Sehr geehrter Herr Kibelka,
mit Ihrer angeschlossenen E-Mail vom 23.02.2016 haben Sie die Übermittlung einer Liste aller Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg beantragt "nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind." Außerdem haben Sie gebeten, es Ihnen vorab unter Angabe der Höhe der Kosten mitzuteilen, sollte die Aktenauskunft unseres Erachtens gebührenpflichtig sein.
§ 2 LIFG ist keine Grundlage für einen Anspruch auf Informationszugang, sondern bestimmt lediglich den Anwendungsbereich des LIFG. Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Wir gehen insoweit davon aus, dass Sie einen Antrag auf Informationszugang nach § 7 LIFG stellen wollen:
Maßgeblich für die Entscheidung wäre dann § 5 LIFG, da Daten zu Kulturdenkmalen personenbezogene Daten sind, denn es handelt sich um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person gemäß § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Zu den Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse gehört auch die Auskunft, ob eine Person Eigentümer oder Bewohner eines Kulturdenkmals ist und wie dieses beschaffen ist. Eine Person ist bestimmbar, wenn Sie unter Zuhilfenahme von verfügbarem Zusatzwissen festgestellt werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt zwar nicht jede irgendwie gegebene theoretische Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen; dieser muss vielmehr mit normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind nach unserer Einschätzung gegeben, denn auch wenn die Namen der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen nicht in der Liste aller Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg enthalten wären, wäre eine Zuordnung der Kulturdenkmale über Adressbücher und Telefonbuch- oder Adressbuch-Datenbanken ohne großen Aufwand möglich.
Nach § 5 LIFG ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG zu gewähren, soweit und solange die Betroffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG eingewilligt haben oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Einwilligungserklärungen der Betroffenen liegen uns nicht vor und mangels Angaben Ihrerseits ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegen könnte.
Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass nach § 14 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) eine Einsicht in das Denkmalbuch zu Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung zwar jedermann gestattet ist, aber nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt ist. Daraus ist für jene Kulturdenkmale in der Liste Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg, die nicht von besonderer Bedeutung sind, zu folgern, dass gleichfalls mindestens ein berechtigtes Interesse für eine Einsichtnahme darzulegen ist.
Soweit Sie auf § 25 UVwG abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass unsere Daten zu Kulturdenkmalen im Regierungsbezirk Freiburg keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Absatz 3 UVwG umfassen. Soweit Sie auf § 5 Absatz 2 VIG abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass unsere Daten zu Kulturdenkmalen im Regierungsbezirk Freiburg keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG umfassen.
Nach alledem sehen wir keine Berechtigung für die Übermittlung einer Liste der Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg an Sie und müssten daher einen diesbezüglichen Antrag von Ihnen kostenpflichtig ablehnen. Für die Gebührenentscheidung wäre § 4 Abs. 2 und 4 Landesgebührengesetz (LGebG) maßgeblich. Danach legen die obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Da in den Gebührenverordnungen (GebVO) sowohl des mittlerweile für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft (MFW) als auch des hierfür früher zuständigen Innenministeriums (IM) noch kein spezieller Tatbestand für Entscheidungen nach dem LIFG aufgeführt sind, gilt der Auffangtatbestand unter "2 Allgemeine Verwaltungsgebühr" der jeweiligen GebVO:
"Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden."
Die Höhe der Gebühr ist nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, Ihren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Mit Blick auf den Entwurf einer "Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)" mit Gebühren-Rahmen bis höchstens 500 Euro dürfte eine Gebühr in der Größenordnung von 100 bis 200 Euro für eine antragsablehnende Entscheidung angemessen sein.
Zu Ihrer Bezugnahme auf § 8 EGovG dürfen wir abschließend noch darauf hinweisen, dass der Geltungsbereich des EGovG nach dessen § 1 nicht einschlägig ist.
Mit einer Veröffentlichung meiner Antwort unter
https://fragdenstaat.de<https://frag… bin ich nicht einverstanden und widerspreche daher einer solchen ausdrücklich.
Mit freundlichen Grüßen
(Landes)informationsfreiheitsgesetz?
Fand ich jetzt nur beim drüberschauen etwas seltsam...