LIFG Dienstwagen

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Auflistung der Dienstwagen der MinisterInnen und Staatssekretäre/Innen zum aktuellen Stand (17. Legislaturperiode).
- Anzahl der Fahrer, aufgeschlüsselt nach AmtsträgerInnen, zum aktuellen Stand. Sollte eine Zuordnung nicht möglich sein, bitte ich um die Gesamtanzahl der Fahrer aller MinisterInnen und Staatssekretäre/Innen

Sollten Sie die angefragten Daten nicht vorliegen haben, werde ich jede Ministerium einzeln anfragen müssen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflistung d…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LIFG Dienstwagen [#233965]
Datum
27. November 2021 15:37
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflistung der Dienstwagen der MinisterInnen und Staatssekretäre/Innen zum aktuellen Stand (17. Legislaturperiode). - Anzahl der Fahrer, aufgeschlüsselt nach AmtsträgerInnen, zum aktuellen Stand. Sollte eine Zuordnung nicht möglich sein, bitte ich um die Gesamtanzahl der Fahrer aller MinisterInnen und Staatssekretäre/Innen Sollten Sie die angefragten Daten nicht vorliegen haben, werde ich jede Ministerium einzeln anfragen müssen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233965/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreih…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: LIFG Dienstwagen [#233965]
Datum
29. Dezember 2021 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
3,4 KB
image002.jpg
2,4 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, vom 27. November 2021. Wir können Ihnen eine zeitnahe Beantwortung innerhalb der nächsten Tage in Aussicht stellen, kündigen jedoch eine Fristverlängerung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG um 14 Tage an. Eine Fristverlängerung ist zulässig gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten amtlichen Information nicht möglich war. Für die Beantwortung Ihres Anliegens war eine Abfrage aller Landesministerien erforderlich, da entsprechende Daten beim Staatsministerium bis dato nicht vorlagen. Aufgrund des Abfrageumfang wird eine Fristverlängerung daher als zulässig bewertet. Ihr Antrag wird überdies als „einfacher Fall“ im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i.V.m. der Anlage zu § 2 der Verordnung des Staatsministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (Gebührenverordnung LIFG StM – GebVOLIFG-StM) eingestuft, insofern werden wird für die Aktenauskunft keine Gebühren erheben. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld! Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Sie baten mit E-Mail vom 27. November 2021 um Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinfo…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: LIFG Dienstwagen [#233965] - Antrag auf Aktenauskunft vom 27. November 2021
Datum
11. Januar 2022 19:18
Status
Sehr Antragsteller/in Sie baten mit E-Mail vom 27. November 2021 um Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. In Ihrem Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG baten Sie um Auflistung der Dienstwagen der MinisterInnen und Staatssekretäre/Innen zum aktuellen Stand (17. Legislaturperiode), sowie um Nennung der Anzahl der Fahrer, aufgeschlüsselt nach AmtsträgerInnen, zum aktuellen Stand. Sofern eine Zuordnung nicht möglich sein sollte, baten Sie um Nennung der Gesamtanzahl der Fahrer aller MinisterInnen und Staatssekretäre/Innen. Um Ihrem Informationsersuchen nachzukommen, übersenden wir Ihnen als Anlage eine Auflistung der in der 17. Legislaturperiode genutzten Dienstwagen der Ministerinnen und Minister, sowie der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre unter Nennung der jeweiligen Anzahl der persönlichen Berufskraftfahrer (Gesamtzahl der gleichzeitig zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehenden FahrerInnen pro AmtsträgerIn). Das Staatsministerium hat die Daten durch eine Abfrage bei den Ressorts erhoben und zusammengeführt, um Ihnen Einzelanfragen zu ersparen. Das Staatsministerium verantwortet direkt nur die Angaben zum eigenen Ressortbereich. Da es sich vorliegend um einen „einfachen Fall“ im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i.V.m. der Anlage zu § 2 der Verordnung des Staatsministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (Gebührenverordnung LIFG StM – GebVOLIFG-StM) handelt, fallen für diese Auskunft keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen