Löschwasserentnahmesituation in den Kommunen bei Baugenehhmigungsverfahren
Im Landkreis Elbe-Elster macht die untere Baubehörde das Erteilen einer Baugenehmigung (für eine Terrassenüberdachung bei bereits seit zehn Jahren bestehender Wohnbebauung) von der Stellungnahme der Gemeinde (Amt Kleine Elster Massen) zur Löschwasserentnahmesituation abhängig.
Die gemeindliche Zustimmung wird versagt, da das bestehende Hydrantensystem nicht mehr zur Löschwasserentnahme hernziehbar sei.
Fragen:
1.)
Sind die Hydranten des Trinkwasserversorger tatsächlich für die Löschwasserentnahme nicht mehr heranziehbar?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Wenn ja, wer hat dieses, der bisherigen Löschpraxis entgegenstehende Verwaltungshandeln den unteren Baubehörden bzw. den Amtsverwaltungen angewiesen?
Wenn ja, welche Kosten entstehen den Kommunen durch diese Neuausrichtung durch festgestellten Bedarf von Löschteichen, Flachspiegelbrunnen, Zisternen usw.?
2.)
Ist es tatsächlich so gewollt, dass es zu Lasten des Bauherren geht, wenn die Amtsverwaltung sich mit der Versagung der gemeindlichen Zustimmung aus der Affäre zieht und auf das Fehlen von Brunnen, Zisternen, Feuerlöschteichen trotz bestehenden Hydrantensystems verweist, gleichzeitig aber keine Lösung im Interesse des Bauherren aufzeigt?
3.)
Wird es als verhältnismäßig angesehen, jedes Bauvorhaben (Terrassenüberdachung s.o.) ohne Ermessensspielraum durch die untere Baubehörde abzulehnen, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Blechdach, bereits genehmigte Wohnbebauung, Hydrantensystem vorhanden, Tanklöschfahrzeug FFw im Ort stationiert)?
Sind die unteren Baubehörden derart instruiert worden und wenn ja durch wen auf welcher Grundlage?
4.)
Bedeutet die Einschätzung der Amtsverwaltung, die Löschwasserversorgung bei dem in Rede stehenden Straßenzug sei nicht gegeben, dass gleichzeitig aufgrund der ungeheuren Gefahrenlage für Leib und Leben nun auch konsequenterweise die Wohnnuntzung in den genehmigten Einfamilienhäusern untersagt werden müsste (wenn nicht mal einzusätzliches Blechdach mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten löschbar sei)?
5.)
Wie sind Schadenersatzansprüche des Bauherren aufgrund von fehlerhaftem bzw. nicht erkanntem Entscheidungsermessen bei dem geschilderten brandschutztechnischen Belangen einzustufen? (Verzögerung der Bauausführung)
Anfrage erfolgreich
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Datum3. November 2018
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7. Dezember 2018
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