Sehr
Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 26. November 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30517) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, Zitat:
"Ich suche eine ausführliche Liste mit den günstigsten und billigsten Lebenshaltungskosten aller deutschen Städte und Landkreise pro Person pro Monat. In welchen 200 Städten und Landkreisen lebt es sich deutschlandweit am preiswertesten?
Es würde mich freuen, wenn Sie konkrete monatliche Durchschnittskosten pro Person pro Stadt/Landkreis ermitteln könnten."
Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit:
Regionale Preisniveauunterschiede innerhalb der Grenzen von Deutschland werden in der deutschen amtlichen Statistik nur in unregelmäßigen Zeitabständen gemessen. Das liegt daran, dass solche Statistiken mit einem hohen Aufwand verbunden und damit sehr teuer sind. Darüber hinaus besteht kein gesetzlicher Auftrag für die Messung regionaler Preisniveauunterschiede innerhalb der Grenzen von Deutschlands.
Vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) wurde im Jahr 2009 eine Pilotstudie zu Unterschieden der Lebenshaltungskosten in verschiedenen Regionen Deutschlands durchgeführt. Die Untersuchung hat allerdings explorativen Charakter und bezieht nur einen Teil der Konsumausgaben privater Haushalte ein. Ein Exposé zur Studie des BBSR finden Sie anliegend.
Falls Sie an methodischen Fragestellungen, insbesondere auch zu Wohnkosten interessiert sind, finden Sie Informationen zum Workshop "Regionale Preise" unter
www.ratswd.de > Veranstaltungen > 2009. (
https://www.konsortswd.de/aktuelles/v...)
Darüber hinaus beschäftigt sich die Wissenschaft mit dem Thema, wie beispielsweise Prof. von Auer (Universität Trier):
(
https://www.bundesbank.de/resource/bl...)
(
https://www.tandfonline.com/doi/full/...)
Für Rückfragen oder für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen nicht alle angefragten Details zur Verfügung stellen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen