Ihr Antrag wird nach § 3 Nr. 2 IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Rechtsordnung als Ganzes, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Bürgers (u. a. Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Aufgrund der als Kann-Vorschrift formulierten Regelung ist eine Gefahrenprognose im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorzunehmen. In der Prognoseentscheidung ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdung für das Schutzgut gegen das Interesse des Einzelnen am Informationszugang abzuwägen. Je schützenswerter das möglicherweise gefährdete Rechtsgut zu bewerten ist, desto niedrigere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdung zu stellen. Auf Ihren Antrag bezogen ist der Eintritt einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit höher als Ihr Interesse am Informationszugang zu bewerten. Nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn für die betroffene Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Leitfaden enthält im Rahmen eines Gesamtkonzepts umfassende Erläuterungen zur Auskunftserteilung bei Anfragen zu einem mit einer Auskunftssperre belegten Datensatz, die bei Bekanntwerden durch Auskunftssperren geschützte Personen gefährden könnten. Durch die Darstellung in einem Gesamtkonzept wird beispielsweise erkennbar, in welchen Fällen eine Auskunft ohne Anhörung der betroffenen Person erteilt wird. Ein potentieller Schädiger, der versucht, auf unlauteren Wegen an Meldedaten heranzukommen, könnte hieraus wichtige Informationen ziehen. Selbst bei einer durch das Bekanntwerden der Information möglicherweise nur geringen Gefährdung der Schutzgüter Leben und Gesundheit, ist aufgrund der besonders schützenswerten Rechtsgüter die Herausgabe des Leitfadens abzulehnen. Der Leitfaden ist im Übrigen in mindestens einem Bundesland als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.