Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
namentliche Nennung der 15 größten Wasserverbraucher in Berlin mit den Jahresverbräuchen der letzten drei Jahre.
Begründung:
Die Wasserknappheit führt bereits jetzt in Teilen Deutschlands zu vermehrten Verteilungskonflikten zwischen Umwelt, Industrie und Privathaushalten.
Aufgrund einer neuen Studie des Umweltbundesamtes wird vor Trinkwasserknappheit für Berlin gewarnt. Als Ursache wird der Kohleausstieg in der Lausitz genannt. Die Autorinnen und Autoren der Studie rufen Haushalte, Industrie und Landwirtschaft dazu auf, künftig mehr Wasser zu sparen.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat eine namentliche Liste über die größten Wassernutzer im Bundesland Sachsen-Anhalt veröffentlicht und damit den berechtigten Anspruch der Öffentlichkeit auf die namentliche Nennung der Firmen bestätigt.
https://correctiv.org/aktuelles/kampf-um-wasser/2023/02/14/nach-klage-sachsen-anhalt-gibt-daten-zu-den-groessten-wasserschluckern-heraus/
Als Aufsichtsbehörde über die Berliner Wasserbetriebe, sollte eine solche Auswertung ohne Probleme vorgelegt werden können.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Lucas
Anfragenr: 282214
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Nadine Lucas
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