Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihren auf das lFG gestützten Antrag vom 20. April 2022 (Bezug 1.).
Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen
„die etwa 60 Seiten umfassende Liste der deutschen Rüstungsindustrie mit Rüstungsgütern, die schnell auslieferungsfähig sind"
zu übersenden.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zunächst kann auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) keine derartige Liste im Umfang von ca. 60 Seiten identifiziert werden. Zudem Ist über die Umsetzung und Inhalte von Unterstützungsmaßnahmen zwischen dem BMVg und der Ukraine Vertraulichkeit vereinbart worden.
So würden Übersichten regelmäßig dem Ausschlussgrund gem. § 3 Nr. 4 lFG unterliegen. Danach ist der Anspruch auf Zugang zu Informationen u.a. dann ausgeschlossen, wenn diese von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht erfasst sind. Entsprechend wären auch Übersichten mit Informationen über die Verfügbarkeit von Rüstungsgütern aus dem Bestand deutschen Rüstungsindustrie mit Rüstungsgütern im internen Gebrauch regelmäßig als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" oder höher eingestuft und dementsprechend nicht herausgabefähig.
Der Offenlegung derartiger Informationen steht des Weiteren § 3 Nr. 1 a) lFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Dieser Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten bzw. internationalen Organisationen.
Die Bundesregierung hat ein erhebliches Interesse, die Beziehungen zu seinen Bündnispartnern und anderen Nationen durch Freigabe entsprechend vertraulicher Informationen nicht zu belasten, sondern nachhaltig zu schützen. Dazu zählen auch die Inhalte und Gegenstände vertraulicher Gespräche. Ein Informationszugang zu derartigen Informationen würde daher dem Schutz der internationalen Beziehungen zuwiderlaufen. Das Bekanntwerden der antragsgegenständlichen Informationen kann insbesondere in der derzeitig angespannten außen- und sicherheitspolitischen Lage und auch in der künftigen Entwicklung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nachteilige Folgen haben.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass aufgrund der zuvor aufgeführten Ausschlussgründe nicht zu erörtern war, inwiefern umfangreiche Drittbeteiligungen mit betroffenen Unternehmen gem. § 8 Abs. 1 lFG wegen möglicherweise betroffener Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse durchzuführen waren oder ob ggf. weitere Ablehnungsgründe einschlägig sein könnten.
Schließlich wird im Hinblick auf die Informationsfreigabepraxis der Bundesregierung bis zum Juni 2022 auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Alexander Gauland, Rüdiger Lucassen, und weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Waffenlieferungen an die Ukraine — Fragen zu den Ereignissen am 26.02.2022" vom 20. April 2022, Bundestagsdrucksache 20/1921 verwiesen. Seit dem 21. Juni 2022 finden Sie eine Übersicht über deutsche letale und nicht-letale militärische Unterstützungsleistungen für die Ukraine auf der Internetseite
www.bundesregierung.de/lieferungen-ukraine. Die Übersicht umfasst sowohl Abgaben aus Beständen der Bundeswehr, als auch aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung finanzierte Lieferungen durch die Industrie.
Daher bitte ich um Verständnis, dass eine Herausgabe derartiger amtlichen Informationen nicht möglich ist.
RechtsbeheLfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen