Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Frau Rieck,
vielen Dank für die Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage vom 12.05.2015.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, beschränkt sich das IFG auf Informationen, die amtlicher Seits bereits bekannt sind. Es sollte Ihrer Behörde also hinlänglich bekannt sein, ob und in welchem Umfang Ihr Ministerium an die GIZ Leistungsvergaben vornimmt und nach welchem Standard bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage. Deshalb verwundert mich ein Hinweis auf möglicher Gebühren, die Sie zu erheben gedenken. Hinzu kommt, dass gem. Ziffer 1.1 der Anlage IFG GebV diese Auskünfte gebührenfrei zu ergeben haben; da ich um elektronische Beantwortung gebeten habe, kommen Auslage nicht zustande.
Es bedarf daher einer besonderen Begründung Ihrerseits, wenn Sie von der Gebührenbefreiung aus Ziffer 1.1 abweichen wollen. Gerade eine moderne Vergabestelle mit moderner Software bedarf es auch keine großangelegten Aktenrecherche, um die erfragten Informationen zu filtrieren. Dies ist eine einfache und unkomplizierte Handhabung.
Meine Frage hinsichtlich der Vergabegrundlage beschränkt sich zunächst nur darauf, ob hier eine Wettbewerbsvergabe oder eine Direktvergabe stattgefunden hat und warum ggf. vom Wettbewerbsgebot abgewichen worden ist. Auch dies sollte kein Problem darstellen.
Ihre Aussage, Sie benötigen zur Beantwortung einer postalische Anschrift, ist zudem falsch, zumal Sie es auch vergessen haben, die gesetzliche Grundlage für Ihren Wunsch darzulegen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden.
Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten.
Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden.
Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen.
Der Hinweis auf eine mögliche Gebührenpflicht, die im Übrigen bestritten wird (s.o.) greift hier ebenfalls nicht. Einerseits ist das Recht auf Informationsfreiheit deutlich höher einzustufen. Andererseits wird die Gebührenpflicht nicht dadurch durchgesetzt, in dem eine „zustellfähige“ Anschrift vorliegt, die sich zudem tagtäglich ändern kann und damit Ihr Ziel einer erleichterten Gebührenbeitreibung ad absurdum geführt wäre.
Ich darf daher bitten, die von mir verlangten Informationen zugänglich zu machen. Sollten Sie weiterhin der Auffassung sein, für die Beantwortung meiner Anfrage sei eine Postanschrift erforderlich, bitte ich um Angabe der rechtlichen Grundlage.
Ich bitte, die Beantwortung elektronisch vorzunehmen (siehe Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG) und zwar an folgende Email:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Beyerle
Anfragenr: 9767
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Tanja Beyerle
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>