Liste zu Ablehnungsentscheiden von Tierversuchsanträgen / -anzeigen

Eine tabellarische Auflistung der genehmigungspflichtigen Tierversuchsanträge für die Jahre 2015 und 2016 mit den Informationen "Anzahl der Anträge", "Anzahl der Genehmigungen", "Anzahl der Ablehnungen", "Anzahl der Rücknahmen", "Anzahl der Modifikationsvorgaben"

Eine tabellarische Auflistung von anzeigepflichtigen Tierversuchen im Bereich Fort-, Aus-, Weiterbildung, mit den Informationen "Anzahl der Anzeigen", "Anzahl der Rücknahmen", sowie sofern überhaupt relevant bei anzeigepflichtigen Versuchen "Anzahl der Ablehnungen" und "Anzahl der Modifikationen"

Wann immer möglich möchte ich Sie bitten aus Ressourcenschonungsgründen elektronische Kommunikationswege anstelle von postalischer Kommunikation zu verwenden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Februar 2017
  • Frist
    25. März 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine tabellarische …
An Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste zu Ablehnungsentscheiden von Tierversuchsanträgen / -anzeigen [#20465]
Datum
23. Februar 2017 09:48
An
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine tabellarische Auflistung der genehmigungspflichtigen Tierversuchsanträge für die Jahre 2015 und 2016 mit den Informationen "Anzahl der Anträge", "Anzahl der Genehmigungen", "Anzahl der Ablehnungen", "Anzahl der Rücknahmen", "Anzahl der Modifikationsvorgaben" Eine tabellarische Auflistung von anzeigepflichtigen Tierversuchen im Bereich Fort-, Aus-, Weiterbildung, mit den Informationen "Anzahl der Anzeigen", "Anzahl der Rücknahmen", sowie sofern überhaupt relevant bei anzeigepflichtigen Versuchen "Anzahl der Ablehnungen" und "Anzahl der Modifikationen" Wann immer möglich möchte ich Sie bitten aus Ressourcenschonungsgründen elektronische Kommunikationswege anstelle von postalischer Kommunikation zu verwenden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
LAVES Betreff: VIG-02-2017 Az.: 13.4-44010/VIG 02-2017 …
Von
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Betreff
Liste zu Ablehnungsentscheiden von Tierversuchsanträgen / -anzeigen [#20465]
Datum
1. März 2017 11:59
Status
Warte auf Antwort
LAVES Betreff: VIG-02-2017 Az.: 13.4-44010/VIG 02-2017 Oldenburg, 01.03.2017 Form: Nur elektronisch Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom 23.02.2017 und komme unaufgefordert auf Ihr Anliegen zurück. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Antwort VIG 02-2017 Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 13.4-44011/VIG 02-17 …
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 13.4-44011/VIG 02-17 Oldenburg, 08.03.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in Auf Ihre Anfrage vom 23.02.2017 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag auf Informationsgewährung wird zurückgewiesen. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit Antrag vom 23.02.2017 erbaten Sie die Übersendung einer tabellarischen Auflistung von genehmigungspflichtigen Tierversuchsanträgen für die Jahre 2015 und 2016 mit einem bestimmten Auflistungsschlüssel. Weiterhin baten Sie um Übersendung einer tabellarischen Auflistung von anzeigepflichtigen Tierversuchen im Bereich der Fort- , Aus- und Weiterbildung, ebenfalls mit einem bestimmten Auflistungsschlüssel. Ihre Anfrage stützen Sie auf § 3 Abs. 1 des NUIG soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sofern Verbraucherinformationen betroffen sein sollten, weisen Sie zusätzlich auf § 2 Abs. 1 des VIG hin. Sofern die vorgenannten Informationsgesetze nicht einschlägig sein sollten, bitten Sie die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Die Bereitstellung dieser Informationen muss ich ablehnen. Weder der von Ihnen als Rechtsgrundlage genannte § 3 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG noch § 2 Abs. 1 VIG erfassen die Möglichkeit auf Auskunftserteilung über Auflistungen von genehmigungspflichtigen Tierversuchsanträgen gemäß § 8 TierSchG oder anzeigepflichtigen Tierversuchen im Bereich der Fort-, Aus- und Weiterbildung gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG. Zudem gibt es auch keinen § 3 Abs. 1 NUIG, dieser Paragraph hat keine Absätze. Grundsätzlich ist das LAVES eine auskunftspflichtige Landesbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NUIG. Nach § 3 Satz 1 NUIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Es müsste sich bei den von Ihnen angefragten Informationen zu Tierversuchsanträgen bzw. -anzeigen zunächst um Umweltinformationen handeln. Was Umweltinformationen sind, wird in § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 6 UIG definiert. Tierversuche sind dort dem Wortlaut nach nicht genannt. Auch eine Auslegung der einzelnen Nummern nach ihrem Sinn und Zweck über die Bereiche, die erfasst sein sollen, ergibt kein anderes Ergebnis. Demnach handelt es sich - unabhängig von der Frage des Verfügens über solche Informationen - bei Tierversuchen um keine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Satz 1 NUIG. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gewährt nach § 1 Nr. 1 und 2 VIG Verbraucherinnen und Verbrauchern freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Als Verbraucherprodukte gelten auch Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG). Ein Informationsrecht gegenüber dem LAVES als informationspflichtige Stelle über das LFBG nach § 2 Abs. 1 Nr. a), 2 Nr. 1 b) VIG in Verbindung mit § 6d Nr. 16 Nds. ZustVO-SOG beschränkt sich folglich auf diesen Bereich und umfasst keine Tierversuche. Ein Informationsfreiheitsgesetz, wie es der Bund und auch einige Bundesländer haben, ist in Niedersachsen bisher nicht in Kraft getreten. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NUIG. Mit freundlichen Grüßen