Lockdown Regelungen für körpernahe Dienste

Ich bitte um eine wissenschaftlich begründete Erklärung, warum Friseure weiter arbeiten, während alle anderen körpernahen Dienste schließen müssen mit der Begründung, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Während einer Massage hält sich außer mir ein einziger Kunde in meinem gesamten Studio auf. Zwischen 2 Terminen liegt eine Pause in der gelüftet wird, Kunden begegnen sich nicht. Es wird immer eine Maske getragen. So ist es auch in vielen anderen körpernahen Diensten. Beim Friseur sitzen mehrere Menschen, teilweise für mehrere Stunden im gleichen Raum, Kopf an Kopf. Da die Menschen ständig mit nassen Haaren dasitzen, ist es je nach Aussentemperatur sicherlich nicht möglich regelmäßig komplett durchzulüften. Eine medizinische Notwendigkeit liegt hier nicht vor. Meine Kunden kommen wegen Rückenschmerzen, die jeder Arzt bestätigen könnte, doch leider kein Rezept für Massage ausstellt. Wo liegt die wirkliche Begründung, dass man so etwas zulässt ? Gibt es hier solide ZahlenDatenFakten ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Jessy Z.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um ein…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Jessy Z.
Betreff
Lockdown Regelungen für körpernahe Dienste [#217258]
Datum
2. April 2021 20:39
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um eine wissenschaftlich begründete Erklärung, warum Friseure weiter arbeiten, während alle anderen körpernahen Dienste schließen müssen mit der Begründung, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Während einer Massage hält sich außer mir ein einziger Kunde in meinem gesamten Studio auf. Zwischen 2 Terminen liegt eine Pause in der gelüftet wird, Kunden begegnen sich nicht. Es wird immer eine Maske getragen. So ist es auch in vielen anderen körpernahen Diensten. Beim Friseur sitzen mehrere Menschen, teilweise für mehrere Stunden im gleichen Raum, Kopf an Kopf. Da die Menschen ständig mit nassen Haaren dasitzen, ist es je nach Aussentemperatur sicherlich nicht möglich regelmäßig komplett durchzulüften. Eine medizinische Notwendigkeit liegt hier nicht vor. Meine Kunden kommen wegen Rückenschmerzen, die jeder Arzt bestätigen könnte, doch leider kein Rezept für Massage ausstellt. Wo liegt die wirkliche Begründung, dass man so etwas zulässt ? Gibt es hier solide ZahlenDatenFakten ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jessy Z. Anfragenr: 217258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217258/
Mit freundlichen Grüßen Jessy Z.
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Z., zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Re…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Re: Lockdown Regelungen für körpernahe Dienste [#217258], Abgabenachricht
Datum
9. April 2021 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Z., zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Dame, zunächst weise ich darauf hin, dass Anfragen, die anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen,…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Lockdown Regelungen für körpernahe Dienste [#217258]
Datum
9. April 2021 14:46
Status
image003.jpg
1,6 KB


Sehr geehrte Dame, zunächst weise ich darauf hin, dass Anfragen, die anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, grundsätzlich nicht beantwortet werden (§ 14 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Ich bitte Sie daher, zukünftig Ihren Nachnamen anzugeben. Zu Ihrem Anliegen teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Festlegungen der jeweiligen Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz - GG). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (z. B. zu Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland. Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: https://www.bundesregierung.de/breg-d.... Mit freundlichen Grüßen