Sehr
geehrtAntragsteller/in
hiermit betätigen wir den Empfang Ihrer unten angeschlossenen E-Mail vom 29.04.2018.
Soweit Sie auf das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass die von Ihnen begehrten Informationen in unseren Akten keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG umfassen und auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG. Soweit Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass diese beiden Gesetze für Landesbehörden gar nicht einschlägig sind.
Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Mit Blick darauf gehen wir davon aus, dass Ihre Antragstellung nach den o.g. nicht einschlägigen Regelungen nicht weiterverfolgt zu werden braucht, um Ihnen insoweit Kosten für eine Antragsablehnung zu ersparen, sondern nur Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) weiterverfolgt werden soll:
1.) Was die Zuständigkeit für Ihren LIFG-Antrag angeht, gehen wir davon aus, entscheidungsbefugt zu sein, da das LIFG nicht auf Behördenzuständigkeiten abstellt, sondern auf die Verfügungsberechtigung über begehrte Informationen und diese liegen in unseren Akten vor.
2.) Gemäß § 4 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die in § 4 LIFG benannten besonderen öffentliche Belange. Dazu gehört gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG „die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind“. Davon könnten die Universität Stuttgart und womöglich auch die Stadt Stuttgart als juristische Personen betroffen sein.
3.) Maßgeblich für Ihren LIFG-Antrag ist womöglich § 5 LIFG, soweit es um personenbezogene Daten geht als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) im Sinne von § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Zu den Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse gehört auch, wer Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals ist und wie dieses beschaffen ist. Eine Person ist bestimmbar, wenn Sie unter Zuhilfenahme von verfügbarem Zusatzwissen festgestellt werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt zwar nicht jede irgendwie gegebene theoretische Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, sondern dieser muss mit normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand hergestellt werden können, etwa anhand von Telefon- und/oder Adressbuch-Datenbanken im Internet. Nach § 5 Absatz 1 LIFG ist der Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, soweit und solange die Betroffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG eingewilligt haben oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
4.) Einwilligungserklärungen betroffener Personen im Sinne von § 3 Nummer 4 LIFG liegen jedenfalls uns noch nicht vor, ggf. wäre daher betroffenen Personen gemäß § 8 Absatz 1 LIFG unsererseits Gelegenheit innerhalb eines Monats zu geben zur Stellungnahme und zur Erteilung einer Einwilligung in den Informationszugang. Soweit keine Einwilligung erteilt würde, wäre dann unsererseits zu entscheiden, ob und inwieweit das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
5.) Sollte die Monatsfrist zur Stellungnahme von betroffenen Personen ausgeschöpft werden, könnten wir die von Ihnen begehrten Informationen nicht gemäß § 7 Absatz 7 Satz 1 LIFG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich machen, sondern würde es einer Verlängerung unserer Reaktionsfrist bedürfen, was ggf. nach § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG zulässig wäre.
6.) Soweit betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs zustehen sollte, bedürfte es nach § 8 Absatz 2 LIFG einer förmlichen Entscheidung über Ihren Antrag, die auch den betroffenen Personen bekannt zu geben wäre. Der Informationszugang dürfte dann erst erfolgen, wenn die Entscheidung allen betroffenen Personen gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden wäre und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle betroffenen Personen zwei Wochen verstrichen wären.
7.) Die Gewährung eines Informationszugangs ist grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Gebührenentscheidung ist § 4 Absatz 2 und 4 Landesgebührengesetz (LGebG) maßgeblich. Danach legen die obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Da in den Gebührenverordnungen (GebVO) sowohl des derzeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (WM) als auch des hierfür früher zuständigen Innenministeriums (IM) noch kein spezieller Tatbestand für Entscheidungen nach dem LIFG aufgeführt sind, gilt der Auffangtatbestand unter "2 Allgemeine Verwaltungsgebühr" der jeweiligen GebVO:
„Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden.“
Die Höhe der Gebühr ist nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, Ihren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Mit Blick auf den Entwurf einer „Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)“ mit einem Gebühren-Rahmen für die Akteneinsicht von 15 bis 500 Euro dürfte eine Gebühr in der Größenordnung von 50 bis 200 Euro für unsere Entscheidung angemessen sein je nach tatsächlich entstandenem Verwaltungsaufwand mit Blick auf die obigen Erläuterungen.
Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um eine kurze Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten oder diesen zurückziehen.
Mit einer Veröffentlichung meiner Antwort unter
https://fragdenstaat.de bin ich nicht einverstanden und widerspreche daher einer solchen ausdrücklich.
Mit freundlichen Grüßen