Machbarkeitsstudie Social Media

Anfrage an: Bundeskanzleramt

die Machbarkeitsstudie Social Media des Bundeskanzleramts.

In Bundestagsdrucksache 19/24979 hat das Bundeskanzleramt auf Seite 25 (Seite 2 der Anlage 2) angegeben, in 2018 eine „Machbarkeitsstudie Social Media“ in Auftrag gegeben zu haben. Eine auf dasselbe Dokument abzielende Anfrage nach dem IFG hat das Bundeskanzleramt mit der Begründung abgelehnt, im Aktenbestand des Bundeskanzleramts lägen keine Informationen zum Antrag vor. Das ablehnende Schreiben des Bundeskanzleramts vom 22. Januar 2021 (Az: 13 – IFG – 02814 – In 2020/NA 304) ist abrufbar unter:

https://fragdenstaat.de/anfrage/machbarkeitsstudie-social-media/562420/anhang/bkamt-machbarkeitsstudie_geschwaerzt.pdf

Ich weise darauf hin, dass es nach § 2 Ziffer 1. IFG unerheblich ist, ob das Dokument „veraktet“ wurde oder nicht. Eine amtliche Information ist „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.“ Soweit das Bundeskanzleramt diese Anfrage mit Verweis auf das Nichtvorhandensein der Machbarkeitsstudie ablehnen sollte, bitte ich um eine kurze Erläuterung, warum diese vom Bundeskanzleramt in Auftrag gegebene Studie nicht beim Bundeskanzleramt vorliegt.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden. Eine Übersendung auf elektronischem Wege reicht aus.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Rechtsanwalt Hermann von Engelbrechten-Ilow
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Machbarkeits…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Rechtsanwalt Hermann von Engelbrechten-Ilow
Betreff
Machbarkeitsstudie Social Media [#216163]
Datum
21. März 2021 14:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Machbarkeitsstudie Social Media des Bundeskanzleramts. In Bundestagsdrucksache 19/24979 hat das Bundeskanzleramt auf Seite 25 (Seite 2 der Anlage 2) angegeben, in 2018 eine „Machbarkeitsstudie Social Media“ in Auftrag gegeben zu haben. Eine auf dasselbe Dokument abzielende Anfrage nach dem IFG hat das Bundeskanzleramt mit der Begründung abgelehnt, im Aktenbestand des Bundeskanzleramts lägen keine Informationen zum Antrag vor. Das ablehnende Schreiben des Bundeskanzleramts vom 22. Januar 2021 (Az: 13 – IFG – 02814 – In 2020/NA 304) ist abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/machbarkeitsstudie-social-media/562420/anhang/bkamt-machbarkeitsstudie_geschwaerzt.pdf Ich weise darauf hin, dass es nach § 2 Ziffer 1. IFG unerheblich ist, ob das Dokument „veraktet“ wurde oder nicht. Eine amtliche Information ist „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.“ Soweit das Bundeskanzleramt diese Anfrage mit Verweis auf das Nichtvorhandensein der Machbarkeitsstudie ablehnen sollte, bitte ich um eine kurze Erläuterung, warum diese vom Bundeskanzleramt in Auftrag gegebene Studie nicht beim Bundeskanzleramt vorliegt. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden. Eine Übersendung auf elektronischem Wege reicht aus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hermann von Engelbrechten-Ilow Anfragenr: 216163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216163/ Postanschrift Rechtsanwalt Hermann von Engelbrechten-Ilow << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Hermann von Engelbrechten-Ilow
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Die Information liegt dem Bundeskanzleramt nicht vor. Die Studi…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
25. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Information liegt dem Bundeskanzleramt nicht vor. Die Studie wurde von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration in Auftrag gegeben. Deren Arbeitsstab ist formal eine eigenständige Behörde, die Anfragen nach dem IFG in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Beschluss
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
11. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente