Machbarkeitsstudie zur Einführung von „Cell Broadcast“

Das Ergebnis bzw. die Vollversion der Machbarkeitsstudie, die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Mai zur Einführung von „Cell Broadcast“ beauftragt hat, und deren Ergebnis laut dem Bundesministerium des Innern Ende August vorliegen soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/31896, Frage 14).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. August 2021
  • Frist
    21. September 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Ergebnis bzw. die Voll…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Machbarkeitsstudie zur Einführung von „Cell Broadcast“ [#227019]
Datum
18. August 2021 20:42
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Ergebnis bzw. die Vollversion der Machbarkeitsstudie, die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Mai zur Einführung von „Cell Broadcast“ beauftragt hat, und deren Ergebnis laut dem Bundesministerium des Innern Ende August vorliegen soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/31896, Frage 14).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227019/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die von Ihnen beg…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]Machbarkeitsstudie zur Einführung von „Cell Broadcast“ [#227019]
Datum
20. September 2021 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die von Ihnen begehrten Informationen sind als Verschlusssachen – nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Eine Herausgabe scheidet daher wegen § 3 Nr. 4 IFG aus. Mit freundlichen Grüßen