Leistungsvergaben an die GIZ – Nachgefragt IV Projekte 2013

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Auf unsere Anfrage vom 28.04.2015 (https://fragdenstaat.de/a/9567) hatten Sie uns nach Vermittlung durch die Bundesbeauftragte doch noch entsprechend Ihren rechtlichen Verpflichtungen nach anfänglicher sachgrundloser Verweigerung eine Projektliste der Aufträge an die GIZ übersandt.

Ich bitte um Übersendung der Projektvereinbarungen mit der GIZ zu folgenden Projekten aus dem Jahr 2013:
Kapazitätsaufbau AU-PSOD(Peace Support Operations Division) 6.476.778.46 EUR)
Gesundheitsmanagement Krankenhaus Balkh (2.117.886 EUR)
Polizeiaufbau Afghanistan (30.376.797 EUR)
Verwaltungsaufbau AFG (358.1264,45) EUR)
Risk Management Offices AFG (6.935.000 EUR)
Unterstützung Afrik Sicherheitskonferenz 20.000 EUR)
Zukunft für Palästina Phase III 29.214,89 EUR)
GIZ Ziv.Strafverfolgungsbehörden Punjab 936.000 EUR)
Sicherheitsaufsicht zivile Luftfahrt 3.420.000 EUR)
Förderung der Zivilgesellschaft 292.000 EUR)

