Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI
Antrag nach dem IFG/UIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach den im Buch "Inside Corona" (ISBN 978-3-96850-008-9) veröffentlichten Recherchen sitzen im Wissenschaftlichen Beirat des Robert-Koch-Institutes Lobbyisten der Pharmaindustrie als "Experten", namentlich im Buch genannt und mit Quellen nachgewiesen
- Peter Piot
- Dr. John Nkengasong
Am 26.11.2020 hat die konstituierende Sitzung des "wissenschaftlichen" Beirates stattgefunden.
Ich frage daher:
1. Welche Fach- und Rechtsaufsichtstätigkeiten hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Robert-Koch-Institut (RKI) bei der Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates als Lobbyvereinigung der Pharmaindustrie ausgeübt und wie überwacht das BMG die Tätigkeit der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI?
2. Wie hat das BMG insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates durch das RKI überwacht?
3. Welchen konkreten Einfluss hat das BMG auf die Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates genommen?
4. Sofern das BMG bisher keinerlei Einfluss auf das RKI bezüglich des "wissenschaftlichen" Beirates genommen hat bzw. keinerlei Überwachungstätigkeit gegenüber dem RKI wegen des "wissenschaftlichen" Beirates ausübte:
Wann und wie beabsichtigt das BMG seiner Pflicht zur Fach- und Rechtsaufsicht wegen der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat beim RKI nachzukommen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.
Das UIG ist insbesondere anzuwenden, da der "wissenschaftliche" Beirat auf Maßnahmen und Tätigkeiten des RKI i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 UIG Einfluss nimmt.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Der wissenschaftliche Beirat des RKI, der in der Corona-Krise erheblich auf die Politik eingewirkt hat, nämlich der des ZIG, wurde nicht nach Leistung und Befähigung besetzt.
Dadurch konnten in diesem Lobbyisten der Pharmaindustrie untergebracht werden (siehe die in "Inside Corona" dargestellten umfangreichen Recherchen).
Ohne auf diese Recherchen einzugehen behauptet das BMG, es würden keine Lobbyisten beim RKI beschäftigt.
Spätestens nach der Veröffentlichung von "Inside Corona" hätte das BMG m.E. aufsichtsrechtlich tätig werden müssen.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Februar 2022
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16. März 2022
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Mal runterscrollen zur Telefon Nummer :) Sicher nur Zufall (wie immer)