Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Nach den im Buch "Inside Corona" (ISBN 978-3-96850-008-9) veröffentlichten Recherchen sitzen im Wissenschaftlichen Beirat des Robert-Koch-Institutes Lobbyisten der Pharmaindustrie als "Experten", namentlich im Buch genannt und mit Quellen nachgewiesen
- Peter Piot
- Dr. John Nkengasong
Am 26.11.2020 hat die konstituierende Sitzung des "wissenschaftlichen" Beirates stattgefunden.

Ich frage daher:

1. Welche Fach- und Rechtsaufsichtstätigkeiten hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Robert-Koch-Institut (RKI) bei der Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates als Lobbyvereinigung der Pharmaindustrie ausgeübt und wie überwacht das BMG die Tätigkeit der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI?

2. Wie hat das BMG insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates durch das RKI überwacht?

3. Welchen konkreten Einfluss hat das BMG auf die Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates genommen?

4. Sofern das BMG bisher keinerlei Einfluss auf das RKI bezüglich des "wissenschaftlichen" Beirates genommen hat bzw. keinerlei Überwachungstätigkeit gegenüber dem RKI wegen des "wissenschaftlichen" Beirates ausübte:
Wann und wie beabsichtigt das BMG seiner Pflicht zur Fach- und Rechtsaufsicht wegen der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat beim RKI nachzukommen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Das UIG ist insbesondere anzuwenden, da der "wissenschaftliche" Beirat auf Maßnahmen und Tätigkeiten des RKI i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 UIG Einfluss nimmt.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Der wissenschaftliche Beirat des RKI, der in der Corona-Krise erheblich auf die Politik eingewirkt hat, nämlich der des ZIG, wurde nicht nach Leistung und Befähigung besetzt.
Dadurch konnten in diesem Lobbyisten der Pharmaindustrie untergebracht werden (siehe die in "Inside Corona" dargestellten umfangreichen Recherchen).
Ohne auf diese Recherchen einzugehen behauptet das BMG, es würden keine Lobbyisten beim RKI beschäftigt.
Spätestens nach der Veröffentlichung von "Inside Corona" hätte das BMG m.E. aufsichtsrechtlich tätig werden müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach den im Buch &quo…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI [#240660]
Datum
12. Februar 2022 12:08
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach den im Buch "Inside Corona" (ISBN 978-3-96850-008-9) veröffentlichten Recherchen sitzen im Wissenschaftlichen Beirat des Robert-Koch-Institutes Lobbyisten der Pharmaindustrie als "Experten", namentlich im Buch genannt und mit Quellen nachgewiesen - Peter Piot - Dr. John Nkengasong Am 26.11.2020 hat die konstituierende Sitzung des "wissenschaftlichen" Beirates stattgefunden. Ich frage daher: 1. Welche Fach- und Rechtsaufsichtstätigkeiten hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Robert-Koch-Institut (RKI) bei der Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates als Lobbyvereinigung der Pharmaindustrie ausgeübt und wie überwacht das BMG die Tätigkeit der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI? 2. Wie hat das BMG insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates durch das RKI überwacht? 3. Welchen konkreten Einfluss hat das BMG auf die Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates genommen? 4. Sofern das BMG bisher keinerlei Einfluss auf das RKI bezüglich des "wissenschaftlichen" Beirates genommen hat bzw. keinerlei Überwachungstätigkeit gegenüber dem RKI wegen des "wissenschaftlichen" Beirates ausübte: Wann und wie beabsichtigt das BMG seiner Pflicht zur Fach- und Rechtsaufsicht wegen der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat beim RKI nachzukommen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Das UIG ist insbesondere anzuwenden, da der "wissenschaftliche" Beirat auf Maßnahmen und Tätigkeiten des RKI i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 UIG Einfluss nimmt. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240660 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240660/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Lobbyorganisation wissenschaftlicher Beirat des RKI [#240660] Sehr Antragsteller/in wie g…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Lobbyorganisation wissenschaftlicher Beirat des RKI [#240660]
