Liste/Auflistung von Gastgeschenken an den und vom Regierenden Bürgermeister

1. Eine Liste/Auflistung von Gastgeschenken, die

- dem Regierenden Bürgermeister
- die den bisherigen Regierenden Bürgermeistern

bisher verschenkt haben und welche Kosten mit der jeweiligen Schenkung entstanden sind.(mit Datum der Schenkung und Anlass)

2. Eine Liste/Auflistung von Gastgeschenken, die

- dem Regierenden Bürgermeister
- die den bisherigen Regierenden Bürgermeistern

geschenkt bekam und welchen Wert diese Geschenke jeweils hatten (mit Datum der Schenkung, Anlass der Schenkung und des Schenkenden)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Februar 2014
  • Frist
    21. März 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste/Auflistung von Gastgeschenken an den und vom Regierenden Bürgermeister [#5745]
Datum
17. Februar 2014 23:21
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Eine Liste/Auflistung von Gastgeschenken, die - dem Regierenden Bürgermeister - die den bisherigen Regierenden Bürgermeistern bisher verschenkt haben und welche Kosten mit der jeweiligen Schenkung entstanden sind.(mit Datum der Schenkung und Anlass) 2. Eine Liste/Auflistung von Gastgeschenken, die - dem Regierenden Bürgermeister - die den bisherigen Regierenden Bürgermeistern geschenkt bekam und welchen Wert diese Geschenke jeweils hatten (mit Datum der Schenkung, Anlass der Schenkung und des Schenkenden)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit Mail vom 17.2. baten Sie um Listen/Auflistung von Gastgeschenken an den…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Liste/Auflistung von Gastgeschenken an den und vom Regierenden Bürgermeister
Datum
6. März 2014 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit Mail vom 17.2. baten Sie um Listen/Auflistung von Gastgeschenken an den und vom Regierenden Bürgermeister. Gemäß § 3 Abs. 1 IFG hat zwar jeder Mensch nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten, jedoch stellen die Gastgeschenke keine Akte im Sinne dieser Vorschrift dar. Ihrer Bitte kann somit nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen