Liste der Bußgeldverfahren

Die Liste der eröffneten und abgeschlossenen Sanktions-/Bußgeldverfahren nach DS-GVO.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Januar 2019
  • Frist
    6. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Liste der e…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste der Bußgeldverfahren [#35533]
Datum
4. Januar 2019 11:50
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Liste der eröffneten und abgeschlossenen Sanktions-/Bußgeldverfahren nach DS-GVO.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
V-0127/8/4 Ihr Antrag unter dem 4. Januar 2019 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << …
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
V-0127/8/4 Ihr Antrag unter dem 4. Januar 2019
Datum
15. Januar 2019 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Per E-Mail <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag stellt erkennbar keinen Antrag auf Aktenauskunft nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz dar. Es handelt sich Ihrerseits um Fragestellungen zu bestimmten Verfahren, keinen Umweltinformationen. Meine Dienststelle ist auch keine Stelle im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes. Stellen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes sind alle Behörden, die aufgrund von Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährungsleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. Ihr Antrag ist unsinnig. Zahlen und Angaben zu Bußgeldverfahren werden seitens meiner Dienststelle regelmäßig in Tätigkeitsberichten veröffentlicht. Diese sind öffentlich und können über das Internet eingesehen werden. Abschlüsse von Bußgeldverfahren nach neuer Rechtslage sind bisher noch nicht zu verzeichnen gewesen. Im Übrigen: Soweit ein Antrag auf Auskunft und zur Einsichtnahme zum übrigen Aktenbestand nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz zu behandeln wäre, wäre dieser gebühren- und auslagenpflichtig zu bescheiden. Hierfür würde meine Dienststelle Ihre Namensangaben und eine Anschrift zur rechtsmittelfähigen Verbescheidung benötigen. Bereitstellungskosten entstünden überschlägig für den Personalaufwand in Höhe von mindestens zweieinhalb Stunden für eine Stelle des gehobenen Dienstes und eine Stunde für den höheren Dienst. Dies daher, da entsprechende Akten im Hinblick auf ihren Informationsgehalt, was das Umweltinformationsgesetz anbelangt, erst inhaltlich zu sichten und für eine entsprechende Auskunft zusammenzustellen wären. Meine Dienststelle ist - davon abgesehen - als Datenschutzaufsichtsbehörde erkennbar keine Stelle, die sich mit den von Ihnen ausgemachten Rechtsbereichen auseinandersetzt, ausgenommen datenschutzrechtlichen Aspekten der Gesetzgebung oder bei Einzelfällen. Vorsorglich, Einzelfälle betreffend: Zu Petitionen, Eingaben einzelner betroffener Personen, würden aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen grundsätzlich keine Informationen seitens meiner Dienststelle an Auskunftssuchende, die Dritte sind, offenbart werden. Den Vorgang schließe ich hiermit ab. Mit freundlichen Grüßen