Leistungsvergaben an die GIZ

Anfrage an: Auswärtiges Amt

In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das Auswärtige Amt in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte? Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2015
  • Frist
    30. Mai 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welchem Umfan…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leistungsvergaben an die GIZ [#9567]
Datum
28. April 2015 11:54
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das Auswärtige Amt in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte? Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre IFG-Anfrage betr. Leistungen der GIZ , Vg. 072-2015 Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für Ihre Anfrag…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage betr. Leistungen der GIZ , Vg. 072-2015
Datum
30. April 2015 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben sind. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage betr. Leistungen der GIZ , Vg. 072-2015 [#9567] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage betr. Leistungen der GIZ , Vg. 072-2015 [#9567]
Datum
1. Mai 2015 06:52
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Bitte teilen Sie doch mit, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Es ist mir nicht nachvollziehbar, wieso eine einfache Zusammenstellung, die Sie sicher auf Knopfdruck aus Ihrer Buchhaltung erhalten, ein Aufwand von mehr als einer Stunde entsteht. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle
<< Anfragesteller:in >>
Ihre IFG-Anfrage betr. Leistungen der GIZ , Vg. 072-2015 [#9567] Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte Sie an…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre IFG-Anfrage betr. Leistungen der GIZ , Vg. 072-2015 [#9567]
Datum
26. Mai 2015 19:57
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte Sie an die Beantwortung meiner Anfrage erinnern und darauf hinweisen, dass in wenigen Tagen die gesetzliche Beantwortungsfrist abläuft. Bitte teilen Sie mir ggf. (sachliche) Gründe mit, die eine Beantwortung verhindern. Ich würde, sollte ich keine Nachricht von Ihnen erhalten, dies dahingehend werten, dass Sie entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen nicht bereit sind, meine Anfrage zu bearbeiten und zu beantworten. Deshalb würde ich dann die Frau Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit einschalten. Gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG darf ich nochmals um elektronische Beantwortung bitten. Bitte nutzen Sie meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?_Informationsfreiheitsgesetz;_hier: _Vorhaben_der_GIZ_f=FCr?= AA Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?_Informationsfreiheitsgesetz;_hier: _Vorhaben_der_GIZ_f=FCr?= AA
Datum
29. Mai 2015 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für Ihre Rückfrage. Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen hat ergeben, dass die Beantwortung der von Ihnen gestellten Anfrage nur mit mehrstündigem Rechercheaufwand möglich sein wird. Eine von Ihnen erbetene Auflistung ist in den Akten des Auswärtigen Amts nicht vorhanden. Entgegen der von Ihnen geäußerten Vermutung können die erbetenen Informationen leider nicht durch einen Knopfdruck der Buchhaltung ermittelt werden. Von der GIZ im Auftrag des AA durchgeführte Projekte werden von zahlreichen Referaten im Auswärtigen Amt betreut, die Einzelinformationen müssten durch Abfrage im Haus gesammelt und zusammengestellt werden. Eine konkrete Prognose zur Höhe der für diese Amtshandlung nach dem IFG zu erhebenden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Eine öffentlich zugängliche Information darüber, für welche Projekte der GIZ das Auswärtige Amt Mittel bereitstellt, können Sie jedoch auf dem Projektdatenauftritt der GIZ online https://www.giz.de/projektdaten/ finden. Sollten Sie Ihren IFG- Antrag aufrechterhalten, bitte ich nochmals um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Andernfalls kann Ihre gebührenpflichtige Anfrage nicht abschließend bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Lietz, Vielen Dank für Ihre Email. Die Auskunft ist mir nicht nachvol…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Zeichen Vg. 072-2015 - Leistungsvergaben an die GIZ [#9567]
Datum
29. Mai 2015 10:49
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Lietz, Vielen Dank für Ihre Email. Die Auskunft ist mir nicht nachvollziehbar. Sie fuehren meines Wissens keine reine Papierbuchhaltung mehr, sondern das AA arbeitet mit einer modernen Buchhaltungs- und Projektsoftware. Daraus erschliesst sich, dass hier hier Auftragnehmer des AA leicht selektierbar ist und zwar sowohl hinsichtlich der Projekte wie auch der Kosten selbst. Deshalb gehe ich Davon aus, dass die Anfrage gem. Ziffer 1.1 des Kostenverzeichnisses bearbeitet werden kann. Ich gehe auch davon aus, dass Sie für den Fall der Fälle einen Zeitaufschrieb beifügen. Hinsichtlich Ihrer erneuten Abfrage meiner Adresse sei zunächst darauf hingewiesen, dass diese Adresse meiner letzten Email vom 26.05.2015 beigefügt war. Deshalb ist Ihre diesbezügliche Frage nicht nachvollziehbar. Unabhängig darf ich auf folgende rechtliche Situation aufmerksam machen: Ihre Aussage – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, Sie benötigen zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Verweisen Sie auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Sie verkennen jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Sprechen Sie hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn das AA dies in seiner eigenen Hoheit behalten will, steht dem AA auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken. Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihre Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das AA natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Ich gehe nunmehr davon aus, dass meine Anfrage zeitgerecht bearbeitet werden kann. Da die gesetzliche Frist der Beantwortung morgen eigentlich abläuft und Sie sicherlich eine Beantwortung bis zum Fristablauf nicht mehr erledigen können – dieses Versäumnis geht jedoch zu Ihren Lasten – bin ich mit einer Fristverlängerung bis 10.06.2015 einverstanden. Ich darf nur darauf hinweisen, dass seit meiner letzten Rückmeldung vom 01.05.2015 Ihrerseits eine Bearbeitung „liegengelassen“ wurde, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich ist oder Ihrerseits vorgetragen wurde. Danach werde ich jedoch bei weiterem Fristversäumnis oder Hinhaltemanövern mich umgehend an die Frau Bundesbeauftragte wenden. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie lediglich bei mir eine Adresse abf…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Zeichen Vg. 072-2015 - Leistungsvergaben an die GIZ [#9567]
Datum
29. Mai 2015 10:54
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie lediglich bei mir eine Adresse abfragen. Z.B. in der Anfrage https://fragdenstaat.de/a/9957 erfolgte dies nicht. Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsanspruch. Ich bitte daher um Auskunft, warum lediglich bei mir eine entsprechende Abfrage rechtswidrig erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#9567]
Datum
30. Mai 2015 06:31
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9567 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das Auswärtige Amt hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 30.05.2015 abgelaufen ist. Ich habe das AA am 2+8.04.2015 um Auskunft gebeten, wie hoch der Leistungsumfang des an der an die GIZ vergebenen Aufträge ist und in welchem Verfahren diese vergeben werden. Ich bat, dass AA um Auskunft, sollten Kosten anfallen Das AA antwortete jedoch nicht inhaltlich, sondern erfragte am 30.04.2015 meine postalische Anschrift und teilte mir allgemein die Kostenträgerverantwortung mit. Ich wies das AA am 01.05.2015 darauf hin, dass ich um konkret auf den Einzelfall bezogene Kosten bitte. Am 26.05.2015 wies ich das AA auf den Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist hin. Das AA hat bislang nicht auf meine Anfrage inhaltlich reagiert, sondern am 29.05.2015 und damit wohl bewusst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Beantwortungsfrist erneut mit Ausflüchten versucht, die Beantwortung zu verhindern. Es ist nicht erkennbar, dass das AA bereit ist, dem Auskunftsersuchen Folge zu leisten und teilt hierzu auch keine Hinderungsgründe mit. Das AA schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch des Auskunftsersuchers zu unterlaufen. Die Aussage des AA – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Verweist das AA auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Das AA verkennt jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Spricht es hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn das AA dies in seiner eigenen Hoheit behalten will, steht dem AA auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken. Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des AA die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das AA natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Im Übrigen verkennt das AA, dass mit meinem Hinweis auf Fristablauf vom 26.05.2015 auch eine Postanschrift angehängt war. Auch der Einwand des AA, dass eine „persönliche Emailadresse“ und keine „Einmaladresse“ vorliegen müsse, greift nicht durch. Hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Definition beider Begriffe, denn jede Emailadresse kann ohne Probleme unmittelbar gelöscht werden und steht dann nicht mehr zur Verfügung. Das AA nennt aber auch hier keine rechtliche Grundlage für seine Annahme, zumal sie auch inhaltlich falsch ist. Wie bereits dargestellt, ist der Behörde kein Wahlrecht über den Weg des Auskunftsersuchens oder der Auskunftsform gegeben worden. Selbst wenn der Auskunftsersucher somit für jede einzelne Anfrage eine spezielle Emailadresse einrichten würde, steht ihm dies frei. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung von Email-Adressen, die ein Bürger haben darf und der Staat würde zudem in die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit unzulässiger Weise eingreifen, wenn er dem Bürger die Organisation seines privaten Schriftverkehrs vorschreiben würde. Meine Bitte, mich über mögliche Kosten meiner Anfrage zu informieren, war auch keine rein hypothetische Anfrage – wie das AA zu meinen glaub –, sondern auf den konkreten Fall bezogen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mir die grundsätzliche Kostenpflicht geläufig ist. Das AA fuehrt hinsichtlich der Kostenfreiheit aus, dass Auskünfte dann kostenfrei ergehen, wenn deren Bearbeitungszeit nicht länger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Eine solche Begrenzung findet sich jedoch in der diesbezüglichen Kostenverordnung, auf die sich dass AA bezieht, nicht wieder. Vielmehr heißt es im dortigen Kostenverzeichnis unter Ziffer 1.1: „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“. Dies ist auch sachlogisch, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Mitarbeiter gleich schnell und zuverlässig arbeitet. Es kann deshalb auch nicht sein, dass nur deshalb Kosten entstehen, weil das AA die Beantwortung dem langsamsten Mitarbeiter überträgt oder erhebliche, unnötige, behördeninterne Abstimmungen notwendig zu sein scheinen. Auch eine solche – unnötige – Rückfrage vom 30.04.2015, die ja bereits in die Bearbeitung mit einfließt, führen dazu, dass die Bearbeitungszeit unnötig verlängert wird und damit Kosten quasi produziert werden. Deshalb hat der Verordnungsgeber hier auch von „einfachen Auskünften“ gesprochen, die keine übermäßigen Aufwände generieren. Hier ist nicht eine Zeitbetrachtung, sondern eine sachorientierte Betrachtung anzustellen. Als eine solche Anfrage werte ich meine Anfrage, da die erwünschten Informationen sicher vorrätig liegen und auch noch nicht im Archiv abgelegt sein können. Die Frage des AA nährt deshalb ir den Verdacht, dass sie eher dazu gedacht ist, eine Abschreckungswirkung zu entfalten, damit ich meine Anfrage zurück ziehe und so mein Auskunftsrecht nicht geltend mache. Damit würde das AA jedoch Ziel und Geist des IFG, welches immerhin vom Gesetzgeber beschlossen wurde, dem auch Sie unterliegen, unterlaufen. Das AA hat auch nicht dargelegt, dass es sich hier nicht um einfache schriftliche Auskünfte handelt. Auch die Ausführungen des AA in seiner Email vom 29.05.2015 sind nicht geeignet, die oben dargelegten Zweifel an dem Willen des AA zur ordnungsgemäßen Bearbeitung zu beheben. Ich verweise hierzu auf meine Ausführungen in der Erwiderung an das AA vom 29.05.2015. Es sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Bundesumweltministerium offenbar – obwohl dort sicher die selben Softwareprodukte eingesetzt werden – ohne weiteres möglich ist, die abgefragten Daten ohne großen Aufwand zur Verfügung zu stellen (siehe: https://fragdenstaat.de/a/9568). Es ist nicht erklärlich, warum dies dem Auswärtigen Amt nicht möglich sein soll, so dass eher davon ausgegangen werden kann, dass hier das AA versucht, den Informationsanspruch bewusst und gezielt zu unterlaufen. Das AA versucht hier deshalb mit der Aufstellung oder dem Kostenlastverweis unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht. Das Verhalten des AA ist zudem auch unwirtschaftlich und widerspricht dem eigenen Nachhaltigkeitsgebot. Durch die postalische Zustellung entstehen zusätzliche Kosten, die nicht umgelegt werden können. Gleichzeitig werden hier Papierwerte vernichtet, die durch eine elektronische Zustellung vermieden werden können. Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Lietz, wie Sie vielleicht bereits informiert wurden, habe ich die Frau…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#9567]
Datum
30. Mai 2015 17:26
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Lietz, wie Sie vielleicht bereits informiert wurden, habe ich die Frau Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit gebeten, ihrem Vermittlungsauftrag gerecht zu werden. Hintergrund ist, dass Sie in rechtswidriger Weise dem Auskunftsanspruch nicht nachkommen. Ich möchte noch eine Anmerkung zu Ihrer Auskunft machen, dass ich auf www.giz.de/projektdaten Informationen zu den Projekten finden kann, für die das AA Mittel bereit stellt. Diese Plattform ist sicher hilfreich, nur kann ich hier nicht danach filtern, wer Auftraggeber ist. Es wird lediglich das BMZ als Einzelauftraggeber genannt. Letztlich verwundert mich Ihre Vorgehensweise auch noch aus einem anderen Grund. Das BMU konnte ohne weitere Schwierigkeiten eine entsprechende Auskunft geben (https://fragdenstaat.de/a/10046). Ich denke nicht, dass das AA schlechter organisiert ist als andere Bundesministerien. Insofern steht ihre Aussage in grassem Widerspruch zu Realität. Vielleicht helfen Ihnen Ihre dortigen Kollegen auch, wie eine Anfrage wie die meine im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bürgerfreundlich und auf einfachem Wege beantwortet werden kann. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz;Antragsteller/in hier:Antragsteller/in Leistungen GIZ Sehr geehrtAntragsteller/in Antr…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz;Antragsteller/in hier:Antragsteller/in Leistungen GIZ
Datum
4. Juni 2015 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in anliegend Antragsteller/inübersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts zu Ihrer o.g.Antragsteller/in IFG-Anfrage mit 4 Dateianlagen.Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen GrüAntragsteller/inßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-722/002 II#0054     Sehr geehrtA…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#9567]
Datum
6. Juli 2015 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-722/002 II#0054     Sehr geehrtAntragsteller/in   für Ihre Mail vom 30. Mai 2015 danke ich Ihnen.   Ich habe sie zum Anlass genommen, das Auswärtige Amt anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.     Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Az.: IX-722/002 II#0054 Sehr geehrte Damen und Herren, Das AA hatte zwischenzeitlich inhaltlich geantwortet. Di…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#9567]
Datum
6. Juli 2015 19:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Az.: IX-722/002 II#0054 Sehr geehrte Damen und Herren, Das AA hatte zwischenzeitlich inhaltlich geantwortet. Die Beschwerde in diesem Verfahren hat sich daher erledigt. Gruss Tanja Beyerle Anfragenr: 9567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>