Liste an betroffenen Plattformen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) (Uploadfilter)

- eine Liste der betroffenen Diensteanbieter, die nach Einschätzung der Bundesregierung in den Anwendungsbereich des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes fallen, gruppiert nach Art des Diensteanbieters (Startup-Diensteanbieter, kleine Diensteanbieter, etc.) im Sinne der Gesetzesbegründung

Hintergrund ist, dass Sie in der Gesetzesbegründung zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG; ugs. Stichwort „Uploadfilter”) (Drucksache 19/27426 vom 09.03.2021[1]) schreiben, dass „mittelfristig dreizehn Diensteanbieter […] in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen” (S. 61). Davon gehören den weiteren Ausführungen zufolge zwei zur Gruppe der „Startup-Diensteanbieter” sowie vier zur Gruppe der „[k]leine[n] Diensteanbieter”.

[1] https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927426.pdf

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  • Datum
    15. August 2021
  • Frist
    18. September 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Liste der betroffen…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste an betroffenen Plattformen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) (Uploadfilter) [#226791]
Datum
15. August 2021 11:30
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Liste der betroffenen Diensteanbieter, die nach Einschätzung der Bundesregierung in den Anwendungsbereich des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes fallen, gruppiert nach Art des Diensteanbieters (Startup-Diensteanbieter, kleine Diensteanbieter, etc.) im Sinne der Gesetzesbegründung Hintergrund ist, dass Sie in der Gesetzesbegründung zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG; ugs. Stichwort „Uploadfilter”) (Drucksache 19/27426 vom 09.03.2021[1]) schreiben, dass „mittelfristig dreizehn Diensteanbieter […] in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen” (S. 61). Davon gehören den weiteren Ausführungen zufolge zwei zur Gruppe der „Startup-Diensteanbieter” sowie vier zur Gruppe der „[k]leine[n] Diensteanbieter”. [1] https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927426.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226791/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6II-Z3 599/2021 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. August 2021 - Liste an betroffenen Plattformen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) (Uploadfilter) [#226791]
Datum
8. September 2021 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6II-Z3 599/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. August 2021 liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vor. Ergänzend zu der folgenden Passage Ihres Antrags: "Hintergrund ist, dass Sie in der Gesetzesbegründung zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG; ugs. Stichwort "Uploadfilter”) (Drucksache 19/27426 vom 09.03.2021[1]) schreiben, dass „mittelfristig dreizehn Diensteanbieter […] in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen” (S. 61). Davon gehören den weiteren Ausführungen zufolge zwei zur Gruppe der „Startup-Diensteanbieter” sowie vier zur Gruppe der „[k]leine[n] Diensteanbieter”." teile ich mit, dass es sich dabei um eine Schätzung im Rahmen der Darstellung des Erfüllungsaufwands handelte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange auf die Schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Thomas Hacker vom 3. November 2020 verwiesen (BT-Drs. 19/24118, Seite 49 f.; Link: https://dserver.bundestag.de/btd/19/2...). Auch im weiteren Gesetzgebungsvorhaben wurde keine konkrete Liste erstellt. Die Anhörung der beteiligten Kreise gab hierfür keine entsprechenden Anhaltspunkte. Mit freundlichen Grüßen