Sehr
geehrtAntragsteller/in
ich bestätige den Eingang Ihrer an das ehemalige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über das Portal fragdenstaat.de gerichteten Anfrage vom 10. Februar 2016. Die Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit abgegeben, das seit dem 27. Januar 2016 für die Erteilung von Genehmigungen und die Prüfung von Anzeigen für Tierversuche zuständig ist.
Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich nicht verpflichtet sehe, Ihre Anfrage zu beantworten, weil diese Ihre Anschrift nicht enthält.
Unbeschadet dessen teile ich Ihnen mit, dass es dem LAVG nach Art. 43 der Richtlinie 2010/63/EU vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere untersagt ist, die einzelnen Versuchseinrichtungen ohne deren Zustimmung öffentlich zu nennen (vgl. auch ErwGr. 41 dieser RL und § 41 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV)). Als höherrangiges bzw. spezielles Recht verdrängen diese Vorschriften ggf. weitergehende Zugangsregelungen im Bundes- oder Landesrecht. Auch § 5 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes verbietet es, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen ohne deren Zustimmung zu offenbaren.
Nähere Erläuterungen zur Anonymität der Versuchseinrichtungen finden Sie in dem Frage- und Antworten-Katalog zu der Datenbank mit den nichttechnischen Zusammenfassungen der Tierversuche unter
https://www.animaltestinfo.de/faq.cfm?C… (vgl. Fragen Nr. 6-8).
Über Art und Anzahl der für Tierversuche verwendeten Tiere informiert die Versuchstierstatistik, die Sie unter
http://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_… finden. Nichttechnische Projektzusammenfassungen enthält die gleichfalls öffentliche Datenbank Animaltestinfo des Bundesinstituts für Risikobewertung unter
https://www.animaltestinfo.de/. Weitere Informationen u.a. zu der Thematik enthält der Tierschutzbericht der Bundesregierung, den Sie unter
http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads… herunterladen können (dort S. 40 ff.).
Für den Fall, dass Sie den Antrag aufrecht erhalten, bitte ich Sie um folgende Angaben:
- Ihre zustellungsfähige Anschrift
- Den Zeitraum, auf den sich Ihr Auskunftsersuchen bezieht
- welche Angaben Sie genau zu den Einrichtungen erbitten.
Ich weise Sie darauf hin, dass infolge der erforderlichen Abstimmungen mit den ca. 50 betroffenen Einrichtungen nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung des Landes Brandenburg (AIGGebO) Gebühren anfallen, deren Höhe bislang nicht genau beziffert werden kann.
Für weitere Erläuterungen stehe ich bei Bedarf zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen