Liste/Übersicht aller Empfänger und bzw. Abonnenten des Tätigkeitsberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz

Liste/Übersicht aller Empfänger und bzw. Abonnenten des Tätigkeitsberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. April 2014
  • Frist
    13. Mai 2014
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Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liste/Übersi…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste/Übersicht aller Empfänger und bzw. Abonnenten des Tätigkeitsberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz [#6233]
Datum
11. April 2014 22:03
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Liste/Übersicht aller Empfänger und bzw. Abonnenten des Tätigkeitsberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Anfrage vom 11.4.2014 nach einer Liste aller Empfänger des Tätigkeitsberichts Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage vom 11.4.2014 nach einer Liste aller Empfänger des Tätigkeitsberichts
Datum
13. Mai 2014 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. April 2014 nach einer Liste mit allen Empfängern des Tätigkeitsbricht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz. Eine Liste existiert nicht. Bei dem Versand des Tätigkeitsberichts alle zwei Jahre wird auf bestehende Verteilerlisten zugegriffen, die zu diesem Zeitpunkt gerade aktuell sind. Zu den Empfängern zählen jedoch alle zwei Jahre alle Abgeordnete des rheinland-pfälzischen Landtages, alle rheinland-pfälzischen Ministerien, alle Leiter von rheinland-pfälzischen Behörden sowie alle Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass die Beantwortungsfrist auf der Internetseite fragdenstaat.de leider falsch berechnet wurde. Nach § 130 BGB beginnt die Frist mit Zugang Ihrer Anfrage. Ein Zugang einer E-Mail bei einer Behörde ist nur innerhalb deren Geschäftszeiten möglich. Ihre Anfrage ging bei uns am Freitag, den 11.April 2014, nach 22 Uhr ein. Ihre Anfrage ging uns somit erst am Montag, den 14. April 2014, um 8 Uhr zu. Die Frist läuft somit nach § 188 Abs. 2 BGB nach einem Monat, also am 14. Mai 2014 erst um 24 Uhr, ab. Mit freundlichen Grüßen