Liste Gastronomieunternehmen mit Schanklizenz Berlin

Ein vollständige Liste aller Gastronomieunternehmen, denen in Berlin (ggf. lediglich Berlin Friedrichshain - Kreuzberg) eine Schanklizenz erteilt wurde. Diese Liste sollte mindestens die Namen der Gastronomiebetriebe und die Adresse beinhalten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. November 2015
  • Frist
    25. Dezember 2015
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste Gastronomieunternehmen mit Schanklizenz Berlin [#12038]
Datum
23. November 2015 09:28
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein vollständige Liste aller Gastronomieunternehmen, denen in Berlin (ggf. lediglich Berlin Friedrichshain - Kreuzberg) eine Schanklizenz erteilt wurde. Diese Liste sollte mindestens die Namen der Gastronomiebetriebe und die Adresse beinhalten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr geehrtAntragsteller/in mir wurde Ihre Anfrage nach dem IFG hinsichtlich einer vollständigen Liste der Gastro…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
WG: Liste Gastronomieunternehmen mit Schanklizenz Berlin [#12038]
Datum
25. November 2015 12:00
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mir wurde Ihre Anfrage nach dem IFG hinsichtlich einer vollständigen Liste der Gastronomieunternehmen in Berlin, bzw. im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zur Beantwortung übermittelt. Die von Ihnen gewünschte Liste soll mindestens die Namen der Gastronomiebetriebe und die Adresse beinhalten. Hierzu muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Namen der Gastronomiebetriebe hier nicht registriert sind, da es sich um jederzeit wechselbare Namen handelt und es gemäß der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz keine Grundlage gibt diese zu erfassen. Ebenso kann ich Ihnen mitteilen, dass im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ca. 3000 Gastronomiebetriebe registriert sind. Hierzu zählen erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Gaststätten gem. § 2 Abs. 2 GastG. Die Akten sind generell in Papierform vorhanden. Die entsprechenden Daten gem. Gewerbeordnung werden im Gewerbedatenbankprogramm Migewa erfasst, welches in erster Linie ein Registrierungsprogramm ist und nur sehr beschränkte Auswertungsmöglichkeiten bietet. Eine von Ihnen gewünschte Liste kann daher nicht erstellt werden. Gem. § 3 Abs. 1 IFG (Informationsrecht) hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Der Absatz 3 besagt: Weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. In der Gewerbeordnung §14 Abs.5 und 7 i.v.m §31 Gaststättengesetz sind die Auskunftsrechte eindeutig geregelt. Demnach dürfen der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden. Jede einfache Auskunft über einen Gaststättenbetrieb kostet danach bei Auskunft durch das Ordnungsamt 10,00 Euro. Für weitergehende Auskünfte ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Mit freundlichen Grüßen