Leistungsvergaben an die GIZ

Auf der Homepage der GIZ sind zahlreiche Geschaeftsfelder bezeichnet, bei denen das BMBF mit der GIZ zusammenarbeitet (siehe https://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/1547.html).
Ich bitte um Übersendung einer Projektliste für die Jahre 2012-2014.
In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das BMBF in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte (getrennt nach gnB und IS)?
Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten?

Ich bitte, mir den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. Mai 2015
  • Frist
    13. Juni 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der Homepage…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leistungsvergaben an die GIZ [#9767]
Datum
12. Mai 2015 16:36
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Homepage der GIZ sind zahlreiche Geschaeftsfelder bezeichnet, bei denen das BMBF mit der GIZ zusammenarbeitet (siehe https://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/1547.html). Ich bitte um Übersendung einer Projektliste für die Jahre 2012-2014. In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das BMBF in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte (getrennt nach gnB und IS)? Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten? Ich bitte, mir den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
WG: IFG - Anfrage Sehr geehrte Frau Beyerle, das Referat Controlling, Vergabeprüfstelle ist gebeten worden, die B…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: IFG - Anfrage
Datum
20. Mai 2015 11:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, das Referat Controlling, Vergabeprüfstelle ist gebeten worden, die Bearbeitung Ihrer Anfrage zu übernehmen. Bezug nehmend auf Ihre untenstehende Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 12. Mai 2015 teile ich Ihnen mit, dass aufgrund des mit Ihrer Anfrage verbundenen Verwaltungsaufwands bei der Beantwortung voraussichtlich Gebühren anfallen werden. Diese Gebühren sind nebst Auslagen gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der IFG-Gebührenverordnung dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Auferlegung erfolgt mittels Gebührenbescheid. Voraussetzung für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist demzufolge eine zustellfähige Adresse. Bitte teilen Sie mir Ihre gültige Postanschrift mit und ob Sie auf dieser Grundlage an Ihrem ursprünglichen Antrag festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG - Anfrage [#9767]
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Rieck, vielen Dank für die Bestätigung d…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG - Anfrage [#9767]
Datum
20. Mai 2015 15:00
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Rieck, vielen Dank für die Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage vom 12.05.2015. Wie Ihnen sicher bekannt ist, beschränkt sich das IFG auf Informationen, die amtlicher Seits bereits bekannt sind. Es sollte Ihrer Behörde also hinlänglich bekannt sein, ob und in welchem Umfang Ihr Ministerium an die GIZ Leistungsvergaben vornimmt und nach welchem Standard bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage. Deshalb verwundert mich ein Hinweis auf möglicher Gebühren, die Sie zu erheben gedenken. Hinzu kommt, dass gem. Ziffer 1.1 der Anlage IFG GebV diese Auskünfte gebührenfrei zu ergeben haben; da ich um elektronische Beantwortung gebeten habe, kommen Auslage nicht zustande. Es bedarf daher einer besonderen Begründung Ihrerseits, wenn Sie von der Gebührenbefreiung aus Ziffer 1.1 abweichen wollen. Gerade eine moderne Vergabestelle mit moderner Software bedarf es auch keine großangelegten Aktenrecherche, um die erfragten Informationen zu filtrieren. Dies ist eine einfache und unkomplizierte Handhabung. Meine Frage hinsichtlich der Vergabegrundlage beschränkt sich zunächst nur darauf, ob hier eine Wettbewerbsvergabe oder eine Direktvergabe stattgefunden hat und warum ggf. vom Wettbewerbsgebot abgewichen worden ist. Auch dies sollte kein Problem darstellen. Ihre Aussage, Sie benötigen zur Beantwortung einer postalische Anschrift, ist zudem falsch, zumal Sie es auch vergessen haben, die gesetzliche Grundlage für Ihren Wunsch darzulegen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Der Hinweis auf eine mögliche Gebührenpflicht, die im Übrigen bestritten wird (s.o.) greift hier ebenfalls nicht. Einerseits ist das Recht auf Informationsfreiheit deutlich höher einzustufen. Andererseits wird die Gebührenpflicht nicht dadurch durchgesetzt, in dem eine „zustellfähige“ Anschrift vorliegt, die sich zudem tagtäglich ändern kann und damit Ihr Ziel einer erleichterten Gebührenbeitreibung ad absurdum geführt wäre. Ich darf daher bitten, die von mir verlangten Informationen zugänglich zu machen. Sollten Sie weiterhin der Auffassung sein, für die Beantwortung meiner Anfrage sei eine Postanschrift erforderlich, bitte ich um Angabe der rechtlichen Grundlage. Ich bitte, die Beantwortung elektronisch vorzunehmen (siehe Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG) und zwar an folgende Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
IFG Antragsteller/in-Antragsteller/in Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in zur we…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
IFG Antragsteller/in-Antragsteller/in Anfrage
Datum
30. Juni 2015 10:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in zur weiteren Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens bitte ich Antragsteller/in-Antragsteller/in wie bereits in unserer E-Mail vom 20.05.2015 Antragsteller/in-Antragsteller/in um die Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift.Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen GrüAntragsteller/inßen