Liste der Apotheken deren ausgestellte Impfnachweise gesperrt wurden

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Eine Liste der Apotheken, deren digital ausgestellte Impfnachweise in der Corona-Warn-App, wie kürzlich in einem Blogbeitrag beschrieben, gesperrt wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
  • 2 Follower:innen
Hanno Böck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste der Ap…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Hanno Böck
Betreff
Liste der Apotheken deren ausgestellte Impfnachweise gesperrt wurden [#233134]
Datum
17. November 2021 09:11
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der Apotheken, deren digital ausgestellte Impfnachweise in der Corona-Warn-App, wie kürzlich in einem Blogbeitrag beschrieben, gesperrt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hanno Böck Anfragenr: 233134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233134/ Postanschrift Hanno Böck << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hanno Böck
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.11.2021 Sehr geehrter Herr Böck, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.11.2021
Datum
18. November 2021 15:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Böck, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0449. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.11.2021 - Az. 2.13.04/0003#0449 Sehr geehrter Herr Böck, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.11.2021 - Az. 2.13.04/0003#0449
Datum
27. Dezember 2021 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Böck, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.11.2021 (Az. 2.13.04/0003#0449), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen verlangten Informationen liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) nicht als amtliche Information vor. Die Sperrung einer Apotheke als Ausstellungsstelle erfolgt anhand der ID-Nummer der Apotheke. Alle Zertifikate, die diese ID enthalten, werden in der Folge als ungültig angezeigt. Die Identität der jeweiligen Apotheke anhand der ID dürfte dem ABDA (Berufsverband der Apotheker, die über deren Software die Apotheken an ihren Zertifikatsservice angeschlossen haben) bekannt sein. Wir bitten Sie, sich an die entsprechende Stelle zu wenden. Informationen zu Zertifikatsaustellenden finden Sie hier: https://digitaler-impfnachweis-app.de/impfzertifikatsservice/ Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen