LfDI Rheinland-Pfalz

1. Wie viele Fälle von Identitätsmissbrauch konnte das LfDI Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit IFG-Anfragen in den Jahren 2019-2022 feststellen?

2. Wie hoch sind die Porto-Kosten, die durch das Versenden der Identitätsprüfungs-Briefe an Anfragesteller in den Jahren 2019-2022 entstanden sind?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 6 Follower:innen
Tiziana Saab
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele F…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Tiziana Saab
Betreff
LfDI Rheinland-Pfalz [#263446]
Datum
17. November 2022 12:28
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Fälle von Identitätsmissbrauch konnte das LfDI Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit IFG-Anfragen in den Jahren 2019-2022 feststellen? 2. Wie hoch sind die Porto-Kosten, die durch das Versenden der Identitätsprüfungs-Briefe an Anfragesteller in den Jahren 2019-2022 entstanden sind?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tiziana Saab Anfragenr: 263446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263446/ Postanschrift Tiziana Saab << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tiziana Saab
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0002 - Ihr Informationsfreiheitsantrag an den Landesbeauftragten Sehr geehrte Frau…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0002 - Ihr Informationsfreiheitsantrag an den Landesbeauftragten
Datum
14. Dezember 2022 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Saab, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Mit freundlichen Grüßen
Tiziana Saab
AW: GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0002 - Ihr Informationsfreiheitsantrag an den Landesbeauftragten [#263446] Seh…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Tiziana Saab
Betreff
AW: GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0002 - Ihr Informationsfreiheitsantrag an den Landesbeauftragten [#263446]
Datum
15. Dezember 2022 17:33
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben vom 14.12.2022, in dem Sie eine weitere Bearbeitung meiner Anfrage verweigern, habe ich erhalten. § 11 Abs. 2 LTranspG erfordert nach dem Wortlaut lediglich, dass die Identität der Antragstellenden erkennbar wird. Ich habe Ihnen meine berufliche Anschrift genannt, unter der ich erreichbar bin. Sofern Sie meine Erreichbarkeit unter dieser Adresse und auch meine Identität bezweifeln, können Sie gerne erneut versuchen, mir einen Brief postalisch zuzustellen, auf den ich dann gerne erneut per Email antworte - auch wenn sich mir der Zweck dieses analogen postalische Identifizierungsverfahren nicht erschließt. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass § 11 LTranspG lediglich die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens bezweckt und Sie nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 DSVGO) nicht zu einer Erhebung von personenbezogenen Daten befugt sind, die über das für die Erfüllung dieses Zwecks absolut notwendige hinausgeht. Weshalb Sie Zweifel an meiner Identität haben, ist nicht ersichtlich. Außerdem ist eine Vorbeugung von Identitätsmissbrauch nicht Zweck des § 11 LTranspG. Die Abfrage einer privaten Meldeanschrift ist von § 11 LTranspG weder gefordert noch gedeckt. Sofern Sie dies mit der grammatikalischen Auslegung einer Verwaltungsvorschrift begründen, verkennen Sie schon deren normativen Gehalt. Die Angabe meiner beruflichen Adresse erlaubt eine für die Bearbeitung meines Antrags hinreichende Identifizierung,. Ich erinnere Sie deshalb an die Aufgabe Ihrer Behörde (Sicherung der Informationsfreiheit) und bitte Sie deshalb meinen Antrag unverzüglich zu bearbeiten. Andernfalls behalte ich mir ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen Tiziana Saab Anfragenr: 263446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263446/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0004 - Ihre E-Mail vom 15.12.2022 Sehr geehrte Frau Saab, bitte beachten Sie den …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0004 - Ihre E-Mail vom 15.12.2022
Datum
3. Januar 2023 10:47
Status
geschwärzt
963,0 KB
Sehr geehrte Frau Saab, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Mit freundlichen Grüßen
Tiziana Saab
AW: GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0004 - Ihre E-Mail vom 15.12.2022 [#263446] Guten Tag, Vielen Dank für Ihre N…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Tiziana Saab
Betreff
AW: GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0004 - Ihre E-Mail vom 15.12.2022 [#263446]
Datum
13. Januar 2023 11:46
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Frage, ob die Angabe einer Geschäftsadresse für einen zulässigen Antrag auf Informationszugang ausreicht, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. § 4 Abs. 1 VIG geht in den formellen Anforderungen an einen zulässigen Antrag noch über die Anforderungen des hier einschlägigen § 11 Abs. 2 LTranspG hinaus, indem er fordert, dass ein Antrag Name und Anschrift des Antragstellenden enthalten soll. § 11 Abs. 2 LTranspG erfordert hingegen lediglich, dass die Identität der antragstellenden Person erkennbar sein soll, ohne die Angabe einer Anschrift ausdrücklich zu fordern. Zu § 4 Abs. 1 VIG hat das VG Augsburg mit Urteil vom 22. November 2021 (Az. Au 9 K 21.667) entschieden, dass die Angabe einer Geschäftsadresse (die im Übrigen mit der Meinigen identisch ist) den Anforderungen an einen zulässigen Antrag genügt: "Aufgrund des Interesses eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen sind auch an den Antrag selbst nach § 4 Abs. 1 VIG keine hohen Anforderungen zu stellen. [...] Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs.1 S. 3 VIG, welcher lediglich von der Nennung einer Anschrift spricht, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Soll-Anforderung um die private Meldeanschrift im Sinne des § 17 BMG des jeweiligen Antragstellers handeln muss. [...] Eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ist aber bereits dann problemlos möglich, wenn die antragstellende Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich erreichbar ist." Diese Ausführungen des VG Ansbach sind 1:1 auf die Vorschrift des § 11 Abs.2. LTranspG zu übertragen. Dieser fordert die Erkennbarkeit der Identität des Antragstellenden. Aus Gesetzesbegründung und auch der von Ihnen wiedeholt heangezogenen Vewaltungsvoschrift ist Sinn und Zweck die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Dieser Zweck wird auch durch die Angabe einer geschäftlichen oder beruflichen Adresse vollumfänglich erfüllt. Ich habe Ihnen meine berufliche Adresse genannt und bitte Sie, mir - sofern sie weiterhin auf der Bestätigung durch ihr postalisches Identifizierungsverfahrens beharren - um eine erneute Zustellung dieses "Identifizierungsbriefs". Zudem ist meine Identität für Sie hinreichend erkennbar, die Open Knowledge Foundation ist meine Arbeitgeberin und ich bin auch mit Foto auf der Homepage des Vereins zu finden. Ich bitte Sie daher, ihrer Aufgabe als Landesbeauftragter für Informationszugang umgehend nachzukommen, den Zugang zu den angefragten Informationen nicht weiter zu verweigern und meinen Antrag zu bearbeiten. Sollten Sie die Bearbeitung meines Antrags weiter rechtswidrig verzögern, behalte ich mir ein gerichtliches Vorgehen ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen Tiziana Saab Anfragenr: 263446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263446/

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Tiziana Saab
AW: GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0004 - Ihre E-Mail vom 15.12.2022 [#263446] Guten Tag, meine Informationsfrei…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Tiziana Saab
Betreff
AW: GZ 900-0001#2022/0027-0104 LfDI.0004 - Ihre E-Mail vom 15.12.2022 [#263446]
Datum
29. April 2023 02:28
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „LfDI Rheinland-Pfalz“ vom 17.11.2022 (#263446) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 131 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Tiziana Saab