Datum
15. Februar 2022 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Bewältigung der Pandemie ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihren IFG-Antrag vom 12. Februar 2022 erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Vorweg se…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI [#240660]
Datum
21. Februar 2022 08:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in auf Ihren IFG-Antrag vom 12. Februar 2022 erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Vorweg sei erwähnt, dass die von Ihnen genannten Personen keine Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates des Robert Koch-Institutes (RKI) sind. Neben dem wissenschaftlichen Beirat bestehen mehrere wissenschaftliche Kommissionen am Robert Koch-Institut, die dieses bei der Ausübung fachlicher und regulatorischer Aufgaben beraten. Die Kommissionen setzen sich aus Expertinnen und Experten unterschiedlicher fachlicher Disziplinen zusammen. Die jeweiligen Geschäftsstellen der Kommissionen sind am Robert Koch-Institut angesiedelt, organisieren deren Arbeit und führen die Beschlüsse aus. Informationen dazu sind öffentlich zugänglich. Zu Ihrer Frage 1: Der Wissenschaftliche Beirat des RKI wurde entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG) besetzt. Die Einrichtung des Wissenschaftlichen Beirates am Robert Koch-Institut erfolgte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit als ein Ergebnis der Evaluation des Instituts durch den Wissenschaftsrat. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Präsidenten des Robert Koch-Instituts in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für jeweils vier Jahre berufen und sollen das RKI dabei begleiten, seine fachliche Arbeit auf einem international konkurrenzfähigen Niveau durchzuführen. Im Rahmen der gemeinsamen Arbeit mit der Institutsleitung wurde vereinbart, dass der Wissenschaftliche Beirat international zusammengesetzte Gutachtergremien beruft, die themenspezifisch die wissenschaftliche Arbeit am RKI regelmäßig evaluieren und Entwicklungsempfehlungen geben. Aktuell gehören dem Gremium fünfzehn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an, die auf den vom RKI vorrangig bearbeiteten Aufgabenfeldern (Infektionskrankheiten, Epidemiologie übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten) eine weithin anerkannte fachliche Kompetenz besitzen. Als ständige Gäste nehmen an den Beratungen des Beirates auch Vertreter und Vertreterinnen anderer Bundesinstitute teil, darunter das Paul-Ehrlich-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie weitere, auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten tätiger Forschungsinstitute, außerdem ein Vertreter oder eine Vertreterin der Charité sowie des BMG. Der wissenschaftliche Beirat begleitet die laufenden wissenschaftlichen Arbeiten und gesundheitspolitischen Aufgaben des RKI. Er tagt mindestens zweimal im Jahr in ordentlicher Zusammensetzung sowie darüber hinaus nach Bedarf in Ad-hoc-Meetings. Zum 1. Januar 2021 wurde der Wissenschaftliche Beirat neu berufen. Bei der konstituierenden Sitzung im Juni 2021 wurde Prof. Dr. Sebastian Suerbaum, Lehrstuhl für Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene, Max von Pettenkofer-Institut, Ludwig-Maximilians-Universität München, zum Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats gewählt. Als Stellvertreterin wurde Frau Prof. Dr. Petra Kolip, Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, gewählt. Die fachaufsichtlichen Aufgaben einschließlich der Mitwirkung bei der Besetzung der wissenschaftlichen Kommissionen werden im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) insbesondere durch das für Infektionskrankheiten zuständige Referat wahrgenommen. Zu Ihrer Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Ihrer Frage 1 verwiesen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass bei der Gremienbesetzung Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entscheidend sind. Zu Ihrer Frage 3 und 4: Auch insofern wird auf die Antwort zu Ihrer Frage 1 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch bitte ich die Aussage "Vorweg sei erwä…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI [#240660]
Datum
24. Februar 2022 06:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch bitte ich die Aussage "Vorweg sei erwähnt, dass die von Ihnen genannten Personen keine Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates des Robert Koch-Institutes (RKI) sind." zu erläutern. Auf der Seite des RKI https://www.rki.de/DE/Content/Institut/OrgEinheiten/ZIG/WissBeirat_ZIG.html heißt es ausdrücklich (Veränderungen in der Formatierung von mir zwecks Hervorhebung der fraglichen Personen): "Ein hochrangig besetzter wissenschaftlicher Beirat begleitet die Arbeit des Zentrums Internationaler Gesundheitsschutz ZIG am Robert Koch-Institut. Unter Vorsitz von Peter Piot, Director der London School of Hygiene and Tropical Medicine, beraten internationale Expertinnen und Experten das Robert Koch-Institut im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes, z.B. in der Pandemiebekämpfung und Prävention, sowie im Austausch mit Nationalen Public Health-Instituten. Am 26.11.2020 hat die konstituierende Sitzung (online) stattgefunden. Das Zentrum Internationaler Gesundheitsschutz wurde im Nachgang zu den Erfahrungen des Ebola Ausbruchs in West Afrika etabliert und nahm in Januar 2019 seine Arbeit auf. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats spiegeln die interdiziplinäre Expertise wider, die für dieses Feld benötigt ist. Es schliesst den Virologen Prof. Christian Drosten ein, sowie Dr. Matshidiso Moeti. die Regionaldirektorin der WHO in der Afrikanischen Region, Dr. John Nkengasong, den Director von Africa CDC sowie Prof. Juliet Bedford, eine britische Expertin für Anthropologie in der globalen Gesundheit, ebenso wie Prof. Ali Mokdad vom Institute of Health Metrics an der Universität Washington. Die hohe und breite Expertise dieses Beirats stellt eine große Bereicherung für das Robert Koch-Institut dar und wird über die nächsten vier Jahre zweimal jährlich virtuell oder in Persona sitzen." Wenn - Peter Piot und - Dr. John Nkengasong keine Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sind, warum führen sie diesen bzw. nehmen daran teil? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240660 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240660/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Nachfrage vom 24. Februar 2022 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Am RKI gibt …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI [#240660]
Datum
28. Februar 2022 14:00
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in auf Ihre Nachfrage vom 24. Februar 2022 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Am RKI gibt es unterschiedliche wissenschaftliche Beiräte zu verschiedenen Spezialthemen. Es gibt aber nur exakt einen wissenschaftlichen Beirat des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/Institut/WissBeirat/wiss_beirat_node.html ). Die genannten Persönlichkeiten sind keine Mitglieder dieses wissenschaftlichen Beirates des RKI, sondern des Zentrums Internationaler Gesundheitsschutz (ZIG) am RKI. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre näheren Erläuterungen. Da dieses Zentrums Internationaler G…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des RKI [#240660]
Datum
3. März 2022 11:58
