Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,
zunächst vielen Dank für Ihr Interesse an den Belangen des Jugendmedienschutzes.
Soweit Sie eine Übersendung der "indizierten Internetseiten (Listenteil A-E)" begehren, ist zunächst folgendes zu sagen:
Die Liste der jugendgefährdenden Medien ist seit Einführung des Jugendschutzgesetzes vom 1.04.2003 in die Teile A, B, C und D untergliedert.
Listenteile A und B betreffen hierbei Trägermedien (Filme, Spiele, Tonträger, Printmedien, usw.), die Listenteile C und D Telemedien (= Internetangebote).
Der Listenteil D beinhaltet hierbei diejenigen Internetangebote, die nach Einschätzung der Gremien nicht nur jugendgefährdend sind, sondern darüber hinaus einen nach § 86, § 130, § 130a, § 131 und § 184a, § 184b oder § 184c StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben.
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) handelt es sich bei den die indizierten Telemedien betreffenden Listenteilen C und D um "nichtöffentlich" zu führende Listenteile.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 1.04.2003 bestimmt, dass die Indizierung der Telemedien (Internetangebote), anders als die der Trägermedien, nicht veröffentlicht wird.
Durch die Nicht-Veröffentlichung will der Gesetzgeber verhindern, dass Kinder und Jugendliche die Liste der indizierten Telemedien als „Hitliste“ zum Anlass nehmen, sich gerade diese für sie verbotenen Medien zu verschaffen. Eine Veröffentlichung würde den Zielsetzungen des Jugendschutzes entgegenstehen, weil Minderjährige durch diese von den jugendgefährdenden Internetangeboten Kenntnis erhalten könnten und so in die Lage versetzt würden, sich wie durch eine Anleitung zu den Angeboten im Internet Zugang zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 28).
Die Listenaufnahme eines Telemediums wird gemäß § 21 Abs. 8 Nr. 4 JuSchG lediglich den Jugendministerien sowie der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz mitgeteilt. Einzige Ausnahme hierzu stellt nach § 24 Abs. 5 JuSchG die Mitteilung über die indizierten Telemedien an die im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme dar.
Eine Übermittlung der nicht-öffentlichen Listenteile an Dritte stellt einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) und damit eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.
Aus diesem Grunde ist Ihr Antrag auf Übersendung der Liste der indizierten Internetangebote gemäß § 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abzulehnen.
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) finden bereits aufgrund der Natur der beantragten Auskünfte keine Anwendung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Rochusstr. 8-10 , 53123 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen