Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lichtsignalanlage im Waldseeviertel

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Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – StS Verkehr Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin Bearbeiter/in        Frau Krause Zeichen VLB B 3 VB-00540/2019-30 Bezirksamt Reinickendorf Abteilung Bauen, Bildung und Kultur                                                    Dienstgebäude: Tempelhofer Damm 45 Bezirksstadträtin                                                                      12101 Berlin Katrin Schultze-Berndt Zimmer                        166 Telefon           030 902594-525 Fax               030 902594-698 intern                    (92594) Datum                    .04.2019 Sehr geehrte Frau Schultze-Berndt, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. Januar 2019. Darin schildern Sie die verkehrlichen Schwierigkeiten in der im Berliner Ortsteil Hermsdorf gelegenen Schildower Straße, die im Zusammenhang mit der Verdichtung der Wohnbevöl- kerung in der auf Brandenburger Seite angrenzenden Gemeinde Glienicke entstanden sind, und bitten mich dahingehend um Unterstützung, dass an der Landesgrenze eine Lichtzei- chenanlage errichtet wird. Wie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, planen Sie an der Landesgrenze (auf Berli- ner Seite) die Fahrbahn der Schildower Straße von 6,00 m auf 3,25 m Durchfahrtbreite und somit auf nur noch einen Fahrstreifen einzuengen und so die Attraktivität dieser Straßen- verbindung als Durchfahrtsstraße zur B 96 baulich zu verschlechtern. Ergänzend wünschen Sie dort die Anordnung einer Lichtzeichenanlage, die den Durchlass der Verkehrsströme an dieser von Ihnen geplanten Einengung jeweils in einer Fahrtrichtung regeln soll. Die Anordnung von Lichtzeichenanlagen ist an sehr strenge gesetzliche Kriterien gebun- den, da einerseits der Bau sowie auch der Betrieb sehr kostenintensiv sind und anderer- seits Lichtzeichenanlagen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßmaßnahmenaus- wahl erst dann zum Tragen kommen, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die das damit verfolgte Ziel erreichen lassen. Die Entscheidung zur Errichtung neuer Lichtzei- chenanlagen unterliegt daher immer einem besonders sorgfältigen Abwägungsprozess. Dienstgebäude:       Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin-Mitte     Fahrverbindungen: Telefon:             030 9025-1010 intern: (925) 1010                    2 Märkisches Museum Fax:                 030 9025-1084 intern: (925) 1084                    8 Jannowitzbrücke, Heinrich-Heine-Str. E-Mail:              Ingmar.Streese@SenUVK.berlin.de                     3, 5, 7, 75 Jannowitzbrücke Internet:            www.berlin.de/sen/uvk                               147,165, 265 U.-Bhf. Märkisches Museum
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt                                    Seite 2 von 3 Lichtzeichenanlagen sind Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 1 Satz 3 der Straßen- verkehrs-Ordnung (StVO). Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind diese nur dort anzuord- nen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. In der Verwal- tungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), hier zu § 37, sowie in ergänzenden Richtlinien sind diese Anordnungsgründe und die bei der Prüfung und Schaltung zu berücksichtigenden Kriterien ausführlich geregelt. Danach sind Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen für den Fahrverkehr u.a. dann erforderlich, wenn  es immer wieder zu Unfällen kommt, die durch andere Maßnahmen nicht verhindert werden können,  ein ständiges Missachten der Vorfahrt zu beobachten ist, ohne dass dies mit einer schlechten Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder Verständlichkeit der gel- tenden Vorfahrtregelung zusammenhängt,  der Verkehr so stark ist, dass sich in der wartepflichtigen Kreuzungszufahrt ein gro- ßer Rückstau bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange warten müssen, bis sich geeignete Lücken zum Einfahren in oder Queren des vorfahrtsberechtigten Verkehrs ergeben. Darüber hinaus werden Lichtzeichenanlagen mit dem Ziel der Schaffung einer sicheren Querungshilfe für den Fußverkehr u.a. angeordnet, wenn  eine hohe Anzahl an zu Fuß Gehenden konzentriert an einer Stelle die Fahrbahn ei- ner Hauptverkehrsstraße überquert,  diesen die Wartezeit auf eine ausreichend große Lücke zum Queren der Fahrbahn nicht zugemutet und durch andere Maßnahmen keine ausreichende Querungser- leichterung geschaffen werden kann,  ein sensibler Personenkreis wie Schulkinder oder körperlich/geistig behinderter Menschen einen besonderen Schutz benötigt. Diese Auflistung macht deutlich, dass die Anordnung von Lichtzeichenanlagen durch ihre signaltechnische Absicherung von Verkehrsabläufen immer auf besonderen Rechtferti- gungsgründen basiert und ausschließlich das Ziel hat, die Verkehrssicherheit an einer be- stimmten Örtlichkeit zu erhöhen. In der von Ihnen gewünschten Signalisierung kann ich dieses Ziel nur mittelbar erkennen. Sie bezwecken mit der gewünschten Anordnung einer Lichtzeichenanlage in Ergänzung einer baulichen Fahrbahneinengung die Anzahl der durchfahrenden Fahrzeugmenge zu reduzieren und so die Verkehrssicherheit in der Schildower Straße im weiteren Verlauf zu erhöhen. Dieser Anordnungsgrund ist nicht in den gesetzlichen Grundlagen vorgesehen. Außerdem sehe ich erhebliche Nachteile in einer solchen Regelung: Die Fahrzeugführenden nutzen die Schildower Straße als direkte und kürzeste Verbindung zur/von der B 96. Die Wartezeit an der Lichtzeichenanlage, die auch noch zyklisch einkal- kuliert werden kann, wird zu keiner deutlichen Verlängerung der Fahrzeiten führen und so- mit auch Ihr damit verfolgtes Ziel nicht erreichen. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass die Fahrzeugführenden nach dem Passieren dieser Engstelle erst recht rasanter und schneller fahren werden, um so wieder Zeit aufzuholen. Darüber hinaus werden die Anwohner in den jeweils vor der Einengung liegenden Abschnitten durch die bei rotem Signal wartenden und sich aufstauenden Fahrzeuge höheren Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt, was dem politischen Ziel einer umweltfreundlichen Verkehrsführung widerspricht. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind Maßnahmen, die im Ergebnis zu steigenden Lärm- und Abgas- belastungen führen auch unzulässig.
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt                               Seite 3 von 3 Aus diesen Gründen kann ich Ihnen keine Signalisierung zur Dosierung der durchfahrenden Verkehrsmengen an der Landesgrenze in Aussicht stellen. Die Attraktivität zum Durchfahren der Schildower Straße kann aus meiner Sicht nur durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen verteilt auf die gesamte Straße – so wie dies bereits durch Ihren Bezirk begonnen wurde - und durch verkehrsbeschränkende Maß- nahmen auf Brandenburger Seite wirksam reduziert werden. Bei der Prüfung zum Anlegen und Verdeutlichen von weiteren Querungsstellen kann ich Ihnen durch die meiner Verwal- tung unterstellten Arbeitsgruppe „Fußverkehr/Querungshilfen“ planerische Unterstützung anbieten. Da die Schildower Straße nicht zum Hauptstraßennetz gehört, liegt die Entschei- dung über entsprechende Maßnahmen aber ausschließlich beim Bezirk Reinickendorf. Mit freundlichen Grüßen Ingmar Streese
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