ein schriftlicher Bescheid schränkt auch nicht Ihren Informationszugang ein, da Sie die erfragte Information ausdrücklich und zeitnah erhalten, Sie die Behörde aber gesetzlich nicht zu einem bestimmten Beantwortungsweg zwingen können. Wir stellen daher die Bearbeitung Ihrer Anfrage zurück. Sollten Sie binnen zwei Wochen keine Postanschrift mitteilen, gehen wir davon aus, dass Ihre Anfrage gegenstandlos ist, da Sie die verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen möchten. Sollten Sie Ihre Postanschrift nennen, wird eine Bearbeitung erfolgen; nur in diesem Fall würden Sie eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Buergerservice, Zunächst: ich finde es erstaunlich, dass Sie von mir…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: K 16 - SCH 13860 Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
20. Mai 2015 19:56
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Buergerservice, Zunächst: ich finde es erstaunlich, dass Sie von mir eine Postanschrift verlangen, jedoch selbst nicht einmal in der Lage sind, zu identifizieren und sich hinter der Anonymität einer imaginären Organisationseinheit verstecken. Bürgerservice ist etwas anderes. Ich finde es im Übrigen mehr als merkwürdig, dass Sie für Ihre angeblich so richtige Ansicht keine einzige Rechtsvorschrift benennen können. Dies zeugt davon, dass Sie nun gerade nicht im Recht sind. Ich stelle jedoch insgesamt fest, dass Sie auf vorgetragene Argumente nicht eingehen (WOLLEN) und eine Serie der Vernebelung anzetteln. Ist die Beauskunftung ueber die Vergaben an die GIZ so schlimm, dass Sie den freien Informationszugang mit allen Mitteln zu behindern versuchen muessen? Inhaltlich 1) Hätten Sie meine Mail bis zum Schluss gelesen, hätten Sie dort eine Postanschrift bemerkt. Ich füge Sie extra für Sie, lieber Bürgerservice, aber hier noch einmal bei – bitte bis zum Schluss lesen. 2) Ich habe Ihnen versucht zu erläutern, dass es hier eine unterschiedliche Systematik gibt. Das IFG schreibt nun einmal vor, dass NICHT die Behörde, SONDERN der Auskunftsersucher den Weg der Kommunikation wählt. Ich habe entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten ausdrücklich und nunmehr zum wiederholten Male auf eine elektronische Beantwortung bestanden. 3) Offenbar haben Sie sich im Verwaltungsverfahrensrecht bislang etwas verirrt. Denn ersten steht Ihnen eine Postanschrift bereits zur Verfügung. Darüber hinaus, und auch dies war Ihnen von mir bereits erläutert worden, wäre es Ihnen, sollten Sie eine Zustellung erforderlich sehen und Ihnen keine Postanschrift zur Verfügung stehen, ohne weiteres möglich, die formale Zustimmung mittels öffentlicher Zustellung zu bewirken und damit mögliche Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Wie ich bereits jedoch mit dem Hinweis auf den LDI NRW deutlich gemacht habe, wäre es selbst möglich, anonym Fragen zu stellen und Sie wären den gesetzlichen Vorgaben gemäß zur Auskunft verpflichtet. Auch, und auch dies scheint im Verwaltungsrechtsschnelllehrgang für Bundesministeriumsmitarbeiter untergegangen zu sein, steht es Ihnen nicht frei, einen Antrag einfach unter den Tisch fallen zu lassen. Ein form- und fristgerechter Antrag, wie der Meinige, IST zu verbescheiden. Ich darf Sie nunmehr bitten, nicht weiterhin Ausflüchte und Nebenkriegsschauplätze zu suchen, sondern Ihrer gesetzlichen Beantwortungsverpflichtung nachzukommen. Aller Schriftverkehr ist elektronisch abzuwickeln, wie ich dies bereits mehrfach erläutert habe – dies ist der Geist des Gesetzes, der vom deutschen Gesetzgeber vorgegeben wird. Und meines Wissens sind auch Bundesministerien an Recht und Gesetz gebunden. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für die zugesendete Postanschrift. Wir bitten Sie jedoch den Wohnort und d…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 16 - SCH 13860 Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
22. Mai 2015 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für die zugesendete Postanschrift. Wir bitten Sie jedoch den Wohnort und die Straße in lateinischer Schrift anzugeben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Bürgerservice des Bundesministeriums Bitte haben Sie Verständnis, dass ich 1) nicht bereit bin, mir von Ihnen per…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
K 16 - SCH 13860 Leistungsvergaben an die GIZ [#9771]
Datum
22. Mai 2015 17:12
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Bürgerservice des Bundesministeriums Bitte haben Sie Verständnis, dass ich 1) nicht bereit bin, mir von Ihnen persönliche Daten weiterhin abfragen zu lassen, während Sie sich hinter einem Pseudonym verstecken und sich nicht trauen, mit Namen für Ihre Sichtweise einzustehen. Dies halte ich für eine schlichte Zumutung und schon gar nicht in einer offenen Bürgergesellschaft für akzeptabel. 2) solange wie Sie nicht irgendwann einmal anfangen, eine auch nur im entferntesten geartete Rechtsgrundlage zu nennen, können Sie nicht erwarten, dass andere Ihnen alle Daten offenbaren. Sie sind schließlich an Recht und Gesetz gebunden!!! Und dazu gehört es auch, dieses Recht anzuwenden und zu benennen und nicht stur auswendig gelernte Formeln wiederzugeben. 