Leitplanken an der Bundesstraße zwischen 54470 Bernkastel-Kues und 54470 Graach

Warum wurden an der o.g. Straße moselseitig in 2013 auf ca. 2 km voll funktionsfähige Leitplanken zurückgebaut und in 2014 wieder neu angebracht? Erschwerend ist zu erwähnen, dass nach dem Rückbau aufwendig (Kleinbagger und Handarbeit) an ca 12 - 15 Punkten die genaue Lage von Kabelinstallationen festgestellt wurde. Beim Neubau wurde dennoch die Haupt-Telefonverbindung getroffen und zerstört.
Wer trägt für Rückbau und folgenden Neubau die Verantwortung? Drohen dem Verantwortlichen persönlich nachteilige Folgen?
Warum werden die Leitplanken nicht zwischen Auto-Fahrbahn und Fahrrad-Weg angebracht? Muss der Staat trudelnde Autos davor bewahren, in das Moselvorland zu geraten, und dabei billigend in Kauf nehmen, dass Fahrradfahrer hierbei zwischen Auto und Leitplanke zerquetscht werden?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Mai 2014
  • Frist
    13. Juni 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum wurden an …
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leitplanken an der Bundesstraße zwischen 54470 Bernkastel-Kues und 54470 Graach [#6405]
Datum
12. Mai 2014 14:07
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wurden an der o.g. Straße moselseitig in 2013 auf ca. 2 km voll funktionsfähige Leitplanken zurückgebaut und in 2014 wieder neu angebracht? Erschwerend ist zu erwähnen, dass nach dem Rückbau aufwendig (Kleinbagger und Handarbeit) an ca 12 - 15 Punkten die genaue Lage von Kabelinstallationen festgestellt wurde. Beim Neubau wurde dennoch die Haupt-Telefonverbindung getroffen und zerstört. Wer trägt für Rückbau und folgenden Neubau die Verantwortung? Drohen dem Verantwortlichen persönlich nachteilige Folgen? Warum werden die Leitplanken nicht zwischen Auto-Fahrbahn und Fahrrad-Weg angebracht? Muss der Staat trudelnde Autos davor bewahren, in das Moselvorland zu geraten, und dabei billigend in Kauf nehmen, dass Fahrradfahrer hierbei zwischen Auto und Leitplanke zerquetscht werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrter Herr Phillips, mit E-Mail vom 12.05.2014 übersandten Sie der Bundesanstalt für Straßenwesen ("B…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
Leitplanken an der Bundesstraße zwischen 54470 Bernkastel-Kues und 54470 Graach [#6405]
Datum
13. Mai 2014 16:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Phillips, mit E-Mail vom 12.05.2014 übersandten Sie der Bundesanstalt für Straßenwesen ("BASt") unter Hinweis auf die Vorgaben des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sowie des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) die nachfolgenden Fragestellungen: 1. "Warum wurden an der o.g. Straße moselseitig in 2013 auf ca. 2 km voll funktionsfähige Leitplanken zurückgebaut und in 2014 wieder neu angebracht?" 2. "Erschwerend ist zu erwähnen, dass nach dem Rückbau aufwendig (Kleinbagger und Handarbeit) an ca 12 - 15 Punkten die genaue Lage von Kabelinstallationen festgestellt wurde. Beim Neubau wurde dennoch die Haupt-Telefonverbindung getroffen und zerstört. Wer trägt für Rückbau und folgenden Neubau die Verantwortung?" 3. "Drohen dem Verantwortlichen persönlich nachteilige Folgen?" 4. "Warum werden die Leitplanken nicht zwischen Auto-Fahrbahn und Fahrrad-Weg angebracht? Muss der Staat trudelnde Autos davor bewahren, in das Moselvorland zu geraten, und dabei billigend in Kauf nehmen, dass Fahrradfahrer hierbei zwischen Auto und Leitplanke zerquetscht werden?" Wie weisen zunächst darauf hin, dass es sich bei der BASt um ein technisch-wissenschaftliches Forschungsinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur handelt. Die praktische Begleitung und Umsetzung konkreter Baumaßnahmen auf Bundesfernstraßen liegt nicht im Aufgabenbereich der BASt. Vielmehr werden Baumaßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen durch die jeweiligen Länder und die dortigen Straßenbaubehörden geplant und betreut. Dies vorausgeschickt können wir auf Ihre Fragen lediglich wie Folgt antworten: Zu 1,2 und 3) Dieser Vorgang ist in der BASt nicht bekannt, daher können die Fragen auch nicht beantwortet werden. Zu 4) Der Einsatz und damit die Errichtung von Schutzeinrichtungen (umgangssprachlich Leitplanken) wird durch bestehende Regelwerke - wie den Richtlinien für passiven Schutz durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) - bestimmt. Wie und wo Schutzeinrichtungen aufgestellt werden, und ob diese insoweit dann auch zwischen der Fahrbahn und einem danebenliegenden Fahrradweg angebracht werden, ist nur unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls unter Anwendung der oben genannten Regelwerke zu beantworten. Da die BASt indes - wie oben bereits dargelegt - den konkreten Fall nicht kennt, kann der erste Teil der gestellten Frage nicht beantwortet werden. Beim zweiten Teil der Frage 4 handelt es sich um eine generelle juristische Fragestellung ohne konkreten Bezug zu einer hier vorhandenen amtlichen Informationen. Rechtsauskünfte oder eine Rechtsberatung im Einzelfall dürfen diesseits jedoch nicht erteilt werden. Wir hoffen Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichem Gruß i.A.