LIFG-Anträge

1. Gibt es im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst?
2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau seit 1.1.2016 eingegangen?
3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet?
4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2019
  • Frist
    14. April 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gibt es im …
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
LIFG-Anträge [#61624]
Datum
15. März 2019 08:28
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gibt es im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst? 2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau seit 1.1.2016 eingegangen? 3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet? 4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „LIFG-Anträge“ vom 15.03.2019 (#61624) wurde vo…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anträge [#61624]
Datum
15. April 2019 09:52
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „LIFG-Anträge“ vom 15.03.2019 (#61624) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 61624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Ihre Anfrage vom 15. März 2019 / [#61624] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. März …
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 15. März 2019 / [#61624]
Datum
16. April 2019 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. März 2019. Sie begehren in Ihrer Anfrage amtliche Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW). Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen im Einzelnen wie folgt: 1. Gibt es im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst? Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW hat eine zentrale Stelle, angesiedelt im Bereich Organisation, wo LIFG-Anträge zum Zweck der Evaluation erfasst werden. 2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau seit 1.1.2016 eingegangen? Seit dem 1.1.2016 sind 107 Anträge nach dem LIFG BW an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW gestellt worden. 3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet? Bisher wurden keine Gebühren und/oder Auslagen für die Beantwortung von Anträgen nach dem LIFG BW durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW erhoben worden. 4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen? Es wurden bisher keine LIFG-Anträge nach einer Ankündigung der Kostenpflichtigkeit zurückgezogen. Siehe dazu auch die Ausführungen zu Frage 3. Für eventuelle Rückfragen oder weitere Informationsanforderungen weise ich Sie darauf hin, dass dies unter Umständen die Erhebung von Gebühren nach sich ziehen kann. Mit freundlichen Grüßen