Liste der Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg

Liste aller Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Februar 2016
  • Frist
    24. März 2016
  • Ein:e Follower:in
Cornelius Kibelka
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liste aller Ku…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Cornelius Kibelka
Betreff
Liste der Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg [#15590]
Datum
12. Februar 2016 19:07
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Liste aller Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Cornelius Kibelka <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Cornelius Kibelka << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Cornelius Kibelka

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Kibelka, mit Ihrer angeschlossenen E-Mail vom 23.02.2016 haben Sie die Übermittlung einer List…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Liste der Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg [#15590]
Datum
1. März 2016 18:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kibelka, mit Ihrer angeschlossenen E-Mail vom 23.02.2016 haben Sie die Übermittlung einer Liste aller Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg beantragt "nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind." Außerdem haben Sie gebeten, es Ihnen vorab unter Angabe der Höhe der Kosten mitzuteilen, sollte die Aktenauskunft unseres Erachtens gebührenpflichtig sein. § 2 LIFG ist keine Grundlage für einen Anspruch auf Informationszugang, sondern bestimmt lediglich den Anwendungsbereich des LIFG. Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Wir gehen insoweit davon aus, dass Sie einen Antrag auf Informationszugang nach § 7 LIFG stellen wollen: Maßgeblich für die Entscheidung wäre dann § 5 LIFG, da Daten zu Kulturdenkmalen personenbezogene Daten sind, denn es handelt sich um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person gemäß § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Zu den Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse gehört auch die Auskunft, ob eine Person Eigentümer oder Bewohner eines Kulturdenkmals ist und wie dieses beschaffen ist. Eine Person ist bestimmbar, wenn Sie unter Zuhilfenahme von verfügbarem Zusatzwissen festgestellt werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt zwar nicht jede irgendwie gegebene theoretische Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen; dieser muss vielmehr mit normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind nach unserer Einschätzung gegeben, denn auch wenn die Namen der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen nicht in der Liste aller Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg enthalten wären, wäre eine Zuordnung der Kulturdenkmale über Adressbücher und Telefonbuch- oder Adressbuch-Datenbanken ohne großen Aufwand möglich. Nach § 5 LIFG ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG zu gewähren, soweit und solange die Betroffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG eingewilligt haben oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Einwilligungserklärungen der Betroffenen liegen uns nicht vor und mangels Angaben Ihrerseits ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegen könnte. Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass nach § 14 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) eine Einsicht in das Denkmalbuch zu Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung zwar jedermann gestattet ist, aber nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt ist. Daraus ist für jene Kulturdenkmale in der Liste Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg, die nicht von besonderer Bedeutung sind, zu folgern, dass gleichfalls mindestens ein berechtigtes Interesse für eine Einsichtnahme darzulegen ist. Soweit Sie auf § 25 UVwG abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass unsere Daten zu Kulturdenkmalen im Regierungsbezirk Freiburg keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Absatz 3 UVwG umfassen. Soweit Sie auf § 5 Absatz 2 VIG abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass unsere Daten zu Kulturdenkmalen im Regierungsbezirk Freiburg keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG umfassen. Nach alledem sehen wir keine Berechtigung für die Übermittlung einer Liste der Kulturdenkmale im Regierungsbezirk Freiburg an Sie und müssten daher einen diesbezüglichen Antrag von Ihnen kostenpflichtig ablehnen. Für die Gebührenentscheidung wäre § 4 Abs. 2 und 4 Landesgebührengesetz (LGebG) maßgeblich. Danach legen die obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Da in den Gebührenverordnungen (GebVO) sowohl des mittlerweile für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft (MFW) als auch des hierfür früher zuständigen Innenministeriums (IM) noch kein spezieller Tatbestand für Entscheidungen nach dem LIFG aufgeführt sind, gilt der Auffangtatbestand unter "2 Allgemeine Verwaltungsgebühr" der jeweiligen GebVO: "Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden." Die Höhe der Gebühr ist nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, Ihren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Mit Blick auf den Entwurf einer "Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)" mit Gebühren-Rahmen bis höchstens 500 Euro dürfte eine Gebühr in der Größenordnung von 100 bis 200 Euro für eine antragsablehnende Entscheidung angemessen sein. Zu Ihrer Bezugnahme auf § 8 EGovG dürfen wir abschließend noch darauf hinweisen, dass der Geltungsbereich des EGovG nach dessen § 1 nicht einschlägig ist. Mit einer Veröffentlichung meiner Antwort unter https://fragdenstaat.de<https://frag… bin ich nicht einverstanden und widerspreche daher einer solchen ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen