Löschwasserentnahmesituation in den Kommunen bei Baugenehhmigungsverfahren

Im Landkreis Elbe-Elster macht die untere Baubehörde das Erteilen einer Baugenehmigung (für eine Terrassenüberdachung bei bereits seit zehn Jahren bestehender Wohnbebauung) von der Stellungnahme der Gemeinde (Amt Kleine Elster Massen) zur Löschwasserentnahmesituation abhängig.
Die gemeindliche Zustimmung wird versagt, da das bestehende Hydrantensystem nicht mehr zur Löschwasserentnahme hernziehbar sei.

Fragen:

1.)
Sind die Hydranten des Trinkwasserversorger tatsächlich für die Löschwasserentnahme nicht mehr heranziehbar?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Wenn ja, wer hat dieses, der bisherigen Löschpraxis entgegenstehende Verwaltungshandeln den unteren Baubehörden bzw. den Amtsverwaltungen angewiesen?
Wenn ja, welche Kosten entstehen den Kommunen durch diese Neuausrichtung durch festgestellten Bedarf von Löschteichen, Flachspiegelbrunnen, Zisternen usw.?

2.)
Ist es tatsächlich so gewollt, dass es zu Lasten des Bauherren geht, wenn die Amtsverwaltung sich mit der Versagung der gemeindlichen Zustimmung aus der Affäre zieht und auf das Fehlen von Brunnen, Zisternen, Feuerlöschteichen trotz bestehenden Hydrantensystems verweist, gleichzeitig aber keine Lösung im Interesse des Bauherren aufzeigt?

3.)
Wird es als verhältnismäßig angesehen, jedes Bauvorhaben (Terrassenüberdachung s.o.) ohne Ermessensspielraum durch die untere Baubehörde abzulehnen, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Blechdach, bereits genehmigte Wohnbebauung, Hydrantensystem vorhanden, Tanklöschfahrzeug FFw im Ort stationiert)?
Sind die unteren Baubehörden derart instruiert worden und wenn ja durch wen auf welcher Grundlage?

4.)
Bedeutet die Einschätzung der Amtsverwaltung, die Löschwasserversorgung bei dem in Rede stehenden Straßenzug sei nicht gegeben, dass gleichzeitig aufgrund der ungeheuren Gefahrenlage für Leib und Leben nun auch konsequenterweise die Wohnnuntzung in den genehmigten Einfamilienhäusern untersagt werden müsste (wenn nicht mal einzusätzliches Blechdach mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten löschbar sei)?

5.)
Wie sind Schadenersatzansprüche des Bauherren aufgrund von fehlerhaftem bzw. nicht erkanntem Entscheidungsermessen bei dem geschilderten brandschutztechnischen Belangen einzustufen? (Verzögerung der Bauausführung)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2018
  • Frist
    7. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Löschwasserentnahmesituation in den Kommunen bei Baugenehhmigungsverfahren [#34363]
Datum
3. November 2018 11:56
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Landkreis Elbe-Elster macht die untere Baubehörde das Erteilen einer Baugenehmigung (für eine Terrassenüberdachung bei bereits seit zehn Jahren bestehender Wohnbebauung) von der Stellungnahme der Gemeinde (Amt Kleine Elster Massen) zur Löschwasserentnahmesituation abhängig. Die gemeindliche Zustimmung wird versagt, da das bestehende Hydrantensystem nicht mehr zur Löschwasserentnahme hernziehbar sei. Fragen: 1.) Sind die Hydranten des Trinkwasserversorger tatsächlich für die Löschwasserentnahme nicht mehr heranziehbar? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Wenn ja, wer hat dieses, der bisherigen Löschpraxis entgegenstehende Verwaltungshandeln den unteren Baubehörden bzw. den Amtsverwaltungen angewiesen? Wenn ja, welche Kosten entstehen den Kommunen durch diese Neuausrichtung durch festgestellten Bedarf von Löschteichen, Flachspiegelbrunnen, Zisternen usw.? 2.) Ist es tatsächlich so gewollt, dass es zu Lasten des Bauherren geht, wenn die Amtsverwaltung sich mit der Versagung der gemeindlichen Zustimmung aus der Affäre zieht und auf das Fehlen von Brunnen, Zisternen, Feuerlöschteichen trotz bestehenden Hydrantensystems verweist, gleichzeitig aber keine Lösung im Interesse des Bauherren aufzeigt? 3.) Wird es als verhältnismäßig angesehen, jedes Bauvorhaben (Terrassenüberdachung s.o.) ohne Ermessensspielraum durch die untere Baubehörde abzulehnen, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Blechdach, bereits genehmigte Wohnbebauung, Hydrantensystem vorhanden, Tanklöschfahrzeug FFw im Ort stationiert)? Sind die unteren Baubehörden derart instruiert worden und wenn ja durch wen auf welcher Grundlage? 4.) Bedeutet die Einschätzung der Amtsverwaltung, die Löschwasserversorgung bei dem in Rede stehenden Straßenzug sei nicht gegeben, dass gleichzeitig aufgrund der ungeheuren Gefahrenlage für Leib und Leben nun auch konsequenterweise die Wohnnuntzung in den genehmigten Einfamilienhäusern untersagt werden müsste (wenn nicht mal einzusätzliches Blechdach mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten löschbar sei)? 5.) Wie sind Schadenersatzansprüche des Bauherren aufgrund von fehlerhaftem bzw. nicht erkanntem Entscheidungsermessen bei dem geschilderten brandschutztechnischen Belangen einzustufen? (Verzögerung der Bauausführung)
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Löschwasserentnahmesituation in den Kommunen b…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Löschwasserentnahmesituation in den Kommunen bei Baugenehhmigungsverfahren [#34363]
Datum
7. Dezember 2018 07:12
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Löschwasserentnahmesituation in den Kommunen bei Baugenehhmigungsverfahren“ vom 03.11.2018 (#34363) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern und für Kommunales
Antwort auf Anfrage an MIK BB Sehr geehrtAntragsteller/in mit dieser E-Mail übermittle ich Ihnen die Antwort des …
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
Antwort auf Anfrage an MIK BB
Datum
7. Dezember 2018 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit dieser E-Mail übermittle ich Ihnen die Antwort des Ministerium des Innern und für Kommunales in Verbindung mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen