ccf_000195
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure“
ANLAGEN zum - Bund/Länder-Leitfaden zu den Übermittlungsbefugnissen und - pflichten der zivilge- sellschaftlichen Beratungsfachkräfte und Akteure im Arbeitsfeld Deradikalisierungs- /Distanzierungsarbeit (sog. Übermittlungsleitfaden) (Stand: Februar 2020) Begriffsdefinitionen des BAMF-Forschungszentrums für das Netzwerk der BAMF-Beratungsstelle „Radikalisierung* siehe Prozessschaubild auf Seite 7 des Leitfadens Allgemeines Informationsgespräch Nicht-personenbezogenes, allgemeines Aufklärungsgespräch beispielsweise über Salafismus, Ra- dikalisierung; Befriedigung eines abstrakten Erkenntnisbedarfs. Einmalberatungsgespräch Einmalige personen- beziehungsweise gruppenbezogene Beratung ohne darüber Hinausgehardie Bearbeitung, da entweder a) das Beratungsanliegen nach beidseitiger Einschätzung durch Gespräch hinreichend bear- beitet wurde; oder b) mögliches Radikalisierungsgeschehen besteht, aber kein weiterer Beratungswunsch und auch keine Anzeichen für Eigen- und/oder Fremdgefährdung; oder c) die Beratung bezüglich der reinen Meldung einer sicherheitsrelevanten Konstellation er- folgte; oder | d) aufgrund der in dem Gespräch dargelegten Informationen keine Radikalisierungstenden- zen im Bereich religiös begründeter Extremismus erkennbar waren. Klärungssachverhalt Personenbezogener Sachverhalt mit gegebenenfalls potentiellem beziehungsweise noch zu verifi- zierendem Radikalisierungsgeschehen. Der Sachverhalt wird einer weiteren Einschätzung bezüg- lich des eventuellen Radikalisierungsgeschehens zugeführt. Fall Personenbezogener Sachverhalt, der als Radikalisierungsgeschehen bewertet beziehungsweise für den eine konkrete Radikalisierungsgefahr gesehen wird und für den aktuell oder zukünftig Bear- beitungsbedarf besteht. Bearbeitungsbedarf zieht die Einleitung und Durchführung einer/mehre- rer Maßnahmen (Beratung, Intervention, Einbezug Sicherheitsbehörden) nach sich. | 11
1 Gesetzesbegründung | zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutz- rechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 | —— [zu $ 22 Abs. 1 BDSG] Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten grundsätzlich untersagt, soweit nicht ein Wunmitteibarpr Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder in den Fällen les Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU) 2016/679 eine durch nationale Regelungen ausgestaltete Ausnahmeregelung besteht. $ 22 BDSG sieht auf diese Öffnungsklauseln gestützte Ausnahmen vor. | Die Änderungen dienen dazu, dass nicht nur öffentliche Stellen, wie es die bisherige Regelung in $ 22 Absatz 2 Buchstabe a BDSG vorsieht, sondern auch nichtöffentliche Stellen besondere Katego- rien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten dürfen, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist. Ein solches zwingendes Erfordernis kann etwa bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Religionsbezug durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Präventions- und Deradikalisierungsprogrammen im Bereich religiös motiviertem, insbesondere lamustischein, Extremismus bestehen. Die Zusammenarbeit von öffentlichen Stellen auf Bundes- und Landes- ebene mit zivilgesellschaftlichen Beratungsträgern im Rahmen einer ganzheitlichen Strategie der Terrorismusbekämpfung im Phänomenbereich hat sich bewährt. Die vorgenommene Änderung ermöglicht den auch im öffentlichen Interesse tätigen privaten Trägern, sensible Daten zu verar- beiten und ihrem Beratungsauftrag nachzukommen. Ein erhebliches öffentliches Interesse, das die Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord- nung (EU) 2016/679 zwingend erforderlich macht, ist etwa auch denkbar im Bereich der Bekämp- fung von Pandemien oder im Rahmen des Katastrophenschutzes. Nichtöffentliche Stellen, die besondere Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 geschäftsmäßig im Rahmen eigener gewerblicher Geschäfts-modelle verarbeiten, kön- nen ihre Datenverarbeitung hingegen nicht auf die neue Befugnisnorm stützen. Das von der Norm geforderte zwingende Erfordernis eines erheblichen öffentlichen Interesses liegt in diesen Fällen bereits tatbestandlich nicht vor. Mit der Regelung wird von der Öffnungsklausel des Artikel 9 Ab- satz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht. Diese Öffnungs-klausel er- fordert eine besondere Interessensabwägung, wonach die Verarbeitung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen und den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren muss. Daher wird der neue Buchstabe d) in Nummer 1 in die Interessenabwägung im Satz- teil nach Nummer 2 einbezogen. | Die Änderung bewirkt über den in $ 24 Absatz 2 BDSG enthaltenen Verweis zugleich, dass nicht- öffentliche Stellen die aus einer Beratung gewonnenen Informationen mit Sicherheitsrelevanz an die dafür zuständigen öffentlichen Stellen übermitteln dürfen. Insgesamt schafft die Vorschrift damit Rechtssicherheit für die nichtöffentlichen Stellen, die sensible Daten mit Sicherheitsrele- vanz verarbeiten.
Datenschutzgrundverordnung Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft. politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschafts- Relevante Rechtsvorschriften | zugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Se- xualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) b) 8) h) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, | die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozial- schutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten o- der einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Ga- rantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist, die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperli- chen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, | die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, welt- anschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sons- tige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätig- keiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mit- glieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammen- hang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach ab- ßen offengelegt werden, | die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person of- fensichtlich öffentlich gemacht hat, die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan- sprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfor- derlich, | die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitglied- staats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt de s Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah- rung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich | die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, 1 Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung 13
von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedin- gungen und Garantien erforderlich, i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheits- gefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Ge- sundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maß- nahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder | j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitglied- staats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah- rung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwe- cke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich. (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsge- heimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zu- ständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. | | (4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einfüh- ren oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesund- heitsdaten betroffen ist. | Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) | $ 22 BDSG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten | (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson- derer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig | 1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie a) erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes er- wachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, b) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäf- tigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Ange- hörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterlie- gen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, ‚4
| c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Ge- währleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder | d) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist. 2. durch öffentliche Stellen, wenn sie a) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Be- lange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder c) aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaat- licher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbe- wältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nur“ mer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen. | (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. 2Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Ver. Ir- beitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verar- beitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: 1. technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, | 2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, 3. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten, 5. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der er chen Stelle und von Auftragsverarbeitern, 6. Pseudonymisierung personenbezogener Daten, | 7. Verschlüsselung personenbezogener Daten, | 8. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit ir Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein- schließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder tech- nischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, 9. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur ‚- gelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder 10. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für ah- dere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. $ 24 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfol- gung von Straftaten erforderlich ist oder 2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforder- lich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwie- gen. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Da- ten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetät- bestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach $ 22 vorliegen. Strafgesetzbuch (StGB) $ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (1) 1Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des $ 211 oder des $ 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des $ 239a oder des $ 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbe- reitet, indem er 1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- o- der sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, an- deren gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vor- richtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, 2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder 3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind. (2a) Absatz 1ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vor- bereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Perso- nen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen. (3) 1Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. 2Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die 6
vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deut- schen begangen werden soll. (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bun- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im In- land noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ($ 68 Abs. 1). (7) 1Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ($ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra- fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schwe- ren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2Wird ohne Zutun des Täters die bezeich- nete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsge- fährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. $ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung ($ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf ge- richtet sind, 1. Mord ($ 211) oder Totschlag ($ 212) oder Völkermord ($ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ($ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen ($$ 8, 9, 10, 11 oder $ 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des $ 239a oder des $ 239b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in $ 226 bezeichneten Art, zuzufügen, 2. Straftaten nach den $$ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der $$ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des $ 308 Abs. 1 bis 4, des $ 309 Abs. 1 bis 5, der $$ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des $ 316b Abs. 1 oder 3 oder des $ 316c Abs. 1 bis 3 oder des $ 317 Abs. 1, 3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des $ 330a Abs. 1 bis 3, 4. Straftaten nach $ 19 Abs. 1 bis 3, $ 20 Abs. 1 oder 2,8 20a Abs. 1 bis 3,$ 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2,$ 20 Abs. 1 oder 2 oder $ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit $ 21, oder nach $ 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach $ 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine derinden Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu- schüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftli- chen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu be- seitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswir- kungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) 1Wer eine in Absatz 1,2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wer für eine in Ab- satz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeord- neter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1,2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen ($ 49 Abs. 2) mildern. (7) $ 129 Absatz 7 gilt entsprechend. (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öf- fentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab- erkennen ($ 45 Abs. 2). (9) In den Fällen der Absätze 1, 2,4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ($ 68 Abs. 1). $ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung (1) 1Die $$ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. 2Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird o- der wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. 3In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau- cherschutz verfolgt. 4Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Ver- folgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. 5Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der 8
Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ord- nung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. (2) In den Fällen der $$ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist $ 74a anzuwen- den. $ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. [aufgehoben] 2. eines Hochverrats in den Fällen der $$ 81 bis 83 Abs. 1, 3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der $$ 94 bis 96, 97a oder 100, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der $$ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des $ 152b Abs. 1bis 3, | 5. eines Mordes ($ 211) oder Totschlags ($ 212) oder eines Völkermordes ($ 6 des Völkerstrafge- setzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ($ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens ($$ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression ($ 13 des Völkerstrafgesetzbuches), 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des $ 232 Absatz 3 Satz 2, des $ 232a Absatz 3, 4 oder 5, des $ 232b Absatz 3 oder 4, des $ 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der $8$ 234, 234a, 239a oder 239b, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ($$ 249 bis 251 oder 255) oder 8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der $$ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des $ 308 Abs. 1 bis 4, des $ 309 Abs. 1 bis 5, der $$ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des $ 315b Abs. 3 oder der $$ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 1Ebenso wird bestraft, wer 1. von der Ausführung einer Straftat nach $ 89a oder 2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach $ 129a, auch in Verbindung mit $ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es un- terlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2 $ 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. $ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehö- rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe- vollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Be- ratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den $$ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o- der mit Geldstrafe bestraft. (2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersu- chungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzge- bungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegen- heiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchfüh- rung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 ste- hen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Auf- gaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1istjedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (3) 1Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 ge- nannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. 2Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer 10