Leitung des Gesundheitsamtes im Wetteraukreis

Entsprechend § 2 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist es zwingend erforderlich, dass sowohl der Leiter eines Gesundheitsamtes als auch dessen Verteter Amtsarzt/Amtsärztin sein muß.
Die ist im Wetteraukreis in Hessen nicht der Fall.
Sowohl der Leiter des dortigen Gesundheitsamtes als auch der Stellvertreter erfüllen diese gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht.
Obwohl diese Fakten den vorgesetzten Behörden bekannt sind, wird dieser eindeutige und unzweifelhafte Rechtsbruch von diesen Institutionen geduldet und gedeckt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Februar 2019
  • Frist
    13. März 2019
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Rudolf Dr. Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entsprechend § 2…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Rudolf Dr. Müller
Betreff
Leitung des Gesundheitsamtes im Wetteraukreis [#57151]
Datum
11. Februar 2019 21:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entsprechend § 2 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist es zwingend erforderlich, dass sowohl der Leiter eines Gesundheitsamtes als auch dessen Verteter Amtsarzt/Amtsärztin sein muß. Die ist im Wetteraukreis in Hessen nicht der Fall. Sowohl der Leiter des dortigen Gesundheitsamtes als auch der Stellvertreter erfüllen diese gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht. Obwohl diese Fakten den vorgesetzten Behörden bekannt sind, wird dieser eindeutige und unzweifelhafte Rechtsbruch von diesen Institutionen geduldet und gedeckt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rudolf Dr. Müller <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rudolf Dr. Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rudolf Dr. Müller
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, zu Ihrer Anfrage vom 11. Februar 2019 teile ich Ihnen mit, dass das Bundesminist…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Leitung des Gesundheitsamtes im Wetteraukreis [#57151]
Datum
7. März 2019 17:07
Status
Warte auf Antwort
image003.jpg
1,6 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Müller, zu Ihrer Anfrage vom 11. Februar 2019 teile ich Ihnen mit, dass das Bundesministerium für Gesundheit keine Aufsicht darüber hat, ob Landesbehörden Landesgesetze richtig anwenden oder nicht. Von daher rege ich an, dass Sie - sollten Sie diesbezüglich Versäumnisse feststellen - dies gegenüber den zuständigen Hessischen Aufsichtsbehörden tun. Sollten Sie dies bereits erfolglos versucht haben, kann ich Sie nur darauf verweisen, erneut dort vorstellig zu werden oder gegebenenfalls andere Landesstellen zu unterrichten. Jedenfalls hat das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Möglichkeiten, hier tätig zu werden. Mit freundlichen Grüßen

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Rudolf Dr. Müller
Sehr geehrte Damen und Herren, die Anfrage wurde ausweichend beantwortet. Es wurde auf fehlende Zuständigkeit verw…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Rudolf Dr. Müller
Betreff
AW: WG: Leitung des Gesundheitsamtes im Wetteraukreis [#57151]
Datum
10. April 2019 12:56
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Anfrage wurde ausweichend beantwortet. Es wurde auf fehlende Zuständigkeit verwiesen, obwohl die geschilderten Fakten grundsätzlich sind und definitiv alle Bürger betreffen. Der Hinweis auf die angeblich zuständige Landesbehörde ist insofern mehr als unbefriedigend, da diese bereits erfolglos kontaktiert wurde. Das Handeln der Landesbehörde ist nach wie vor rechtswidrig und dies interessiert offensichtlich niemanden. ... Mit freundlichen Grüßen Rudolf Dr. Müller Anfragenr: 57151 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rudolf Dr. Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>