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre näheren Erläuterungen. Da dieses Zentrums Internationaler Gesundheitsschutz (ZIG) am RKI in der Corona-Pandemie erheblichen Einfluss gewonnen und genommen hat, bitte ich um Stellungnahme dazu, ob sich Ihre Antwort vom 21.02.2021 nur auf den (allgemeinen) wissenschaftlichen Beirat bezog oder ob sich Ihre Antwort auch auf die speziellen wissenschaftlichen Beiräte (insbesondere den des ZIG am RKI) bezog. Sofern sich Ihre Antwort nur auf den (allgemeinen) wissenschaftlichen Beirat bezog, wiederhole ich meine Fragen diesmal speziell zum wissenschaftlichen Beirat des ZIG am RKI: 1. Welche Fach- und Rechtsaufsichtstätigkeiten hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber dem RKI bei der Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates des ZIG am RKI als Lobbyvereinigung der Pharmaindustrie ausgeübt und wie überwacht das BMG die Tätigkeit der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des ZIG am RKI? 2. Wie hat das BMG insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates des ZIG durch das RKI überwacht? Da Ziel des BGremBG lediglich die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien ist (§ 1 BGremBG) ohne Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist, ist ein Verweis auf dieses Gesetz nicht ausreichend.. 3. Welchen konkreten Einfluss hat das BMG auf die Einrichtung und Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates des ZIG am RKI genommen? Wurde durch das BMG insbesondere die Einhaltung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung des "wissenschaftlichen" Beirates des ZIG am RKI konkret überwacht? Wenn ja, wie? 4. Sofern das BMG bisher keinerlei Einfluss auf das RKI bezüglich des "wissenschaftlichen" Beirates des ZIG genommen hat bzw. keinerlei Überwachungstätigkeit gegenüber dem RKI wegen des "wissenschaftlichen" Beirates des ZIG ausübte: Wann und wie beabsichtigt das BMG seiner Pflicht zur Fach- und Rechtsaufsicht wegen der Lobbyorganisation "wissenschaftlicher" Beirat des ZIG am RKI nachzukommen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240660 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240660/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Beirat beim RKI ZIG [#240660] Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Beirat beim RKI ZIG [#240660]
Datum
7. März 2022 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Bewältigung der Pandemie ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in, Beirat beim RKI ZIG [#240660] Sehr Antragsteller/in grundsätzlich …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in, Beirat beim RKI ZIG [#240660]
Datum
22. März 2022 10:56
Status
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Sehr Antragsteller/in grundsätzlich wäre Ihr IFG-Antrag vom 3. März 2022 abzulehnen. Nach § 9 Absatz 3 IFG kann ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz unter anderem dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Da Sie Ihren Antrag online über das Portal FragDenStaat gestellt haben, ist davon auszugehen, dass Sie über einen Internetzugang verfügen und das Internet eine für Sie unproblematisch zugängliche Quelle ist. Die von Ihnen beantragten Informationen sind über die Website des Robert-Koch-Institutes öffentlich zugänglich. Dort können Sie einfach recherchieren, welche wissenschaftlichen Beiräte es zu welchen Themen gibt. Diese bestehen neben dem wissenschaftlichen Beirat, der das RKI in Gänze berät. Trotzdem erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Die wissenschaftlichen Beiräte werden unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit besetzt. Der von Ihnen erhobene Vorwurf, das Zentrum Internationaler Gesundheitsschutz (ZIG) sei eine Lobbyorganisation der Pharmaindustrie, wird außerhalb der Beantwortung Ihres Antrages zurückgewiesen. Die Mitglieder dieses Beirates weisen ausnahmslos eine hohe wissenschaftliche Expertise auf. Der wissenschaftliche Beirat begleitet die Arbeit des ZIG des Robert Koch-Instituts. Internationale Expertinnen und Experten beraten das Institut im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes, z.B. in der Pandemiebekämpfung und Prävention, sowie im Austausch mit Nationalen Public Health-Instituten. Das ZIG wurde im Nachgang zu den Erfahrungen des Ebola-Ausbruchs in Westafrika etabliert und nahm in Januar 2019 seine Arbeit auf. Hauptaufgaben des ZIG sind das Informationsmanagement, die Entwicklung evidenzbasierter Methoden sowie Unterstützung bei der Umsetzung von Projekten zum internationalen Gesundheitsschutz. Das ZIG trägt damit zur Erfüllung der neuen Anforderungen im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes bei, wie sie in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2017 formuliert sind. Gleichzeitig ermöglichen die Aktivitäten des ZIG auch Synergieeffekte, die den Gesundheitsschutz in Deutschland stärken. