Sehr geehrteAntragsteller/in
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18. April 2019 teile ich Ihnen ergänzend zu der Nachricht der Bundesnetzagentur vom gleichen Tag Folgendes mit:
Aktuell haben sich bei der Bundesnetzagentur ca. 60.000 (in Worten: sechzigtausend) Postdiensteanbieter gemäß § 36 Postgesetz (PostG) angezeigt. Gemäß dieser Vorschrift ist anzeigepflichtig, wer Postdienste erbringt, ohne einer Lizenz gemäß § 5 PostG zu bedürfen. Unter Postdiensten ist gemäß § 4 Nr. 1 PostG jede gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen (Buchstabe a), von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt (Buchstabe b) sowie von Büchern, Zeitschriften, Katalogen und Zeitungen, soweit diese durch Unternehmen erfolgt, die Postdienste im Sinne von a) oder b) erbringen (Buchstabe c). Befördern meint dabei jedes Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger (§ 4 Nr. 3 PostG).
Postdienstleister ist deshalb nicht nur ein Brief- oder Paketdiensteanbieter, sondern auch jede Person bzw. jedes Unternehmen, das im Auftrag eines klassischen Brief- oder Paketdiensteanbieters einzelne Teilleistungen in der Beförderungskette übernimmt, ohne selbst mit dem jeweiligen Absender einer Postsendung einen Vertrag über das Erbringen von Postdiensten geschlossen zu haben. Namentlich sind dies auch Paketshops und Fahrer, die Sendungen von einem Verteilzentrum in ein anderes befördern.
Ferner weise ich darauf hin, dass im Bereich der anzeigepflichtigen Postdiensteanbieter - namentlich bei Sub-Unternehmen, die etwa im Auftrag eines anderen Postsendungen zwischen den Verteilzentren befördern - stets eine hohe Fluktuation zu verzeichnen ist. Eine Gewähr für eine vollständige Auflistung aller anzeigepflichtigen Postdiensteanbieter kann die Bundesnetzagentur deshalb zu keiner Zeit übernehmen.
Gerne komme ich Ihrer Bitte um die Erstellung einer Liste aller bei der Bundesnetzagentur angezeigten Postdiensteanbieter nach. Ich weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass es sich aufgrund des Umfangs der mit Ihrem Antrag begehrten Auflistung angezeigter Diensteanbieter (ca. 60.000) nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG handeln dürfte, und verweise auf die insoweit einschlägige IFGGebV, wonach sich der Gebührenrahmen für die Auskunftserteilung zwischen 30 und 250 € bzw. 60 und 500 € (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) Gebühren- und Auslagenverzeichnis, Nrn. 1.2 oder 1.3) zzgl. Kosten für die erforderlichen Ausdrucke bewegen dürfte.
Sollten Sie vor diesem Hintergrund Abstand von einer Auflistung sämtlicher bei der Bundesnetzagentur angezeigter Postdiensteanbieter nehmen wollen, so teilen Sie mir dies bitte bis zum 24. Mai 2019 mit. Sollte mir innerhalb dieser Frist keine Antwort zugehen, werde ich, wie von Ihnen erbeten, eine Liste aller bei der Bundesnetzagentur angezeigten Postdiensteanbieter gebührenpflichtig erstellen und Ihnen zuleiten.
Mit freundlichen Grüßen