Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/9567
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Das Auswärtige Amt hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 30.05.2015 abgelaufen ist.
Ich habe das AA am 2+8.04.2015 um Auskunft gebeten, wie hoch der Leistungsumfang des an der an die GIZ vergebenen Aufträge ist und in welchem Verfahren diese vergeben werden. Ich bat, dass AA um Auskunft, sollten Kosten anfallen
Das AA antwortete jedoch nicht inhaltlich, sondern erfragte am 30.04.2015 meine postalische Anschrift und teilte mir allgemein die Kostenträgerverantwortung mit. Ich wies das AA am 01.05.2015 darauf hin, dass ich um konkret auf den Einzelfall bezogene Kosten bitte. Am 26.05.2015 wies ich das AA auf den Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist hin.
Das AA hat bislang nicht auf meine Anfrage inhaltlich reagiert, sondern am 29.05.2015 und damit wohl bewusst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Beantwortungsfrist erneut mit Ausflüchten versucht, die Beantwortung zu verhindern. Es ist nicht erkennbar, dass das AA bereit ist, dem Auskunftsersuchen Folge zu leisten und teilt hierzu auch keine Hinderungsgründe mit.
Das AA schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch des Auskunftsersuchers zu unterlaufen.
Die Aussage des AA – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden.
Verweist das AA auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Das AA verkennt jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Spricht es hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn das AA dies in seiner eigenen Hoheit behalten will, steht dem AA auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken.
Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten.
Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden.
Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des AA die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das AA natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen.
Im Übrigen verkennt das AA, dass mit meinem Hinweis auf Fristablauf vom 26.05.2015 auch eine Postanschrift angehängt war.
Auch der Einwand des AA, dass eine „persönliche Emailadresse“ und keine „Einmaladresse“ vorliegen müsse, greift nicht durch. Hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Definition beider Begriffe, denn jede Emailadresse kann ohne Probleme unmittelbar gelöscht werden und steht dann nicht mehr zur Verfügung. Das AA nennt aber auch hier keine rechtliche Grundlage für seine Annahme, zumal sie auch inhaltlich falsch ist. Wie bereits dargestellt, ist der Behörde kein Wahlrecht über den Weg des Auskunftsersuchens oder der Auskunftsform gegeben worden. Selbst wenn der Auskunftsersucher somit für jede einzelne Anfrage eine spezielle Emailadresse einrichten würde, steht ihm dies frei. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung von Email-Adressen, die ein Bürger haben darf und der Staat würde zudem in die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit unzulässiger Weise eingreifen, wenn er dem Bürger die Organisation seines privaten Schriftverkehrs vorschreiben würde.
Meine Bitte, mich über mögliche Kosten meiner Anfrage zu informieren, war auch keine rein hypothetische Anfrage – wie das AA zu meinen glaub –, sondern auf den konkreten Fall bezogen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mir die grundsätzliche Kostenpflicht geläufig ist.
Das AA fuehrt hinsichtlich der Kostenfreiheit aus, dass Auskünfte dann kostenfrei ergehen, wenn deren Bearbeitungszeit nicht länger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Eine solche Begrenzung findet sich jedoch in der diesbezüglichen Kostenverordnung, auf die sich dass AA bezieht, nicht wieder. Vielmehr heißt es im dortigen Kostenverzeichnis unter Ziffer 1.1: „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“. Dies ist auch sachlogisch, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Mitarbeiter gleich schnell und zuverlässig arbeitet. Es kann deshalb auch nicht sein, dass nur deshalb Kosten entstehen, weil das AA die Beantwortung dem langsamsten Mitarbeiter überträgt oder erhebliche, unnötige, behördeninterne Abstimmungen notwendig zu sein scheinen. Auch eine solche – unnötige – Rückfrage vom 30.04.2015, die ja bereits in die Bearbeitung mit einfließt, führen dazu, dass die Bearbeitungszeit unnötig verlängert wird und damit Kosten quasi produziert werden. Deshalb hat der Verordnungsgeber hier auch von „einfachen Auskünften“ gesprochen, die keine übermäßigen Aufwände generieren. Hier ist nicht eine Zeitbetrachtung, sondern eine sachorientierte Betrachtung anzustellen. Als eine solche Anfrage werte ich meine Anfrage, da die erwünschten Informationen sicher vorrätig liegen und auch noch nicht im Archiv abgelegt sein können. Die Frage des AA nährt deshalb ir den Verdacht, dass sie eher dazu gedacht ist, eine Abschreckungswirkung zu entfalten, damit ich meine Anfrage zurück ziehe und so mein Auskunftsrecht nicht geltend mache. Damit würde das AA jedoch Ziel und Geist des IFG, welches immerhin vom Gesetzgeber beschlossen wurde, dem auch Sie unterliegen, unterlaufen.
Das AA hat auch nicht dargelegt, dass es sich hier nicht um einfache schriftliche Auskünfte handelt.
Auch die Ausführungen des AA in seiner Email vom 29.05.2015 sind nicht geeignet, die oben dargelegten Zweifel an dem Willen des AA zur ordnungsgemäßen Bearbeitung zu beheben. Ich verweise hierzu auf meine Ausführungen in der Erwiderung an das AA vom 29.05.2015.
Es sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Bundesumweltministerium offenbar – obwohl dort sicher die selben Softwareprodukte eingesetzt werden – ohne weiteres möglich ist, die abgefragten Daten ohne großen Aufwand zur Verfügung zu stellen (siehe:
https://fragdenstaat.de/a/9568). Es ist nicht erklärlich, warum dies dem Auswärtigen Amt nicht möglich sein soll, so dass eher davon ausgegangen werden kann, dass hier das AA versucht, den Informationsanspruch bewusst und gezielt zu unterlaufen.
Das AA versucht hier deshalb mit der Aufstellung oder dem Kostenlastverweis unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht.
Das Verhalten des AA ist zudem auch unwirtschaftlich und widerspricht dem eigenen Nachhaltigkeitsgebot. Durch die postalische Zustellung entstehen zusätzliche Kosten, die nicht umgelegt werden können. Gleichzeitig werden hier Papierwerte vernichtet, die durch eine elektronische Zustellung vermieden werden können.
Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Beyerle
Anfragenr: 9567
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