Machbarkeitsstudie

Anfrage an: Hamburger Friedhöfe

Im Jahr 2019 vom Architekturbüro Pflügelbauer & Scheffczyk erstellte Machbarkeitsstudie für den Technischen Betriebshof Friedhof Ohlsdorf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Hamburger Friedhöfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Machbarkeitsstudie [#209432]
Datum
24. Januar 2021 08:33
An
Hamburger Friedhöfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Im Jahr 2019 vom Architekturbüro Pflügelbauer & Scheffczyk erstellte Machbarkeitsstudie für den Technischen Betriebshof Friedhof Ohlsdorf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/209432/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hamburger Friedhöfe
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihre Anfra…
Von
Hamburger Friedhöfe
Betreff
WG: Machbarkeitsstudie [#209432]
Datum
25. Januar 2021 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihre Anfrage prüfen möchten und bitten um ein paar Tage Geduld. Mit freundlichem Gruß
Hamburger Friedhöfe
Sehr geehrteAntragsteller/in nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen bezeichneten Unterlagen diente…
Von
Hamburger Friedhöfe
Betreff
Machbarkeitsstudie [#209432]
Datum
27. Januar 2021 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen bezeichneten Unterlagen dienten seinerzeit als Entwurf zwecks Ermöglichung einer Willensbildung und damit ausschließlich internen Zwecken. Sie unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 HmbTG demnach nicht der Informationspflicht und sind u. a. deshalb auch nicht zu veröffentlichen. Wir hoffen, dass diese Information Ihnen geholfen hat und verbleiben. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hier irren Sie sich offenbar. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8. HmbTG sind "Gutachten und S…
An Hamburger Friedhöfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie [#209432]
Datum
27. Januar 2021 21:22
An
Hamburger Friedhöfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hier irren Sie sich offenbar. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8. HmbTG sind "Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen" veröffentlichungspflichtig. Sie berufen sich auf § 6 Abs. 1, der "die unmittelbare Willensbildung des Senats" exkludiert. Die Hamburger Friedhöfe AöR sind nicht der Senat. Sie begründen auch nicht, weshalb die Geheimhaltung dem Schutz öffentlicher Belange dienlich sein sollte. Ich bitte Sie den Sachverhalt erneut zu prüfen und das angeforderte Dokument zu veröffentlichen. Wenn Sie die Veröffentlichung bis zum 10.02.2021 vornehmen, werde ich den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen um Ihre Auskunftspflicht durchzusetzen. Hieran werden Sie kaum ein Interesse haben, weil die Hamburger Friedhöfe AöR übrigens auch an anderen Stellen der geforderten Informationspflicht nicht nachkommt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/209432/
Hamburger Friedhöfe
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Insoweit verweise ich auf den von Ihnen zitierten § 3…
Von
Hamburger Friedhöfe
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie [#209432]
Datum
29. Januar 2021 07:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Insoweit verweise ich auf den von Ihnen zitierten § 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG (dort Halbsatz 2), der die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 HmbTG vorsieht. Da die von Ihnen bezeichneten Unterlagen seinerzeit als Entwurf zwecks Ermöglichung einer Willensbildung und damit ausschließlich internen Zwecken dienten, unterliegen sie gemäß entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 HmbTG demnach nicht der Informationspflicht und sind u. a. deshalb auch nicht zu veröffentlichen. Ferner nehme ich Bezug auf die mit Artikel 5 des Änderungsgesetzes eingeführte Übergangsregelung, nach der Anstalten des öffentlichen Rechts eine Veröffentlichungspflicht erst für ab dem 01.01.2021 aufgezeichnete Informationen obliegt. Wir hoffen, dass diese Information Ihnen geholfen hat und verbleiben. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Antragsteller/in das Änderungsgesetz hat lediglich dafür gesorgt, dass Anstalten nun auch aktiv und …
An Hamburger Friedhöfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie [#209432]
Datum
30. Januar 2021 11:21
An
Hamburger Friedhöfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Antragsteller/in das Änderungsgesetz hat lediglich dafür gesorgt, dass Anstalten nun auch aktiv und ungefragt veröffentlichen müssen. Dies nennt man Veröffentlichungspflicht. Die Auskunftspflicht hingegen, also die Auskunft aufgrund einer Anfrage wie dieser, besteht auch für Anstalten schon seit Inkrafttreten des HmgTG (§2 Abs.3). Ob Sie mit Ihrer Auffassung, dass die Unterlagen nicht veröffentlicht werden müssen richtig liegen, oder ob nicht genau dies der Zweck des HmgTG ist, werde ich von der dafür vorgesehenen Stelle prüfen lassen. Da ich damit rechne, dass Sie weiterhin unkooperativ sein werden, werde ich zunächst noch weitere Anfragen stellen, damit diese bei Bedarf in gleichem Zuge geklärt werden können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209432/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparen…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie“ [#209432] [#209432]
Datum
9. Februar 2021 19:23
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/209432/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgeleht. Die Ablehnung dient nicht dem Schutz Öffentlicher Belange und missachtet den Zweck des HmbTG. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Hamburger Friedhöfe AöR nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 209432.pdf Anfragenr: 209432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209432/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> haben Sie meine Nachricht vom 9.02.2021 erhalten? Mit freundlichen Grüßen Antragst…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie“ [#209432] [#209432]
Datum
9. März 2021 18:51
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben Sie meine Nachricht vom 9.02.2021 erhalten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 209432.pdf Anfragenr: 209432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209432/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/484/2021) Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 9.2.2021 ist bei uns ei…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/484/2021)
Datum
11. März 2021 08:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 9.2.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/484/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen und Beschwerden müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Friedhöfe
Anfrage #209432 #218274 Sehr Antragsteller/in das von Ihnen in der Anfrage #209432 angeforderte Dokument des Arch…
Von
Hamburger Friedhöfe
Betreff
Anfrage #209432 #218274
Datum
27. April 2021 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in das von Ihnen in der Anfrage #209432 angeforderte Dokument des Architekturbüros Pflügelbauer & Scheffczyk aus dem Jahr 2019, dass sich mit dem Technischen Betriebshof auf dem Friedhof Ohlsdorf befasst, ist nach Auffassung der Hamburger Friedhöfe -AöR- nach dem Hamburger Transparenzgesetz nicht veröffentlichungspflichtig, da es sich nicht um ein Gutachten im Sinne des Gesetzes handelt. Es befasst sich mit Fragen eventuell möglicher Nachnutzungen des technischen Betriebshofs für den Fall, dass dessen Funktionen mit dem gärtnerischen Betriebshof zusammengefasst werden sollte. Zu dieser noch ausstehenden Entscheidung haben Sie in der Anfrage #218274 um eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gebeten, die wir inzwischen im Transparenzportal veröffentlicht haben (http://transparenz.hamburg.de/ "Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Zusammenlegung der Friedhofsgärtnereien Ohlsdorf"). Im Dezember 2021 wird voraussichtlich entschieden, ob die beiden Betriebshöfe auf dem Gelände des gärtnerischen Betriebshofs zusammengefasst werden. Sollte dies der Fall sein, wird für die Nachnutzung des technischen Betriebshofs ab dem Jahr 2024 ein tatsächliches Gutachten in Auftrag gegeben werden, das wir Ihnen dann auch zur Verfügung stellen würden. Auch das von Ihnen angeforderte Dokument würden wir Ihnen zu dem Zeitpunkt gerne aushändigen, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir bis zu einer Entscheidung hierzu Ihrer Aufforderung nicht nachkommen möchten. Natürlich steht es Ihnen frei, gerichtlich prüfen zu lassen, ob unsere Rechtsauffassung zu dem besagten Dokument falsch ist. Sie dürfen mich auch gerne zu den Planungen rund um den Ohlsdorfer Friedhof anrufen. Mit freundlichen Grüßen,
