20190726_widerspruchsbescheid_eing_20190727_geschwaerzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Liste: Arten von gemeldeten Verstößen und der Arten der getroffenen Maßnahmen“
N WWW.LDA.BRANDENBURG.DE gen eu 7 für l Lee. 1%; navensonmmananuor LDA Brandenburg » Stahnsdorfer Damm 77 : 14532 Kleinmachnow Postzustellungsurkunde Landesbeauftragte Justiziariat 26. Juli Deu (Zeichen bei Antwortschreibenbitte angeben) Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG - #151217 - Ihr Antrag vom 17, Juni 2019 - Unser Bescheid vom 3. Juli 2019 - Ihr Widerspruchsschreiben vom5. Juli 2019 SchEi wir erlassen gegen Sie den folgenden Widerspruchsbescheid 1. Ihr mit Schreiben vom 5. Juli 2019 eingelegter Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 3. Juli 2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens haben Sie zu tragen. 3, Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Begründung: Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 beantragten Sie die Übersendungeiner aktuellen Liste, die sich auf die Arten von gemeldeten Verstößen und die Arten der getroffenen Maßnahmen bezieht. In der Begründung Ihres Antrags erläuterten Sie, dass die Aufsichtsbehörden nach Art. 57 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 : 14532 Kleinmachnow - E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de - www. LDA.Brandenburg.de Fingerprint: E899 5780 7F65 F282 SCAC C504 37F3 83FE 0844 834D
Abs. 1 Buchstabe u Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)' verpflichtet seien, derartige Listen intern zu führen. Mit E-Mail vom 24. Juni 2019 teilten wir Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, Ihren Antrag abzu- lehnen, da der Anwendungsbereich des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informations- zugangsgesetzes (AIG)? nicht eröffnet sei. Nach $ 2 Abs. 2 Satz 1 AIG bestehe das Aktenein- sichtsrecht gegenüber der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledige. Das Führen interner Listen gemäß Art. 57 Abs, 1 Buchstabe u DS-GVO gehöre zu unseren originären Aufgaben und sei daher vom Anwendungsbereich des AIG ausgenommen. Mit E-Mail vom 24. Juni 2019 baten Sie uns um einenrechtsmittelfähigen Bescheid, Wir übersandten Ihnen mit Schreiben vom 3. Juli 2019 einen Bescheid, in dem wir Ihren An- trag ablehnten. Wir begründeten die Ablehnung, wie auch schon zuvor, damit, dass der An- wendungsbereich des AlGs nicht eröffnet sei, da der Umgang der Landesbeauftragten mit den Meldungen von Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO und mit den ihr auf anderem Wege bekanntgewordenen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung sowie die nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ergriffenen Maßnahmenein Bestandteil ihrer Aufgaben zur Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung sei. Es handele sich somit nicht um eine Verwaltungsaufgabe, sondern um eine fachliche Kernaufgabe der Landesbeauftragten als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 legten Sie Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 3. Juli 2019 ein. Zur Begründung des Widerspruchs trugen Sie vor, dass Ihrer Auffassung nach das Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht habe, Der Widerspruch ist zulässig aber unbegründet, Die Ablehnung des Informationszugangs mit Bescheid vom 3. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten, 8 68 i. V. m. $ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)° analog. Ein Anspruch auf Übersendung einer Liste der Arten von gemeldeten Verstö- ßen und der Arten der getroffenen Maßnahmen besteht nicht, da der Anwendungsbereich des allein für Ihr Begehren grundsätzlich in Betracht kommenden AlGs nicht eröffnet ist. In formeller Hinsicht haben Sie vor Erlass des Ablehnungsbescheids Gelegenheit zur Stellung- nahme bekommen, da wir Ihnen mit Schreiben vom 24. Juni 2019 mitteilten, dass wir beab- sichtigen, Ihren Antrag vom 17. Juni 2019 abzulehnen. Sie wurden damit i. S. d. 8 28 Verwal- Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. EUL 119 vom 4. Mai 2016, 5.1; L127 vom 23. Mai 2018, 5. 2). Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I, Nr. 04), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl, |, Nr. 7) geändert worden ist. Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 15. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. | S. 1151) geändert worden ist.
tungsverfahrensgesetz (VwVfG)? i. V.m. $ 1 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfah- rensgesetz (VwVfGBbg)” angehört. Ein Anspruch auf Informationszugang konkret auf Übersendung einer Liste der Arten von ge- meldeten Verstößen und der Arten der getroffenen Maßnahmen besteht nicht, da die Voraus- setzungen nicht erfüllt sind, Nach 8 1 AIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den 88 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Allerdings trifft $ 2 Abs. 2 Satz 1 AIG eine Einschränkung bezüglich des Informationsgegen- standes. Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber der Landesbeauftragten, also unserer Behörde nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigt. Verwaltungsaufgaben sind solche Tä- tigkeiten, die dem inneren Betrieb der Dienststelle dienen, also beispielsweise Haushalts- oder Personalangelegenheiten, Beschaffungen und Technikorganisation. Die Begrenzung des Ak- teneinsichtsrechts auf Verwaltungsaufgaben dient dem Schutz der originären Aufgaben der Landesbeauftragten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Akten- einsichtsrechtsgesetz Landtags-Drs, 2/4417 vom 5. September 1997), Das Führen von inter- nen Verzeichnissen über Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und die gemäß Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ergriffenen Maßnahmen gehört gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. u DS- GVO zu unseren Kernaufgaben. Da es sich hierbei nicht um Verwaltungsaufgaben, sondern um eine unserer originären Fachaufgaben handelt, ist der Anwendungsbereich des AlGs nicht er- öffnet, Auch Ihr erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgebrachter Hinweis, dass das Bundes- recht Vorrang vor dem Landesrecht habe, ist nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit unseres Ablehnungsbescheides vom 3. Juli 2019 zu erschüttern. Wir gehen davon aus, dass Sie mit Ihrem Hinweis auf Bundesrecht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? meinen. Dieses ist auf Ihren Fall aus den folgenden Gründen nicht anwendbar: Das IFG regelt in seinem 8 1 Abs. 1, dass jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Das IFG ist also nur für Behörden des Bundes anwendbar. Davon erfasst sind beispielsweise Aktenein- sichtsbegehren bei den Bundesministerien, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und anderen Behörden des Bundes. Da es sich bei der Landesbeauf- tragten um eine Behörde des Landes Brandenburg handelt und Sie den Antrag auf Informati- onszugang somit bei einer brandenburgischen Behörde gestellt haben, ist für Ihren Fall das brandenburgische AIG einschlägig, Hier ist allerdings - wie oben bereits dargelegt - der An- wendungsbereich nicht eröffnet. un Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. 1. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. | 5. 846) geändert worden ist. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl, Nr. 12, 5. 262, 264) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBI.l, Nr. 8, 5. 4) geändert worden ist. Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl, I $. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 dies Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. | 5. 3154) geändert worden ist
Der von Ihnen zitierte Grundsatz, dass Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht habe(„Bun- desrecht bricht Landesrecht", Art. 31 Grundgesetz [GG]”), hat zudem nicht zur Folge, dass das brandenburgische AIG im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre, Ziel der Regelung aus Art. 31 GG ist es, Kollisionen zwischen Landes- und Bundesnormen zu vermeiden. Eine Kollisi- on wäre aber vorliegend nur denkbar, soweit die „brechende“ Bundesnorm (das IFG) eine Rechtslage statuieren würde, die im Widerspruch zu einer landesgesetzlichen Regelung (AIG) steht, die den gleichen Sachverhalt regelt. Das IFG regelt allerdings ausschließlich, wie die Be- hörden des Bundes mit Anträgen auf Informationszugang verfahren sollen, wohingegen das brandenburgische AIG dies für brandenburgische Behörden normiert. Schon aufgrund der ver- schiedenen Adressaten der beiden Gesetze ist eine Kollision ausgeschlossen, sodass der Grundsatz des Art. 31 Grundgesetz nicht anwendbar ist. Nach alledem wurde das durch Sie gestellte Informationsbegehren bezüglich der Übersendung einer Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen durch uns rechtmäßigerweise abgelehnt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. 8 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Gebührenentscheidung erfolgt aus 8 10 Abs. 1,2 AlG i. V. m. 8 1 Akteneinsichts- und In- formationszugangsgebührenordnung (AlGGebO)° i. V. m. Tarifstelle 2.1 der Anlage zur AlGGebO. Danach werden für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Infor- mationszugangsgesetzes Gebühren erhoben. Die Gebühr für die Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 50 Euro, Die festgesetzte Gebühr i. H. v. 10 Euro ist angemessen und be- rücksichtigt den mit der Amtshandlung verbundenen Aufwand. Hinweis zur Zahlung: Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 10 Euro innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides an: Empfänger: LDA Brandenburg BIC: IBAN: Institut; WELADEDDXXX DE36 3005 0000 7110 4004 18 Landesbank Hessen Thüringen en BE Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. | S. 404) geändert wordenist. Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 2. April 2001 (GVBI.II, Nr. 06, 5.85), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBI.Il, Nr. 34, 5.596) geändert wordenist.
Rechtsbehelfsbelehrungen: Gegen den Bescheid der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Ak- teneinsicht, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, vom 3. Juli 2019 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, erhoben werden. Sollten Sie separat gegen die vorliegende Gebührenfestsetzung vorgehen wollen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides gegen die Gebühren- festsetzung unter Ziffer 3 Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Landesbeauftrag- ten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow einzulegen. Mit freundlichen Grüßen