D1-45/2019
Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt beantwortet wird:
Geldbußen
Die überwiegende Anzahl der im Jahre 2018 verhängten Bußgelder bezog sich auf die alte Rechtslage, weil die Verstöße vor dem 25.05.2018 begangen wurden. Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe wurde deshalb noch der deutlich niedrigere Rahmen des BDSG alter Fassung herangezogen. In den zwei letzten Fällen fand der deutlich erhöhte Bußgeldrahmen nach der DSGVO Anwendung.
Bußgeldbescheide
Sachverhalt
Verbotsvorschrift
Bußgeldhöhe in Euro
Status
Zusendung von Werbung via E-Mail trotz Widerspruchs
§ 43 Abs. 2 Nr. 5b BDSG a.F.
1.000,--
bestandskräftig
verspätete Auskunft
§ 43 Abs. 1 Nr. 8a BDSG a.F.
4.000,--
bestandskräftig
Zusendung von Werbung via E-Mail trotz Widerspruchs
§ 43 Abs. 2 Nr. 5b BDSG a.F.
3.000,--
Einspruch eingelegt
Videoüberwachung in einer Arztpraxis
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG a.F.
5.000,--
bestandskräftig
Patientennamen in Cloud-Kalender
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG a.F.
500,--
bestandskräftig
Fehlender Auftragsverarbeitungsvertrag
Art. 83 Abs. 4 lit. a, 28 Abs. 3 DSGVO
5.000,--
Einspruchsfrist läuft
Verspätete Meldung eines Data Breaches und unterbliebene Information der Betroffenen
Art. 83 Abs. 4 lit. a, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO
20.000,--
Einspruchsfrist läuft
Verwarnungen
Seit Geltungsbeginn der DSGVO wurden zahlreiche Verwarnungen ausgesprochen. Es handelt sich um förmliche, feststellende Verwaltungsakte, die keine Geldbuße zum Gegenstand haben. Im Wiederholungsfall spielen vorangegangene Verwarnungen jedoch eine erhebliche Rolle bei der Frage, ob und in welcher Höhe dann ein Bußgeld verhängt wird.
Verwarnungen
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
unzureichende Auskunft
Art. 15 Abs. 1 DSGVO
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Elektronische Bewerbung ohne Rechtsgrundlage
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Elektronische Bewerbung ohne Rechtsgrundlage
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Werbung trotz Werbewiderspruchs
Art. 21 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO
Verstoß gegen Datensicherheit
Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art 24, 25, 32 DSGVO
unvollständige Auskunft
Art. 15 Abs. 1 DSGVO
unrechtmäßige Speicherung
§ 15 TMG (alt), Art. 6 I f DSGVO
verspätete Auskunft
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
rechtswidrige Videoüberwachung und Tonaufzeichnung
Art. 6 Abs. 1 lit f) und § 4 BDSG
Betrieb einer Dashcam
Art. 6 Abs. 1 lit f) und § 4 BDSG
Anweisungen und Anordnungen
Anweisungen sind Verwaltungsakte, mit denen wir ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verbindlich verlangen können. Mit Geltungsbeginn der DSGVO ist es auch möglich, verbindliche Anweisungen gegenüber öffentlichen Stellen auszusprechen. Ergeht ein solcher Verwaltungsakt nicht auf Grundlage der DSGVO, sondern gemäß der Richtlinie 2016/680 gegen Polizei- der Justizmaßnahmen, spricht man von einer Anordnung.
Anweisungen und Anordnungen
Sachverhalt
Zielrichtung der Anordnung
Rechtsgrundlage
Antrag auf Erhalt einer Kopie
Anweisung, den Anträgen des Betroffenen zu entsprechen
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
Erstellung von Templates zur automatisierten Gesichtserkennung
Anordnung zur Löschung einer polizeilichen Datenbank
§ 6 HmbRI(EU)2016/680 UmsAAG i.V.m § 43 HmbJVollzDSG
Diese Auskunft entspricht weitestgehend der entsprechenden Berichtserstattung in dem demnächst erscheinenden 27. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ergeht schon deshalb gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen