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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lichtsignalanlage im Waldseeviertel

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Verkehrslenkung Berlin (VLB)

Zentrale Straßenverkehrsbehörde

Verkehrsienkung Berlin (VLB) - Columbiadamm 10, 12101 Berlin

 

GeschZ. (bei Antwort bitte angeben)
VLB B 3 VB-00540/20 19-30
Bearbeiter/in: Frau Krause

Postanschrift: Verkehrsienkung Berlin
Columbiadamm 10, 12101 Berlin

Dienstgebäude: ehem. Flughafen Tempelhof
Bauteil 6, Aufgang B
Zugang über Tempelhofer Damm 45 / U Paradestr.

Zimmer 166

Telefon (030) 902594 - 525
Fax (030) 902594 - 698

E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden
Nicole.krause@senuvk.berlin.de
Zugang für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

verkehrsienkung@senuvk.berlin.de

www.berlin.de/sen/uvk

Datum 28.03.2019

Sehr _

mit Ihrem Schreiben haben Sie auf die verkehrlichen Schwierigkeiten in der im Berliner Ortsteil
Hermsdorf gelegenen Schildower Straße hingewiesen, die im Zusammenhang mit der Verdichtung
der Wohnbevölkerung in der auf Brandenburger Seite angrenzenden Gemeinde Glienicke ent-
standen sind.

Sie bitten diesbezüglich um eine fachliche Einschätzung, an der Landesgrenze Lichtzeichenanla-
gen zu errichten und so den Durchlass der Verkehrsströme zu regeln. Ziel ist es, die Attraktivität
der Schildower Straße als Durchfahrtsstraße zur B 96 zu senken.

Die Anordnung von Lichtzeichenanlagen ist an sehr strenge gesetzliche Kriterien gebunden, da
einerseits der Bau sowie auch der Betrieb sehr kostenintensiv sind und andererseits Lichtzeichen-
anlagen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßmaßnahmenauswahl erst dann zum Tragen
kommen, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die das damit verfolgte Ziel erreichen
lassen. Die Entscheidung zur Errichtung neuer Lichtzeichenanlagen unterliegt daher immer einem
besonders sorgfältigen und folglich auch sehr zeitintensiven Abwägungsprozess.

Lichtzeichenanlagen sind Verkehrseinrichtungen nach 8 43 Absatz 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO). Gemäß $ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind diese nur dort anzuordnen, wo dies auf-
grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO
VwV-StVO), hier zu 8 37, sowie in ergänzenden Richtlinien sind diese Anordnungsgründe und die
bei der Prüfung und Schaltung zu berücksichtigenden Kriterien ausführlich geregelt.

- Fahrverbindungen: Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin:
[U 6 Paradestr. Postbank Berlin IBAN: DE47100100100000058100 BIC: PBNKDEFF100
. Berliner Sparkasse IBAN: DE25100500000990007600 BIC: BELADEBEXXX

Bundesbank, Filiale Berlin IBAN: DE53100000000010001520 BIC: MARKDEF 1100
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Danach sind Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen für den Fahrverkehr u.a.
dann erforderlich, wenn

° es immer wieder zu Unfällen kommt, die durch andere Maßnahmen nicht verhindert wer-
den können,

« ein ständiges Missachten der Vorfahrt zu beobachten ist, ohne dass dies mit einer
schlechten Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder Verständlichkeit der geltenden
Vorfahrtregelung zusammenhängt,

« der Verkehr so stark ist, dass sich in der wartepflichtigen Kreuzungszufahrt ein großer
Rückstau bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange warten müssen, bis sich
geeignete Lücken zum Einfahren in oder Queren des vorfahrtsberechtigten Verkehrs erge-
ben.

Darüber hinaus werden Lichtzeichenanlagen mit dem Ziel der Schaffung einer sicheren Que-
rungshilfe für den Fußverkehr u.a. angeordnet, wenn

® eine hohe Anzahl an zu Fuß Gehenden konzentriert an einer Stelle die Fahrbahn einer
Hauptverkehrsstraße überquert,

« diesen die Wartezeit auf eine ausreichend große Lücke zum Queren der Fahrbahn nicht
zugemutet und durch andere Maßnahmen keine ausreichende Querungserleichterung
geschaffen werden kann,

« ein sensibler Personenkreis wie Schulkinder oder körperlich/geistig behinderter Menschen
einen besonderen Schutz benötigt.

Diese Auflistung macht deutlich, dass die Anordnung von Lichtzeichenanlagen durch ihre signal-
technische Absicherung von Verkehrsabläufen immer auf besonderen Rechtfertigungsgründen
basiert und ausschließlich das Ziel hat, die Verkehrssicherheit an einer bestimmten Örtlichkeit zu
erhöhen.

 

In der diskutierten Signalisierung kann ich dieses Ziel nur mittelbar erkennen. Mit der Anordnung
von Lichtzeichenanlagen an der Landesgrenze soll die Anzahl der durchfahrenden Fahrzeugmen-
ge reduziert und so die Verkehrssicherheit in der Schildower Straße im weiteren Verlauf erhöht
werden. Dieser Anordnungsgrund ist nicht in den gesetzlichen Grundlagen vorgesehen.
Außerdem sehe ich erhebliche Nachteile in einer solchen Regelung:

Die Fahrzeugführenden nutzen die Schildower Straße als direkte und kürzeste Verbindung zur/von
der B 96. Die Wartezeit an der Lichtzeichenanlage, die auch noch zyklisch einkalkuliert werden
kann, wird zu keiner deutlichen Verlängerung der Fahrzeiten führen und somit auch das damit
verfolgte Ziel nicht erreichen. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass Fahrzeugführende nach dem
Passieren dieser Signalisierung erst recht rasanter und schneller fahren werden, um so wieder
Zeit aufzuholen. Darüber hinaus werden die Anwohner in den jeweils vor der Signalisierung lie-
genden Abschnitten durch die bei rotem Signal wartenden und sich aufstauenden Fahrzeuge noch
höheren Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt. Schon jetzt, schreiben Sie, beschweren sich
‚die Anwohner über die Lärm- und Umweltbelastung. Folglich dürfte dies nicht auf Zustimmung der
davon betroffenen Anwohner stoßen. Eine weitere, wenn auch nur nebensächliche Folge von Sig-
nalisierungen wäre, dass die Tempo 30 -Zone aufgehoben und durch eine Einzelbeschilderung
durch die Zeichen 274-30 (30 km/h) an jeder Kreuzung/Einmündung ersetzt werden müsste, da
die StVO die Anordnung und Errichtung von neuen Lichtzeichenanlagen in Tempo 30 - Zonen
verbietet.

Aus diesen Gründen kann ich aus fachlicher Sicht den Wunsch nach Signalisierungen zur Dosie-
rung der durchfahrenden Verkehrsmengen an der Landesgrenze nicht unterstützen und eine der-
artige Regelung auch nicht in Aussicht stellen.

Die Attraktivität zum Durchfahren der Schildower Straße kann aus meiner Sicht nur durch eine
Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen verteilt auf die gesamte Straße — so wie dies bereits
durch den Bezirk begonnen wurde - und durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf Bran-
denburger Seite wirksam reduziert werden. Bei der Anlegung und Verdeutlichung von weiteren
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Querungsstellen kann die der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz unterstellte
Arbeitsgruppe „Fußverkehr/Querungshilfen“ planerische Unterstützung anbieten.

Da die Schildower Straße nicht zum Hauptstraßennetz gehört, liegt die Entscheidung über ent-
sprechende Maßnahmen aber ausschließlich beim Bezirk Reinickendorf.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag beglaubigt

Krause
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