Lizenzkosten für Microsoft-Produkte

1) Nutzt das Ministerium Produkte des Konzerns Microsoft?
2) Wenn ja welche Produkte und/oder welche Lizenzen?
3) Welche Kosten sind dem Ministerium im Jahr 2019 (und falls bereits eingeplant/-kalkuliert in 2020) durch die Nutzung und/oder Lizenzierung von Microsoft-Produkten entstanden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    22. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Nutzt das Mini…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lizenzkosten für Microsoft-Produkte [#185138]
Datum
22. April 2020 18:57
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Nutzt das Ministerium Produkte des Konzerns Microsoft? 2) Wenn ja welche Produkte und/oder welche Lizenzen? 3) Welche Kosten sind dem Ministerium im Jahr 2019 (und falls bereits eingeplant/-kalkuliert in 2020) durch die Nutzung und/oder Lizenzierung von Microsoft-Produkten entstanden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185138 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lizenzkosten für Microsoft-Produkte“ vom 22.04.2…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lizenzkosten für Microsoft-Produkte [#185138]
Datum
29. Mai 2020 07:15
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lizenzkosten für Microsoft-Produkte“ vom 22.04.2020 (#185138) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185138 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 22.04.2020 begehren Sie Auskunft nach § 1 Abs. 2 LIFG, ob und welche …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Lizenzkosten für Microsoft-Produkte [#185 138]
Datum
3. Juni 2020 18:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 22.04.2020 begehren Sie Auskunft nach § 1 Abs. 2 LIFG, ob und welche Produkte des Konzerns Microsoft das Ministerium nutzt und welche Kosten dem Ministerium im Jahr 2019 durch die Nutzung und/oder Lizenzierung (und falls bereits eingeplant/-kalkuliert in 2020) entstanden sind. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Frage 1: Nutzt das Ministerium Produkte des Konzerns Microsoft? Das Ministerium nutzt für den Standardarbeitsplatz für die Bürokommunikation der Landesverwaltung Baden-Württemberg Produkte des Konzerns Microsoft. Frage 2: Wenn ja welche Produkte und/oder welche Lizenzen? Der beim Ministerium eingesetzte Standardarbeitsplatz nutzt als Betriebssystem Microsoft-Windows einschl. des standardmäßigen Browsers. Darüber hinaus wird die Produktpalette von Microsoft Office mit den Programmen Access, Excel, OneNote, Outlook, PowerPoint, Publisher und Word genutzt. An einzelnen Arbeitsplätzen ist zusätzlich MS Visio und MS Projekt im Einsatz. Für eine fachspezifische Anwendung werden auf zwei Servern die Produkte MS Windows Server 2012 und MS SQL-Server eingesetzt. Frage 3: Welche Kosten sind dem Ministerium im Jahr 2019 (und falls bereits eingeplant/-kalkuliert in 2020) durch die Nutzung und/oder Lizenzierung von Microsoft-Produkten entstanden? Die Kosten für die Nutzung/Lizenzierung können leider nicht genannt werden, da dem Informationsanspruch schutzwürdige Belange aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter entgegenstehen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. § 6 Satz 2 LIFG schließt den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus, wenn der Betroffene nicht in die Offenlegung eingewilligt hat. Eine Einwilligung in die Weitergabe ist nicht erteilt worden. Nach § 6 S. 2 LIFG sind die Kosten für die Nutzung/Lizenzierung der genannten Produkte von dem Anspruch auf Informationszugang daher ausgenommen. Außerdem ist zu beachten, dass der Zugang zu in Vergabeverfahren ermittelten Preisen durch vergaberechtliche Vorschriften abschließend geregelt ist. Bezüglich einer Nennung der Kosten ist der Auskunftsanspruch damit nach § 1 Abs. 3 LIFG ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen