Luftabwehrsystem für die Ukraine

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Hat Bundeskanzler Scholz für die zugesagte Lieferung eines Flugabwehrsystems auch einen verbindlichen Liefertermin zugesichert, oder kann die Lieferung verzögert werden bis der Ukrainekrieg "eingefroren" ist?
Handelt es sich dabei um den Flak-Panzer Gepard, für den es bisher nicht genug Munition gibt?
Hat die BW funktionsfähige, andere Systeme die sofort verfügbar abgegeben werden können, oder müssten sie - mit Verzögerung - von der Industrie geliefert werden?
Befindet sich das zugesagte Flugabwehrsystem auf "schwerem Gerät westlicher Bauart" - dessen NICHT-Lieferung angeblich mit den NATO-Partnern abgestimmt ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
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Leopold Mayer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hat Bundeskanzler…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Luftabwehrsystem für die Ukraine [#250375]
Datum
1. Juni 2022 12:20
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat Bundeskanzler Scholz für die zugesagte Lieferung eines Flugabwehrsystems auch einen verbindlichen Liefertermin zugesichert, oder kann die Lieferung verzögert werden bis der Ukrainekrieg "eingefroren" ist? Handelt es sich dabei um den Flak-Panzer Gepard, für den es bisher nicht genug Munition gibt? Hat die BW funktionsfähige, andere Systeme die sofort verfügbar abgegeben werden können, oder müssten sie - mit Verzögerung - von der Industrie geliefert werden? Befindet sich das zugesagte Flugabwehrsystem auf "schwerem Gerät westlicher Bauart" - dessen NICHT-Lieferung angeblich mit den NATO-Partnern abgestimmt ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 250375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250375/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Bundeskanzleramt
WG: K-401 440/22/0001 - Antwort aus dem Bundeskanzleramt Sehr geehrter Herr Leopold, vielen Dank für Ihre E-Mail …
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: K-401 440/22/0001 - Antwort aus dem Bundeskanzleramt
Datum
20. Juni 2022 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Leopold, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. Juni 2022. § 1 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. In Ihrer Mail stellen Sie Fragen und bitten um konkrete Übermittlung von Informationen, die im Bundeskanzleramt tatsächlich (aktenkundig) nicht vorhanden sind. Eine Auskunft nach dem IFG ist Ihnen daher nicht geschuldet. Unabhängig davon möchte ich gern auf Ihre Ausführung zu Waffenlieferungen an die Ukraine eingehen. Die Bundesregierung hat entschieden, das Recht auf Selbstverteidigung und die Verteidigungsfähigkeit der Ukraine militärisch zu unterstützen und der Ukraine dazu Waffen zu liefern. Sie stimmt sich dabei eng mit internationalen Partnern ab. Vor diesem Hintergrund hat Bundeskanzler Scholz in der Generaldebatte zum Bundeshaushalt am 1. Juni 2022 weitere Waffenlieferungen für die Ukraine angekündigt, darunter das Luftabwehrsystem IRIS-T SLM. Die Lieferung erfolgt durch die Industrie. Im Detail wird sich die Bundesregierung zu diesen Lieferungen derzeit öffentlich nicht weiter äußern, um eventuelle Gefährdungslagen größtmöglich auszuschließen, insbesondere was konkrete Lieferdaten angeht, sowie aufgrund der Vertraulichkeit von internationalen Gesprächen. Nähere Informationen rund um das Thema Waffenlieferungen hat das Bundespresseamt hier zusammengestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/krieg-in-der-ukraine/faq-waffenlieferungen-2027766 Mit freundlichen Grüßen