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage und um elektronische Beantwortung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Juni 2015
  • Frist
    28. Juli 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf unsere Anfra…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
Leistungsvergaben an die GIZ – Nachgefragt IV Projekte 2013 [#10306]
Datum
25. Juni 2015 06:31
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf unsere Anfrage vom 28.04.2015 (https://fragdenstaat.de/a/9567) hatten Sie uns nach Vermittlung durch die Bundesbeauftragte doch noch entsprechend Ihren rechtlichen Verpflichtungen nach anfänglicher sachgrundloser Verweigerung eine Projektliste der Aufträge an die GIZ übersandt. Ich bitte um Übersendung der Projektvereinbarungen mit der GIZ zu folgenden Projekten aus dem Jahr 2013: Kapazitätsaufbau AU-PSOD(Peace Support Operations Division) 6.476.778.46 EUR) Gesundheitsmanagement Krankenhaus Balkh (2.117.886 EUR) Polizeiaufbau Afghanistan (30.376.797 EUR) Verwaltungsaufbau AFG (358.1264,45) EUR) Risk Management Offices AFG (6.935.000 EUR) Unterstützung Afrik Sicherheitskonferenz 20.000 EUR) Zukunft für Palästina Phase III 29.214,89 EUR) GIZ Ziv.Strafverfolgungsbehörden Punjab 936.000 EUR) Sicherheitsaufsicht zivile Luftfahrt 3.420.000 EUR) Förderung der Zivilgesellschaft 292.000 EUR) Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage und um elektronische Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich wollte auf meine IFG-Anfrage aufmerksam machen, die leider bislang nicht von I…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
AW: Leistungsvergaben an die GIZ – Nachgefragt IV Projekte 2013 [#10306]
Datum
21. Juli 2015 11:43
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wollte auf meine IFG-Anfrage aufmerksam machen, die leider bislang nicht von Ihnen beantwortet ist und auch keine Hinderungsgründe benannt sind. In wenigen Tagen läuft die Frist für die Beantwortung ab. Sollten Hinderungsgründe eintreten, bitte ich mir dies mitzuteilen. Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wurde zu statistischen Zwecken bereits mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015 , Vg. 124-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in anb…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015 , Vg. 124-2015
Datum
23. Juli 2015 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015 , Vg. 124-2015 [#10306] Sehr geehrte Damen und …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015 , Vg. 124-2015 [#10306]
Datum
23. Juli 2015 11:17
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 23.07.2015, Az. 505-511.E-IFG 124-2015 . Sie machen geltend, dass die angeforderten Projektvereinbarung im Rahmen Par. 5 IFG die Prüfung von Ausschlusstatbeständen erforderlich machen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Es handelt sich hier um Projektvereinbarungen mit der GIZ, die ebenso wie Ihre Behörde dem IFG runterfällt. Daher handelt es sich hier um Projektvereinbarungen zwischen zwei dem IFG des Bundes unterfallende Behörden. Die Schutzvorschriften des Par. 5 IFG sind daher nicht einschlägig, da sie lediglich dazu dienen, die Rechte Dritter – natürliche oder juristische Personen, die nicht der dem IFG innewohnenden Auskunftspflicht unterliegen – zu schützen. Greifen jedoch wie vorliegend Vorschriften aus Par. 5 IFG nicht, entfällt auch das Recht der Behörde, Schwärzungen und sonstige Schutzrechte Dritter zu gewährleisten. Daher handelt es sich hier anders als Sie annehmen um eine einfache Auskunft, da die angeforderten Unterlagen lediglich gescannt und zugesandt werden müssen. Auf den zeitlichen Umfang kommt es bei der Frage, ob es sich um eine einfache Auskunft handelt, jedoch nicht an. Gerne nutzen Sie zur Zusendung der angeforderten Unterlagen folgende Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ – Nachgefragt IV Projekte 2013" [#10306]
Datum
23. Juli 2015 12:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10306 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 23.07.2015 geltend gemacht, dass in diesem Fall Auslagen erhoben werden müssten, da die Auskunft nicht mehr unter den Tatbestand der Ziffer 1.1 der Anlagen zur IFG-Gebührenverordnung gefällt. Hintergrund ist, dass gem. Par. 5 IFG die Unterlagen gesichert werden und die Schutzrechte Dritter berücksichtigt werden müssten. Das Auswärtige Amt geht jedoch hier von der Fehlannahme aus, dass es Schutzrechte Dritter zu beachten gäbe. Die GIZ, mit der das Auswärtige Amt die Projektvereinbarungen geschlossen hat, unterliegt wie das Auswärtige Amt selbst der Auskunftsverpflichtung des IFG des Bundes. Es handelt sich also hier um zwei Beteiligte, die derselben gesetzlichen Auskunftsverpflichtung unterliegen, so dass die Schutzverpflichtung aus Par. 5 IFG nur sehr eingeschränkt gilt, wenn die Rechte dritter Parteien, also nicht dem IFG unterfallende juristische oder natürliche Personen, betroffen sind. Dies wird auch bei Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien, hier BT Drs. 15/4493, deutlich. Par. 5 IFG wurde in Bezug auf Par. 16 BDSG eingefügt, der die Übermittelung personenbezogene Daten regelt und macht deutlich: „Er sieht sich vielmehr der unterschiedlichen Ansprüche verschiedener Rechtssubjekte gegenüber.“ Auch wenn die GIZ als Gesellschaft privaten Rechts ausgestaltet ist, ist sie dem Rechtssubjekt „Bundesrepublik Deutschland“ zuzuordnen. Das IFG möchte in Par. 1 Abs. 1 IFG verhindern, dass sich der Bund durch die Ausgründung von Gesellschaften dem Zugang zu Informationen entzieht. Deshalb ist, unabhängig von unterschiedlichen formalen Rechtsträgern, davon auszugehen, dass es bei der GIZ und dem Auswärtigen Amt um Teil des ein und selben Rechtssubjektes handelt. Deshalb ist der vorliegende Par. 5 IFG hier nicht einschlägig und es handelt sich bei der Projektvereinbarung vielmehr um einen Schriftstück ähnlich einem internen Vermerk des Auswärtigen Amtes selbst oder dem Schriftverkehr zwischen verschiedenen Bundesressort oder Bundesbehörden. Ein Schutz- und Drittbeteiligungsverfahren gem. Par. 5 IFG kommt also nur dann in Betracht, wenn weitere nicht dem Rechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland zuzurechnende juristische oder natürliche Personen bei den Projekten, für die Projektvereinbarungen angefordert wurden, beteiligt wären. Dies wurde durch das Auswärtige Amt jedoch nicht geltend gemacht. Es handelt sich daher vorliegend um eine lediglich einfache Auskunft, bei der die angeforderten Projektvereinbarungen gescannt und zugesandt werden müssen. Dies ist üblicher Weise auch eine Tätigkeit des mittleren Dienstes und wenn das Auswärtige Amt hier höherrangige Beamte beteiligen zu beabsichtigt, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ich bitte um Zusendung der Stellungnahme des Amtes. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015 , Vg. 124-2015 [#10306] Sehr geehrt<< Anre…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015 , Vg. 124-2015 [#10306]
Datum
23. Juli 2015 13:16
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sicher haben Sie bereits festgestellt, dass ich in dieser Angelegenheit um Vermittlung durch die Frau Bundesbeauftragte gebeten habe. Ich kann aus Ihrer Haltung nicht erkennen, dass diese sich zu einem gesetzeskonformen Verhalten neigt. Allerdings würde ich eine Revidierung meiner Sichtweise natürlich begrüßen. Ich darf im Übrigen auf die dortige ausführlichere Darstellung hinweisen. Ergänzend möchte ich auf Ihr weiteres Schreiben vom heutigen Tage, Az. 505-511.E-IFG 121-2015, hinweisen. Sie haben hier ohne weitere Probleme die Rahmenvereinbarung zusenden können. Wäre die GIZ einem dritten Rechtssubjekt zuzuordnen, also nicht wie Ihre Behörde auch der Bundesrepublik Deutschland, wäre hier ein Drittbeteiligungsverfahren erforderlich. Ich hatte in meiner Anfrage vom 25.06.2015 um Zusendung der Verträge (= Vereinbarungen, Übereinkünfte …) gebeten. Mir ist nicht ersichtlich, worin der Unterschied zwischen dem hiesigen Verfahren und der Zusendung der Rahmenübereinkunft Ihrer Behörde mit der GIZ liegen soll. Sie haben sich daher auch bereits gebunden im Sinne einer gleichen Rechtsanwendung, soweit man überhaupt Ermessen in der Frage der Übersendung sehen könnte. Ich würde es daher begrüßen, wenn Sie auch hier rasch und unkompliziert die Projektvereinbarungen übersenden können. Ich denke, dies ist im Sinne eines effektiven und effizienten Verwaltungshandelns sinnvoll und zielführend. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015, Vg. 124-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in bezugn…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.06.2015, Vg. 124-2015
Datum
3. August 2015 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre beiden E-Mailnachrichten vom 23.07.2015 verweise ich Sie auf mein Schreiben vom 23.07.2015. Eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage ist bis zum Eingang der erbetenen Vorschusszahlung nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen