Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Mecklenburgischem Landesrecht fallen

Eine Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Mecklenburgischem Landesrecht fallen.

Eine Liste der öffentlichen Stellen die vom Mecklenburgischem Landesrecht ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung.

Eine Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Recht der Europäischen Union fallen.

Eine Liste der öffentlichen Stellen die vom Recht der Europäischen Union ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung.

Eine Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Bundesrecht fallen.

Eine Liste der öffentlichen Stellen die vom Bundesrecht ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. März 2014
  • Frist
    15. April 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine List…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Mecklenburgischem Landesrecht fallen [#5938]
Datum
12. März 2014 22:21
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Mecklenburgischem Landesrecht fallen. Eine Liste der öffentlichen Stellen die vom Mecklenburgischem Landesrecht ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung. Eine Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Recht der Europäischen Union fallen. Eine Liste der öffentlichen Stellen die vom Recht der Europäischen Union ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung. Eine Liste der Stellen die unter die Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht nach Bundesrecht fallen. Eine Liste der öffentlichen Stellen die vom Bundesrecht ausgenommen sind, sowie die spezialgesetzliche Bestimmung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Liste der Stellen die unter der Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht fallen Az.: 5.8.1.020/002/2014-0229…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Liste der Stellen die unter der Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht fallen
Datum
19. März 2014 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
267 Bytes


Az.: 5.8.1.020/002/2014-02291 Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre o. g. Anfrage nach dem IFG M-V habe ich am 13. März 2014 erhalten. Hierin bitten Sie um eine Liste der Stellen, die unter der Veröffentlichungspflicht bzw. Auskunftspflicht fallen. Gemäß § 11 IFG M-V gewähre ich Ihnen hiermit den Informationszugang. Dieser Zugang bezieht sich mangels Vorhandensein bei unserer Behörde lediglich auf Informationen, die im Internet verfügbar sind (§ 4 Abs. 4 IFG M-V). Nach § 3 Abs. 1 IFG M-V gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für sonstige Körperschaften, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Bundesrecht oder Recht der europäischen Gemeinschaften ausführen. Gemäß § 3 Abs. 2 IFG M-V ist eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle nach § 1 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG MV). § 3 Abs. 3 IFG M-V trifft darüber hinaus Regelungen, welche Stellen einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt sind; § 3 Abs. 4 IFG M-V stellt klar, für welche Behörden dieses Gesetz nicht gilt. Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 IFG M-V kann sich ein Zugang immer nur zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen beziehen. Die von Ihnen geforderte Liste liegt hier als Information nicht vor, so dass Ihnen mangels Vorhandensein dieser Informationen kein Zugang gewährt werden kann. Indes kann ich Ihnen eine Internetfundstelle benennen, wo sämtliche Kommunalverwaltungen und Landesbehörden (die aus o. g. Bestimmungen heraus dem Anwendungsbereich des IFG M-V unterliegen) aufgeführt sind. Diese Liste (Verwaltungswegweiser) finden Sie unter: http://www.service.m-v.de/cms/DLP_prod/DLP/Verwaltungswegweiser/ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 21 in 19053 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Thomas Ahrens