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Liste auskunftspflichtiger Stellen nach HmbTG

Eine Liste der Stellen die nach §2 Abs. 3 sowie §2 Abs. 5 HmbTG unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht fallen.
Eine Liste der öffentlichen Stellen die von dem HmbTG ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Oktober 2012
  • Frist
    7. November 2012
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste auskunftspflichtiger Stellen nach HmbTG
Datum
6. Oktober 2012 15:08
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Eine Liste der Stellen die nach §2 Abs. 3 sowie §2 Abs. 5 HmbTG unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht fallen. Eine Liste der öffentlichen Stellen die von dem HmbTG ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben bei der Hamburgischen Behörde für Justiz und Gleichstellung über Frag-de…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Liste auskunftspflichtiger Stellen nach HmbTG
Datum
8. Oktober 2012 17:25
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben bei der Hamburgischen Behörde für Justiz und Gleichstellung über Frag-den-Staat.de die Übersendung folgender Unterlagen beantragt: "Eine Liste der Stellen die nach §2 Abs. 3 sowie §2 Abs. 5 HmbTG unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht fallen. Eine Liste der öffentlichen Stellen die von dem HmbTG ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung." Wer ist zur Auskunft verpflichtet? Der Kreis der zur Auskunft verpflichteten Stellen ergibt sich aus § 2 Abs. 5 HmbTG. Es fallen darunter: • Senatsämter • Fachbehörden • Bezirksämter • Gerichte (nicht soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind) • Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft (nicht soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig geworden sind) • Rechnungshof (nicht soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; Ausnahme: Berichte) • Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Bürgerschaftskanzlei • Landesbetriebe nach § 26 LHO • Beliehene • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Freien und Hansestadt Hamburg • „Mehrländerbehörden“ (also gemeinsame Behörden Hamburgs und anderer Bundes-länder) unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen (in der Regel: staatsvertraglichen) Vorschriften eine Anordnung zur Anwendung hamburgischen Rechts enthalten. Ist dies nicht der Fall, so ist die Geltung des HmbTG gegenwärtig noch ungeklärt: Auf der einen Seite wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drs. 20/4466) Mehrländerbehörden mit Sitzland Hamburg einbeziehen. Auf der anderen Seite bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Hamburgische Landesgesetzgeber die Geltung des HmbTG anordnen kann, ohne dazu im Staatsvertrag ermächtigt zu sein. Im Rahmen des Projekts „Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes“ wird diese Frage noch zu klären sein. • Nach Prüfung im Einzelfall natürliche Personen oder juristische Personen des Privat-rechts soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 2 Abs. 4 HmbTG erfüllt sind. Wer ist zur Veröffentlichung verpflichtet? Der Kreis der zur Veröffentlichung verpflichteten Stellen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 HmbTG. Es fallen darunter: • Die zur Auskunft verpflichteten Stellen. • Ob Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst sind, ist noch nicht vollständig geklärt. Zwar fällt die mittelbare Staatsverwaltung grundsätzlich unter den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 HmbVwVfG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 HmbTG. Allerdings ist der gesetzgeberische Wille zur Differenzierung zwischen „Behörden“ (die sowohl der Auskunfts- als auch der Veröffentlichungspflicht unterliegen) und „auskunftspflichtigen Stellen“ (die nur der Auskunftspflicht unterliegen) eindeutig, wie sich aus § 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 Satz 1 HmbTG ergibt. Eine Liste, die die vorbezeichneten Stellen namentlich erwähnt, liegt nicht vor. Welche öffentlichen Stellen vom HmbTG ausgenommen sind, ergibt sich im Umkehrschluss aus den oben genannten Kriterien. Auch insoweit existiert keine Liste, die die Stellen namentlich erwähnt. Mit freundlichen Grüßen, Dr. Christoph Schnabel, LL.M. ________________________________________________ Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Gleichstellung Referatsgruppe Öffentliches Recht und Rechtsprüfung J31/8 Drehbahn 36, 20354 Hamburg Tel.: 040/42843-4814, E-Fax.: 040/427943-4290 E-Mail: <<E-Mailadresse>>

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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für ihre Antwort. Sofern ihnen zu einem späteren Zeitpunkt eine Liste, di…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Liste auskunftspflichtiger Stellen nach HmbTG
Datum
23. Oktober 2012 15:13
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für ihre Antwort. Sofern ihnen zu einem späteren Zeitpunkt eine Liste, die die vorbezeichneten Stellen namentlich erwähnt, vorliegt wären wir ihnen verbunden, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen würden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
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