3) Ihnen weiterhin helfe mit einer Angabe, die Sie nicht benötigen. Sie haben eine Anschrift und können diese nutzen – elektronisch werden Sie dennoch informieren müssen. Sind die Angaben so schlimm, dass Sie alles zur Verschleierung tun müssen? Dies spricht Bände. Und da ich eine offene transparente Kommunikation – im Gegensatz zu Ihnen – bevorzuge, kopiere ich Ihnen gleich auch mein Schreiben an den Herrn Bundesminister ein. Vielleicht schafft er es ja, Ihren Laden in den Griff zu kriegen und das undemokratische, altpreussische Eigenleben des Beamtenapparates auszutreiben! ++++++ BEGINN Brief an Bundesminister Dobrinth ++++++ Sehr geehrt<< Anrede >> Lieber Herr Dobrindt, ich wende mich an Sie in einer Angelegenheit, in der ich mich über die Bediensteten Ihres Bundesministeriums sehr wundere. Ich hatte an Ihr Bundesministerium eine Anfrage hinsichtlich der Leistungen, die Ihr Ministerium an die bundeseigene Entwicklungsagentur GIZ vergibt (siehe https://fragdenstaat.de/a/9771). Die Grundlage ergibt sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welches Ihre Behörde zur Auskunft verpflichtet. Der Gesetzgeber hat hier mit Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG mir ein Wahlrecht eingeräumt, wie ich diese Frage stelle und auch wie ich die Beantwortung wünsche. Ich habe Ihre Behörde ausdrücklich aufgefordert, mir elektronisch zu antworten und meine Email-Adresse auch angegeben. Ich erhielt daraufhin seitens Ihres Bundesministeriums am 19.05.2015 eine Rückmeldung, man benötige meine Postanschrift. Angeblich ist dies notwendig, um mögliche Rechtsfristen in Gang zu setzen und den Bescheid formgerecht bekannt zu geben. Ich habe daraufhin am selben Tag darauf hingewiesen, dass ich ausdrücklich eine elektronische Beantwortung wünsche. Dies ist nicht nur der schnellste und effizienteste Weg, um mein Informationsbedürfnis zu befriedigen, sondern gleichzeitig der kostenneutralste und umweltschonenste Weg. Einen Tag später erhielt ich daraufhin erneut eine Email Ihres Bundesministeriums, wonach man eine elektronische Beantwortung ablehnt und auf die Postanschrift besteht. Andernfalls würde man meine Anfrage unter den Tisch fallen lassen. Ich kopiere hier nunmehr der Einfachkeit halber den Text ein, den ich Ihrem Ministerium bereits zugesandt habe: In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Eine Identifizierungspflicht ist durch den Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt worden, da es sich hier um ein begründungsfreies Recht handelt. D.h. ich bin nicht verpflichtet, mein Ersuchen zu begründen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi...). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der Sie natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Darüber hinaus kommt eine Klage nur dann in Betracht, wenn Sie beabsichtigen, den Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Andernfalls liegt kein Klageanspruch vor. Hierzu müsste Ihrerseits eine Anhörung durchgeführt werden. Ich bitte mir aber mitzuteilen, ob Sie beabsichtigen, meinen Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Den Hinweis auf Pseudonyme kann ich nicht nachvollziehen. Anders als ich haben die Bediensteten Ihres Ministeriums es nicht einmal für notwendig erachtet, die rechtliche Grundlage ihres Verlangens zu offenbaren. Offenbar ist man dort dem alten preußischen Behördenstil erlegen, der Bürger (besser: der Untertan) möge doch möglichst weit einen Bogen um seine Rechte machen und möglichst still sein. Ob Drohung, meine Anfrage einfach verschwinden zu lassen, wenn ich den hochwohlmögenden Forderungen des Herrn Beamten nicht nachkomme, eine strafbewehrte Drohung ist, lasse ich einmal dahin gestellt und dies bleibt sicher ggf. Ihrer Prüfung im Rahmen Ihrer Dienstaufsicht vorbehalten. Ich frage mich jedoch, warum seitens Ihres Bundesministeriums hier immense Hürden aufgebaut werden, um eine Anfrage eines Bürger – also auch Ihres Wählers und Steuerzahlers – zu bearbeiten oder besser: alles zu unternehmen, um einer inhaltlichen Antwort zu entgehen. Haben Sie soviel zu verstecken? Bereits dieses Vorgehen verwundert mich bei einem Bundesministerium, welches die Bezeichnung „digitale Infrastruktur“ im Namen trägt und damit eigentlich für alle elektronische Form der Kommunikation prädestiniert sein müsste. Mich verwundert aber auch, dass ich von Bediensteten, die von mir persönliche Daten wie meine Postanschrift verlangen, angeschrieben werde, die sich hinter dem Pseudonym „Bürgerservice“ verstecken. Offenbar ist den Mitarbeitern Ihres Bundesministeriums die Sach- und Rechtslage nicht wirklich bewusst. Denn während ich meine Darlegung anhand der Gesetzeslage begründet habe, können Ihre Mitarbeiter ihr Verlangen nach persönlichen Daten von mir nicht untermauern. Auch scheinen sie im Verwaltungsverfahrens- und -prozessrecht wenig bewandert zu sein und kennen beispielsweise die Form der öffentlichen Zustellung nicht. Ich bitte daher, Ihre Mitarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten anzuweisen. Nachdem ich die Anfrage auf fragdenstaat.de veröffentlicht habe, erlaube ich mir im Sinne des Transparenzgebotes auch dort diese Mail zu veröffentlichen ebenso wie Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle ++++++ ENDE Brief an Bundesminister Dobrinth ++++++ Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>