LK Stade Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung

Gemäss Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.2021 waren Sie als Gesundheitsamt des Landkreises bis zum 31.12.2022 angewiesen, unter bestimmten Voraussetzungen GENERELL Obduktionen durch Ihre Amtsärztinnen und Amtsärzte zu veranlassen.

Die verpflichtenden Vorgaben des Sozialministeriums waren hierbei:

1.) Todesfall trat innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfstoffgabe ein
2.) Todesfall hatte keine erkennbare Vorerkrankungen, die zum Tod hätten führen können
3.) Todesfall bei Hochaltrigen hatte nach COVID-19 Impfung bereits Fieber oder ähnliche Symptome

Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022:
Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne.

1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben?

2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung:

Tabellenaufbau:
- Impfstoff
- Datum der letzten COVID-19 Impfung
- Alter
- Geschlecht
- Sterbedatum
- Meldende(r)
- Obduktion angeordnet
- Obduktion durchgeführt
- gemeldet an Das PEI

Anmerkung:
Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt hat bei der Auflistung für Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Grossen Anfrage an die Landesregierung SA keinerlei Bedenken im Rahmen von DSGVO Verstössen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesehen (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp8/drs/d1970aag.pdf Seite 105/106).

Ich bitte daher um eine umfangreiche Begründung, falls Sie einen Hinderungsgrund sehen, diese Daten nicht tabellarisch mitteilen zu können, ich bitte dann um die Mindestdaten, die diesen Bedenken nicht unterliegen.

Ergebnis der Anfrage

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit in Niedersachsen hatte am 5.2.21 einen Erlass herausgegeben, der die Gesundheitsämter verpflichtete, Obduktionen verpflichtend durchzuführen, wenn Todesfälle innerhalb 14 Tagen nach COVID-Injektionen auftreten. Ausserdem hätten diese Kosten vom Ministerium erstattet werden können.

Das Gesundheitsamt Landkreis Stade lehnt die Beantwortung der Frage, wieviele Obduktionen aufgrund dieses Erlasses im LK Stade angeordnet wurde, ab. LK Stade gibt also keine Informationen hierzu heraus.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäss Erlass des Niedersächsischen Soz…
An Landkreis Stade - Gesundheitsamt Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
LK Stade Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267596]
Datum
12. Januar 2023 12:17
An
Landkreis Stade - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäss Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.2021 waren Sie als Gesundheitsamt des Landkreises bis zum 31.12.2022 angewiesen, unter bestimmten Voraussetzungen GENERELL Obduktionen durch Ihre Amtsärztinnen und Amtsärzte zu veranlassen. Die verpflichtenden Vorgaben des Sozialministeriums waren hierbei: 1.) Todesfall trat innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfstoffgabe ein 2.) Todesfall hatte keine erkennbare Vorerkrankungen, die zum Tod hätten führen können 3.) Todesfall bei Hochaltrigen hatte nach COVID-19 Impfung bereits Fieber oder ähnliche Symptome Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022: Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne. 1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben? 2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung: Tabellenaufbau: - Impfstoff - Datum der letzten COVID-19 Impfung - Alter - Geschlecht - Sterbedatum - Meldende(r) - Obduktion angeordnet - Obduktion durchgeführt - gemeldet an Das PEI Anmerkung: Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt hat bei der Auflistung für Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Grossen Anfrage an die Landesregierung SA keinerlei Bedenken im Rahmen von DSGVO Verstössen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesehen (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp8/drs/d1970aag.pdf Seite 105/106). Ich bitte daher um eine umfangreiche Begründung, falls Sie einen Hinderungsgrund sehen, diese Daten nicht tabellarisch mitteilen zu können, ich bitte dann um die Mindestdaten, die diesen Bedenken nicht unterliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen Anfragenr: 267596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267596/ Postanschrift Tom Lausen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „LK Stade Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei T…
An Landkreis Stade - Gesundheitsamt Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
AW: LK Stade Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267596]
Datum
3. März 2023 16:37
An
Landkreis Stade - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „LK Stade Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung“ vom 12.01.2023 (#267596) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen

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Landkreis Stade - Gesundheitsamt
Ihr Antrag vom 12.01.2023 - Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anhörung gem. § 28 Verwaltungsv…
Von
Landkreis Stade - Gesundheitsamt
Betreff
Ihr Antrag vom 12.01.2023 - Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Datum
29. März 2023 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Sehr geehrter Herr Lausen, ich komme zurück auf Ihren per E-Mail eingereichten Antrag vom 12.01.2023. Die verzögerte Bearbeitung bitte ich zu entschuldigen. Hiermit teile ich mit, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen und gebe Ihnen im Rahmen dieser Anhörung Gelegenheit, den Antrag aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen. Begründung: 1. Mit E-Mail vom 12.01.2023, eingegangen beim Landkreis Stade am 12.01.2023 baten Sie um Herausgabe detaillierter Angaben im Zusammenhang mit der COVID-19 Impfkampagne: 1. Anzahl von Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung 2. Tabellarische Darstellung fallbezogenener Informationen zu Impfstoff, Datum der letzten COVID-19 Impfung, Alter, Geschlecht, Sterbedatum, Meldende(r), Obduktion angeordnet, Obduktion durchgeführt, gemeldet an das PEI. In Ihrer Anfrage beriefen Sie sich auf § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sowie § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, baten Sie, Ihre Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. 1. Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen sind für den von Ihnen gewünschten Auskunftsanspruch nicht anwendbar: 1. Ein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) besteht nicht, da es sich nicht um eine Verbraucherinformation i.S.v. § 1 VIG handelt. Es handelt sich bei Arzneimitteln, zu denen auch Impfstoffe zählen, nicht um Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte i. S. d. § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes. 2. Auch ein Anspruch gem. § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG. § 3 S. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) auf Zugang zu Umweltinformationen besteht nicht. Die von Ihnen gewünschten Informationen zählen nicht zu den im § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 6 UIG aufgeführten Umweltinformationen, da sie nicht in einem Zusammenhang mit der natürlichen Umwelt, Umweltbestandteilen, Umwelteinwirkungen oder Maßnahmen und Tätigkeiten, Berichten oder wirtschaftlichen Analysen mit entsprechendem Umweltbezug stehen. 3. Ein Anspruch auf Auskunft gem. § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) würde voraussetzen, dass Sie Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 13 Abs. 1 VwVfG wären. Dies ist nicht der Fall. 4. Die Bearbeitung als (rechtlich nicht vorgegebene) Bürgeranfrage kann erfolgen, wenn es sich um eine Erläuterung oder eine Beratung handelt. Ihre Anfrage nach statistischen Daten fällt nicht darunter. Sie haben demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskünfte. Gerne gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, bis zum 15.04.2023 eine Stellungnahme zu der Anhörung abzugeben, gerne auch per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und schriftlich beschieden haben möchten. Ich weise darauf hin, dass eine schriftliche Entscheidung (Ablehnung) eine Amtshandlung im eigenen Wirkungskreis ist, die gem. Teil II Nr. 7 der Satzung des Landkreises Stade über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) mit einer Gebühr in Höhe von 15,00 bis 35,00 Euro je angefangener halben Stunde Bearbeitungszeit berechnet wird. Mit freundlichen Grüßen