Leitfaden Auskunfts- und Übermittlungssperren

den Leitfaden über den Umgang mit Auskunfts- und Übermittlungssperren

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
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Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Leitfaden über den Umgang mit Aus…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Leitfaden Auskunfts- und Übermittlungssperren [#274297]
Datum
29. März 2023 10:21
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Leitfaden über den Umgang mit Auskunfts- und Übermittlungssperren
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274297/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ihr Antrag wird nach § 3 Nr. 2 IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das B…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. April 2023
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag wird nach § 3 Nr. 2 IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Rechtsordnung als Ganzes, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Bürgers (u. a. Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Aufgrund der als Kann-Vorschrift formulierten Regelung ist eine Gefahrenprognose im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorzunehmen. In der Prognoseentscheidung ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdung für das Schutzgut gegen das Interesse des Einzelnen am Informationszugang abzuwägen. Je schützenswerter das möglicherweise gefährdete Rechtsgut zu bewerten ist, desto niedrigere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdung zu stellen. Auf Ihren Antrag bezogen ist der Eintritt einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit höher als Ihr Interesse am Informationszugang zu bewerten. Nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn für die betroffene Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Leitfaden enthält im Rahmen eines Gesamtkonzepts umfassende Erläuterungen zur Auskunftserteilung bei Anfragen zu einem mit einer Auskunftssperre belegten Datensatz, die bei Bekanntwerden durch Auskunftssperren geschützte Personen gefährden könnten. Durch die Darstellung in einem Gesamtkonzept wird beispielsweise erkennbar, in welchen Fällen eine Auskunft ohne Anhörung der betroffenen Person erteilt wird. Ein potentieller Schädiger, der versucht, auf unlauteren Wegen an Meldedaten heranzukommen, könnte hieraus wichtige Informationen ziehen. Selbst bei einer durch das Bekanntwerden der Information möglicherweise nur geringen Gefährdung der Schutzgüter Leben und Gesundheit, ist aufgrund der besonders schützenswerten Rechtsgüter die Herausgabe des Leitfadens abzulehnen. Der Leitfaden ist im Übrigen in mindestens einem Bundesland als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 25.04.2023 mit dem Zeichen ZII4-13002/28#302 ein…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Leitfaden Auskunfts- und Übermittlungssperren [#274297]
Datum
16. Mai 2023 13:00
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 25.04.2023 mit dem Zeichen ZII4-13002/28#302 ein und begründe ihn wie folgt: Sie lehnen meinen Antrag nach § 3 Nr. 2 IFG ab und begründen dies damit, dass das Dokument “umfassende Erläuterungen zur Auskunftserteilung bei Anfragen zu einem mit einer Auskunftssperre belegten Datensatz” enthalten würde. Ihr Bekanntwerden würde die Schutzgüter Leben und Gesundheit gefährden. Daher sei die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit höher als mein Interesse am Informationszugang zu bewerten. Die Darlegungslast für einen solchen Schutzgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle. Diese wird hier nicht erfüllt, da das Vorliegen lediglich behauptet wird, nicht jedoch grundlegend begründet wird. Die Ablehnungsgründe des IFGs sind stets eng auszulegen. Insbesondere ist ein teilweiser Informationszugang zu prüfen (§ 7 Abs. 2 IFG). Da der Leitfaden mehr als nur die genannten Erläuterungen enthält, ist das Dokument in jedem Fall – unter Umständen teilweise geschwärzt – herauszugeben. Des Weiteren weisen Sie in Ihrem Schreiben darauf hin, dass der Leitfaden in einigen Bundesländern als “Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch” eingestuft ist. Lediglich die Tatsache, dass ein Dokument als VS-NfD eingestuft ist, ist nicht ausreichend für eine Ablehnung des Informationsbegehrens. Es müssen materielle Gründe für ein Geheimhaltungsinteresse vorliegen (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 39. Ed. 1.2.2023, IFG § 3 Rn. 157). Die Darlegungslast hierfür liegt bei der informationspflichtigen Stelle (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 39. Ed. 1.2.2023, IFG § 3 Rn. 158). Auch hier ist ein teilweiser Informationszugang zu prüfen. Ich bitte Sie daher, den Antrag erneut zu prüfen und mir das Dokument – soweit Ablehnungsgründe zutreffen geschwärzt – zuzusenden. Dieses Schreiben geht Ihnen zeitgleich per E-Mail und Fax zu. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 274297 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Leitfaden Auskunfts- und Übermittlungssperren [#274297]
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Leitfaden Auskunfts- und Übermittlungssperren [#274297]
Datum
16. Mai 2023 13:01
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
52,6 KB

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Widerspruchsbescheid Sehr <<entfernt>>, auf Ihren mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eingelegten Widerspr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
13. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <<entfernt>>, auf Ihren mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eingelegten Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: Dem Widerspruch wird stattgegeben und in der Anlage das beantragte Dokument übersandt. Begründung: Der IFG-Antrag vom 29.03.2023, mit dem Sie die Übersendung des Leitfadens Auskunfts- und Übermittlungssperren" erbaten, war unter anderem abgelehnt worden, weil dieser in mindestens einem Bundesland als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft war. Diese Einstufung ist noch einmal geprüft worden und wurde nun aufgehoben. Da auch die anderen Ablehnungsgründe aus dem Bescheid vom 25.04.2023 nicht mehr vorliegen, kann das Dokument herausgegeben werden. Mit freundlichen Grüßen

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