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats spiegeln die interdisziplinäre Expertise wider, die für dieses Feld benötigt wird und weltweit vorhanden ist. Der Beirat kommt zweimal jährlich virtuell oder in Persona zusammen. Die Mitglieder haben beruflich vornehmlich einen akademischen Hintergrund und vertreten nicht die Pharmaindustrie. Laut Geschäftsordnung sind die Mitglieder zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und dürfen keine Interessen Dritter vertreten. Mitglied des wissenschaftlichen Beirates des ZIG ist Frau Dr. Ute Teichert, Leiterin der Abteilung 6 (Gesundheitssicherheit, Gesundheitsschutz, Nachhaltigkeit) des Bundesministeriums für Gesundheit. Zu Ihrer Frage 1: Die Fachaufsicht bezieht sich auf das fachliche Handeln der Geschäftsbereichsbehörde und berechtigt zur umfassenden Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (§ 3 Abs. 1 S. 3 und 4 Gemeinsame Geschäftsordnung). Sie umfasst die Erteilung fachlicher Aufträge, die Festsetzung von Arbeitszielen sowie deren termingerechte Durchführung und die Planung und Koordinierung der Forschungsschwerpunkte. Untersteht eine Behörde der Dienst-, Rechts-oder Fachaufsicht des BMG, unterliegt jede ihrer Einrichtungen und Handlungen umfassenden Informations- und Eingriffskompetenz des aufsichtführenden BMG; aufsichtsfreie Räume gibt es nicht. Bei der Fachaufsicht berücksichtigt das Ministerium die besondere wissenschaftliche Fachkunde der Geschäftsbereichsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen des BMG unterliegen wie jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fachaufsicht über das Robert Koch-Institut wird im BMG von der Abteilung 6 (vgl. Vorbemerkung) wahrgenommen. Für Koordinierungsaufgaben ist das Referat 611 (Gesundheitssicherheit, Krisenmanagement national) zuständig. Die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen auf gesetzlicher Grundlage außerhalb des BMG-Geschäftsbereichs beinhaltet dagegen im Wesentlichen nur die Rechtsaufsicht. Diese beschränkt sich auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns. Die Rechtsaufsicht ist die übliche Aufsichtsform in Angelegenheiten der Selbstverwaltung, da die betreffenden Einrichtungen rechtlich selbständig sind und staatliche Aufgaben in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze wahrnehmen. Vertreterinnen und Vertreter des BMG wirken regelhaft bei der Besetzung von wissenschaftlichen Beiräten in den verschiedenen Aufgabenbereichen des RKI mit. Zu Ihrer Frage 2: Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt die Zugangsvoraussetzungen zu einem öffentlichen Amt. Dieser Artikel gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es handelt sich hierbei nicht etwa nur um einen Programmsatz, vielmehr ergeben sich hieraus für den einzelnen Bewerber unmittelbar geltende subjektive Rechte. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Als Beispiele für öffentliche Ämter werden häufig: unmittelbar vom Staat verliehene Berufsgruppen genannt: die Ämter des Gerichtsvollziehers, Steuer-, Polizeibeamten etc. Eine Mitgliedschaft in einem wissenschaftlichen Beirat ist kein öffentliches Amt; zudem bedeutet das Kriterium der Befähigung eine sehr hohe Hürde, da diese sich nur aus der ausgewiesenen wissenschaftlichen Expertise ergibt. Gleichfalls nicht einschlägig sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG), da ein wissenschaftlicher Beirat nicht unter die Begriffsbestimmungen des § 3 BGremBG fallen. Zur Beantwortung Ihrer Frage 3 wird auf die Vorbemerkung sowie die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Ihrer Frage 4: Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der wissenschaftliche Beirat des ZIG eine "Lobbyorganisation der Pharmaindustrie" sein könnte. Zu den Aufgaben des ZIG und seiner verschiedenen Arbeitsbereiche können Sie auf der Website des RKI umfangreiche Information öffentlich zugänglich nachlesen (https://www.rki.de/DE/Content/Institu... ). Mit freundlichen Grüßen