Hamburger Friedhöfe
Anfrage #209432 #218274 Sehr Antragsteller/in das von Ihnen in der Anfrage #209432 angeforderte Dokument des Arch…
Von
Hamburger Friedhöfe
Betreff
Anfrage #209432 #218274
Datum
27. April 2021 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in das von Ihnen in der Anfrage #209432 angeforderte Dokument des Architekturbüros Pflügelbauer & Scheffczyk aus dem Jahr 2019, dass sich mit dem Technischen Betriebshof auf dem Friedhof Ohlsdorf befasst, ist nach Auffassung der Hamburger Friedhöfe -AöR- nach dem Hamburger Transparenzgesetz nicht veröffentlichungspflichtig, da es sich nicht um ein Gutachten im Sinne des Gesetzes handelt. Es befasst sich mit Fragen eventuell möglicher Nachnutzungen des technischen Betriebshofs für den Fall, dass dessen Funktionen mit dem gärtnerischen Betriebshof zusammengefasst werden sollte. Zu dieser noch ausstehenden Entscheidung haben Sie in der Anfrage #218274 um eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gebeten, die wir inzwischen im Transparenzportal veröffentlicht haben (http://transparenz.hamburg.de/ "Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Zusammenlegung der Friedhofsgärtnereien Ohlsdorf"). Im Dezember 2021 wird voraussichtlich entschieden, ob die beiden Betriebshöfe auf dem Gelände des gärtnerischen Betriebshofs zusammengefasst werden. Sollte dies der Fall sein, wird für die Nachnutzung des technischen Betriebshofs ab dem Jahr 2024 ein tatsächliches Gutachten in Auftrag gegeben werden, das wir Ihnen dann auch zur Verfügung stellen würden. Auch das von Ihnen angeforderte Dokument würden wir Ihnen zu dem Zeitpunkt gerne aushändigen, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir bis zu einer Entscheidung hierzu Ihrer Aufforderung nicht nachkommen möchten. Natürlich steht es Ihnen frei, gerichtlich prüfen zu lassen, ob unsere Rechtsauffassung zu dem besagten Dokument falsch ist. Sie dürfen mich auch gerne zu den Planungen rund um den Ohlsdorfer Friedhof anrufen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage #209432 #218274 [#209432] Sehr << Anrede >> ich halte meine Anfrage aufrecht und möchte v…
An Hamburger Friedhöfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage #209432 #218274 [#209432]
Datum
5. Mai 2021 18:44
An
Hamburger Friedhöfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich halte meine Anfrage aufrecht und möchte vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine schriftliche Entscheidung haben, ob Sie mit Ihrer Intransparenz dem HamburgischenTransparenzgesetz genüge tun. M.E. liegt der Sinn des HamburgischenTransparenzgesetzes nicht darin, Dokumente zu verberbgen, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209432/

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit (I3/484/2021) Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 9.…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit (I3/484/2021)
Datum
6. Mai 2021 08:56
Status
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 9.2.2021. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich über das Portal „Frag den Staat“ am 24.1.2021 an die Hamburger Friedhöfe AöR gewandt und Auskunft über eine Machbarkeitsstudie für den Technischen Betriebshof Friedhof Ohlsdorf vom Architekturbüro Pflügelbauer & Scheffczyk aus dem Jahre 2019 beantragt. Die Hamburger Friedhöfe AöR hat Ihr Auskunftsbegehren mit E-Mail vom 27.01.2021 abgelehnt und dies damit begründet, dass die Studie ausschließlich intern zur Ermöglichung einer Willensbildung diene und demnach nicht Gegenstand der Informationspflicht sei. Sie stützte diese Rechtsmeinung auf § 6 Abs. 1 HmbTG. Sie nahm ferner Bezug auf die mit Artikel 5 des Änderungsgesetzes zum HmbTG eingeführte Übergangsregelung, nach der Anstalten des öffentlichen Rechts eine Veröffentlichungspflicht erst für ab dem 01.01.2021 aufgezeichnete Informationen obliegt. Ich habe Zweifel daran, dass die Hamburger Friedhöfe AöR Ihr Auskunftsbegehren zu Recht abgelehnt hat. Eine Übergangsfrist nach Artikel 5 des Änderungsgesetzes zum HmbTG ist hier nicht einschlägig. Dieser regelt die Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 8 HmbTG. Nach der Legaldefinition aus § 2 Abs. 8 HmbTG ist die Veröffentlichungspflicht die Pflicht, aktiv Informationen in das gemäß § 2 Abs. 6 HmbTG elektronisch geführte Informationsregister einzupflegen. Die Auskunftspflicht ist gemäß § 2 Abs. 7 HmbTG jedoch die Pflicht, Informationen erst auf Antrag zugänglich zu machen. Einen solchen individuellen Antrag haben Sie gestellt, wie Sie in Ihrer bisherigen Korrespondenz mit der Hamburger Friedhöfe AöR bereits zu Recht ausführen. Artikel 5 des Änderungsgesetzes zum HmbTG regelt nur eine Übergangsphase für Veröffentlichungspflichten und betrifft somit nicht die Pflicht zur Auskunft auf Antrag. Ebenso greift der Ausnahmetatbestand § 6 Abs. 1 HmbTG nicht ein. Dieser schützt den Willensbildungsprozess des Senats selbst. Die Norm ist nicht auf andere Stellen der Exekutive entsprechend anwendbar. Geschützt ist der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung als verfassungsrechtlich zur Wahrung der Gewaltenteilung gebotener Schutzbereich der vollziehenden Staatsgewalt. Dieser Grundsatz legt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung gegenüber den Kontrollmechanismen der Legislative fest (IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, Vor. §§ 3 bis 6 Rn. 21, 27). Dies ist deshalb notwendig, weil die Exekutive als eigenständige Staatsgewalt befähigt sein muss, selbstständig und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen, ohne dass ihre Entscheidungsfindung durch eine Beeinflussung durch die Legislative oder die Öffentlichkeit zustande kommt. Dadurch soll ein „Hineinregieren“ anderer Kräfte verhindert werden. In diesem Sinne dient § 6 HmbTG dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der Exekutive im Rahmen von staatsleitenden Entscheidungsfindungen zu schützen. Die Hamburger Friedhöfe AöR ist offenkundig nicht mit staatleitender Entscheidungsfindung befasst, die Schutzgegenstand des § 6 Abs. 1 HmbTG ist. Das Argument, dass die Hamburger Friedhöfe AöR mit ihrer E-Mail vom 27.4.2021 vorgetragen hat – das von Ihnen begehrte Dokument sei kein Gutachten – geht ebenfalls fehl. Der Auskunftsanspruch nach dem HmbTG richtet sich (anders als der Veröffentlichungsanspruch) grundsätzlich auf alle Arten von Informationen (§ 3 Abs. 3 HmbTG). Näher liegt hier, die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG zu prüfen, der den behördlichen Entscheidungsprozess schützt. Danach sollen Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. Ob die Studie als Gutachten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 bereits der Rückausnahme von dem Ausnahmetatbestand unterfällt, vermag ich ohne ihre genaue Kenntnis nicht zu beurteilen. Für die Frage, ob die Herausgabe einer Information dazu führt, dass der Erfolg der Entscheidung vereitelt wird, ist eine Prognose anzustellen. Je schwerer die drohende Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Beeinträchtigung zu stellen. Die Befürchtung einer Erfolgsvereitelung ist anhand greifbarer und belegbarer Tatsachen zu darzulegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Weiter muss die Herausgabe der Information für das Eintreten dieser Erfolgsvereitelung kausal sein. Hinsichtlich dieser Erwägungen trifft die informationspflichtige Stelle eine umfassende Darlegungslast. Die bisher vorgetragenen Aspekte genügen dieser jedenfalls nicht. Aus meiner Sicht spricht daher vieles dafür, dass die von Ihnen begehrte Information der Auskunftspflicht unterfällt. Ich habe diese Rechtsauffassung der Hamburger Friedhöfe AöR bereits mitgeteilt. Diese hält allerdings, wie ihr Schreiben vom 27.4.2021 belegt, an der Ablehnung ihres Antrags fest. Ich befürchte daher, dass Sie die Herausgabe der Informationen auf dem Rechtsweg durchsetzen müssen. Sie können gegen die ablehnende Nachricht der Hamburger Friedhöfe AöR Widerspruch einlegen und, falls dieser weiter erfolglos bleibt, vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Im Widerspruchsbescheid, spätestens aber vor dem Verwaltungsgericht wird die Hamburger Friedhöfe AöR zu den oben dargestellten Aspekten ausführlicher Stellung nehmen müssen. Falls Sie Ihren Auskunftsanspruch auf diesem Weg weiter verfolgen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden halten. Die Hamburger Friedhöfe AöR erhält eine Kopie dieser Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen