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Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze

Anfrage an: Hamburger Hochbahn AG

Die Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze, wie in Bürgerschafts-Drucksache 21/13029 erwähnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Januar 2019
  • Frist
    13. Februar 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze [#35745]
Datum
11. Januar 2019 15:45
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze, wie in Bürgerschafts-Drucksache 21/13029 erwähnt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Wir werden auf die Sache zur…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze [#35745]
Datum
16. Januar 2019 14:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Wir werden auf die Sache zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 11.01.2019 kommen wir zurück. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze [#35745]
Datum
4. Februar 2019 16:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 11.01.2019 kommen wir zurück. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 des HmbTG sind juristische Personen des Privatrechts nur auskunftspflichtig, "soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen." Zweifellos nimmt die HOCHBAHN öffentliche Aufgaben wahr und erbringt öffentliche Dienstleistungen. Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen jedoch keine derartige Aufgabe oder Dienstleistung. Soweit Sie auf die Benennung einer sog. Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze in einer Bürgerschaftsdrucksache verweisen, handelt es sich darin lediglich um Vorarbeiten, unter welchen technischen Rahmenbedingungen und bauseitigen Voraussetzungen der Haltestelle der barrierefreie Ausbau realisiert werden kann. In diesem Stadium der technischen Planungen gibt es keine Berührungspunkte zu Aufgaben der Daseinsvorsorge und keine unmittelbare Betroffenheit der Bürger. Auswirkungen auf Dritte würden sich erst im Zusammenhang mit der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme ergeben. Insoweit findet etwa in einem öffentlichen Planfeststellungsverfahren eine Auseinandersetzung mit der Betroffenheit Dritter statt. Die bislang allein innerbetrieblichen Überlegungen im Zusammenhang der Machbarkeitsstudie unterliegen demnach nicht einer Informationspflicht nach dem HmbTG. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die Rechtsauffassung der Hochbahn ist nicht durch das HmbTG gedeckt. Der Vor…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze [#35745]
Datum
4. Februar 2019 21:09
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> die Rechtsauffassung der Hochbahn ist nicht durch das HmbTG gedeckt. Der Vorschrift zufolge sind Unternehmen unter Kontrolle der FHH Behörden i.S.d. HmbTG, soweit sie öffentliche Aufgaben, explizit solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen. Beim Betrieb der U-Bahn und ihrer Betriebsmittel, zu denen eine Haltestelle und ihre unmittelbaren Zugangsbauwerke als Anlagenteil zweifelsohne gehören, handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der barrierefreie Ausbau der U-Bahn-Haltestellen wird überdies zumindest zum allergrößten Teil durch Sonderzuschüsse der FHH finanziert, nicht etwa durch Eigenmittel der Hochbahn. Mithin ist die Hochbahn beim Betrieb der U-Bahn allgemein und dem barrierefreien Ausbau im Speziellen eine Behörde i.S.d. Transparenzgesetzes. Daraus folgt die Auskunftspflicht. Die Hochbahn hat nunmehr wiederholt Anfragen nach dem HmbTG mit der Begründung abgelehnt, dem Fragegegenstand fehle ein "direkter Bezug zum Bürger". Daher sei sie nicht zur Auskunft verpflichtet. Diese Einschränkung findet sich nicht im HmbTG. Ihr fehlt es auch sonst an jeder Grundlage. Ich darf Sie bitten, Ihrer Auskunftsverpflichtung als Behörde nach HmbTG nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze“ [#35745] [#35745]
Datum
4. Februar 2019 21:11
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35745 Abermals ist die Hochbahn der Auffassung, keine Behörde i.S.d. Transparenzgesetzes zu sein, weil der angefragten Information der "direkte Bezug zum Bürger" fehle. Diese Einschränkung des Auskunftsanspruchs hat aus meiner Sicht keine Grundlage. Angefragt in diesem Fall ist die Machbarkeitsuntersuchung zum barrierefreien Ausbau einer U-Bahn-Haltestelle. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 35745.pdf Anfragenr: 35745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 04.02.2019 werten wir als Widerspruch gegen unsere Mitteilung vo…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
Antwort: AW: Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze [#35745]
Datum
5. Februar 2019 18:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 04.02.2019 werten wir als Widerspruch gegen unsere Mitteilung vom 04.02.2019, mit der wir eine Informationspflicht der HOCHBAHN nach dem HmbTG in Bezug auf eine Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze verneint haben. Im Widerspruchsverfahren wird unsere Entscheidung noch einmal überprüft. Am Ende des Widerspruchsverfahrens steht ein Widerspruchsbescheid. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einer Zustellung bedarf. Wir bitten Sie daher, uns mitzuteilen, ob wir Ihre Nachricht vom 04.02.2019 zutreffend als Widerspruch werten. Sollte dies der Fall sein, bitten wir außerdem um die Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift für die spätere Zustellung des Widerspruchsbescheides. Solange uns eine zustellungsfähige Anschrift nicht vorliegt, ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> in dieser Sache ist der Informationsfreiheitsbeauftragte um Vermittlung gebet…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze [#35745]
Datum
7. Februar 2019 14:04
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> in dieser Sache ist der Informationsfreiheitsbeauftragte um Vermittlung gebeten worden. Ich komme nach Vorliegen seiner Einschätzung auf Sie zurück. Der Hochbahn steht es selbstverständlich frei, unabhängig davon ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 4.2.2019 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze“ [#35745] [#35745]
Datum
7. Februar 2019 15:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 4.2.2019 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen D32/452/2019 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Ich werde den Vorgang prüfen und hiernach schriftlich dazu Stellung nehmen. Bis dahin bitte ich Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben sich am 4.2.2019 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze“ [#35745] [#35745]
Datum
27. Februar 2019 11:16
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben sich am 4.2.2019 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Sie haben am 11.1.2019 bei die Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) einen Antrag auf Zugang zu der Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze beantragt. Die Hochbahn hat Ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie im Zusammenhang mit der Machbarkeitsstudie keine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehme. Es handele sich lediglich um Vorarbeiten, unter welchen technischen Rahmenbedingungen und bauseitigen Voraussetzungen der Haltestelle der barrierefreie Ausbau realisiert werden könne. In diesem Stadium der technischen Planungen gäbe es keine unmittelbare Betroffenheit der Bürger. Auswirkungen auf Dritte würden sich erst mit der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme ergeben. Im Planfeststellungsverfahren finde eine Auseinandersetzung mit der Betroffenheit Dritter statt. Nach § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des HmbTG Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Auskunftspflichtige Stellen, sind die in § 2 Abs. 3 HmbTG bezeichneten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 2 Abs. 5 HmbTG). Hierunter fallen nach § 2 Abs. 3 HS. 2 HmbTG auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen, und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Einzig fraglich dürfte insofern sein, ob die Hochbahn in Zusammenhang mit den von Ihnen begehrten Informationen eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. § 2 Abs. 10 HmbTG enthält eine Legaldefinition für Verträge der Daseinsvorsorge, der sich entnehmen lässt, was unter dem Begriff der Daseinsvorsorge im Sinne des HmbTG zu verstehen ist. Diese Definition ist nach Vorstellung des Gesetzgebers abschließend (Bü-Drs. 20/4466, S. 14). Danach ist ein Vertrag der Daseinsvorsorge ein solcher, "den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben." Der Definition des § 2 Abs. 10 Satz 1 HmbTG lässt sich klar entnehmen, dass der Begriff der Daseinsvorsorge insbesondere solche Bereiche erfassen soll, die die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhalten. Klarstellend weist § 2 Abs. 10 Satz 2 HmbTG darauf hin, dass vom Begriff des Vertrags der Daseinsvorsorge insbesondere solche erfasst sein sollen, die das Verkehrs- oder Beförderungswesen betreffen, vor allem den öffentlichen Personennahverkehr. Die Hochbahn nimmt hinsichtlich des von ihr bedienten Personennahverkehrs eine Aufgabe der Daseinsvorsorge in diesem Sinne wahr. Fraglich ist, ob die Machbarkeitsstudie eine Information ist, die die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für den Personennahverkehr betrifft. Zwar wird durch einen barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze keine neue Infrastruktur geschaffen. Hierunter dürfte nur ein Neubau von Infrastruktur zu verstehen sein (so Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 2 Rn. 44). Sie dürfte jedoch eine Information darstellen, die eine Bereitstellung von Infrastruktur für diesen Zweck betrifft. Soll dem Begriff der „Bereitstellung“ neben dem Begriff der „Schaffung“ von Infrastruktur eine eigenständige Bedeutung zukommen, kann dieser Begriff sich nach Sinn und Zweck nur auf bereits bestehende Infrastrukturen beziehen (vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 2 Rn. 44). Unter einer Bereitstellung ist die Gewährleistung zu verstehen, dass eine Sache vorhanden oder verfügbar ist. Im Wesentlichen verfügbar ist eine Haltestellte des öffentlichen Nahverkehrs für in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen jedoch erst dann, wenn sie barrierefrei ausgebaut ist. § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz formuliert das Ziel bis zum 1.1.2022 für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Der barrierefreie Ausbau der U-Bahn-Haltestellen in Hamburg erfolgt durch die Hochbahn. Die Machbarkeitsstudie beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern sich ein solcher barrierefreier Ausbau und damit ein gesetzgeberisches Ziel erreichen lässt. Die Hochbahn dürfte also im Zusammenhang mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie über den barrierefreien Ausbau der Haltestelle Sternschanze eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Wie bereits in meiner letzten Stellungnahme an Sie ausgeführt, wurde im Zusammenhang mit dem HmbTG zwar diskutiert, ob es für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich sei, dass ein direkter Bezug zu Bürgerinnen und Bürgern der FHH gegeben sein muss, weil lediglich „staatsinterne“ Aufgaben ohne direkte Außenwirkung keine öffentliche Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 Hs. 2 HmbTG seien könnten. Eine solche Beschränkung lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnehmen. Selbst wenn man einer entsprechend engen Auslegung des Gesetzes folgte, ist für mich nicht ersichtlich, inwiefern die von Ihnen begehrte Information keine Außenwirkung haben könnte, da die Machbarkeitsstudie gerade darstellt, ob und wie sich das gesetzgeberische Ziel eines barrierefreien Ausbaus der Haltestelle verwirklichen lässt und damit eine Frage betrifft, wie der öffentliche Personennahverkehr von in der Mobilität eingeschränkten Bürgern genutzt werden kann. Es kann sich insofern gerade nicht um eine rein „staatsinterne“ Aufgabe handeln, deren Behandlung keine unmittelbare Außenwirkung erreichen kann. Insofern kann es auch nicht, wie von der Hochbahn angeführt, darauf ankommen, welches Stadium diese Planungen erreicht haben und ob hierzu ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht. Gerade im Falle von Planfeststellungsverfahren müssen betroffene Bürger regelmäßig feststellen, dass mit ihrer Einleitung wesentliche Entscheidungen bereits getroffen sind und sehen sich mit einer bereits feststehenden Planung konfrontiert, bei der ihre Beteiligung lediglich eine Formsache darstellt. Nicht zuletzt deshalb war die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Betroffener immer wieder Gegenstand von Reformbestrebungen (vgl. § 25 Abs. 3 HmbVwVfG). Es war ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers des HmbTG, bei der Planung und Umsetzung von Projekten, die die Öffentlichkeit betreffen, frühzeitig für Transparenz zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, nach dem Planungsstand zu differenzieren. Bürgerinnen und Bürgern sollte mit Erlass des Transparenzgesetzes gerade die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, frühzeitig auf die Entwicklungen derartiger Projekte Einfluss nehmen zu können. Auch unter Zugrundelegung des einschränkenden Ansatzes des VG Hamburg, wonach es bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe entscheidend sei, dass das private Handeln mit staatlichem Handeln vergleichbar sein müsse (so VG Hamburg, Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14), vermag ich nicht zu erkennen, dass die Hochbahn bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie keine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Wie bereits darstellt, nimmt die Hochbahn in diesem Zusammenhang eine Aufgabe wahr, die der Gesetzgeber im Personenbeförderungsgesetz formuliert hat und damit gerade nicht von Jedermann umzusetzen ist. Daher halte ich es für alles andere als ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht Hamburg Ihnen einen Anspruch auf Informationszugang in diesem Fall einräumen würde, sollte eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Sie bezüglich meiner Anfrage nach der Machbarkeitsstudie…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze“ [#35745] [#35745]
Datum
27. Februar 2019 11:53
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Sie bezüglich meiner Anfrage nach der Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau der U-Bahn-Haltestelle Sternschanze, wie in Bürgerschaftsdrucksache 21/13029 erwähnt. Zwischenzeitlich ist hier die Stellungnahme des eingeschalteten Informationsfreiheitsbeauftragten eingegangen. Sie finden diese, sofern nicht parallel der Hochbahn übersandt, bei Fragdenstaat.de. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Hochbahn gleichwohl weiterhin den Informationszugang verweigern möchte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtsauffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Information…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage ?Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze? [#35745] [#35745]
Datum
11. März 2019 15:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtsauffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in der Sache haben wir erhalten und zur Kenntnis genommen. Unsere Entscheidung überprüfen wir noch einmal in einem Widerspruchsverfahren, sofern Sie gegen unsere Mitteilung vom 04.02.2019 Widerspruch erheben. Am Ende des Widerspruchsverfahrens stünde ein Widerspruchsbescheid. Dabei handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der einer Zustellung bedürfte. Für den Fall, dass Sie gegen unsere Mitteilung vom 04.02.2019 Widerspruch erheben wollen, teilen wir Ihnen schon jetzt mit, dass Voraussetzung für die spätere Zustellung des Widerspruchsbescheides die Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift ist. Solange uns eine zustellungsfähige Anschrift nicht vorliegt, ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> nachdem in der gleich gelagerten Anfrage zum Ausbau an der Haltestelle Sieric…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage ?Machbarkeitsstudie Barrierefreier Ausbau Haltestelle Sternschanze? [#35745] [#35745]
Datum
19. März 2019 11:56
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> nachdem in der gleich gelagerten Anfrage zum Ausbau an der Haltestelle Sierichstraße nunmehr das Widerspruchsverfahren und ggf. eine gerichtliche Klärung der HOCHBAHN-Rechtsauffassung anstehen, würde ich nach einer Entscheidung auf Sie zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.