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maßgebende Faktoren, die mit der Reform von Rundfunkgebühren zu Rundfunkbeiträgen verändert wurden

Übergang von Rundfunkgebühren zu Rundfunkbeiträgen am 1.1.2013:

Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 (Aktenzeichen: 6 B 50/17, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0) unter Ziffer 12 wurden maßgebenden Faktoren, die nicht mit dieser Reform verändert wurden, genannt. Diese sind: Art, Finanzierungsquelle, Ziel, Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten.

Bitte schicken Sie mir die maßgebenden Faktoren, die mit der Reform von Rundfunkgebühren zu Rundfunkbeiträgen verändert wurden.

Sonst ergibt es keinen Sinn der "Reform", da nichts reformiert wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2017
  • Frist
    12. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Überg…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
maßgebende Faktoren, die mit der Reform von Rundfunkgebühren zu Rundfunkbeiträgen verändert wurden [#25244]
Datum
9. November 2017 18:04
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übergang von Rundfunkgebühren zu Rundfunkbeiträgen am 1.1.2013: Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 (Aktenzeichen: 6 B 50/17, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0) unter Ziffer 12 wurden maßgebenden Faktoren, die nicht mit dieser Reform verändert wurden, genannt. Diese sind: Art, Finanzierungsquelle, Ziel, Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten. Bitte schicken Sie mir die maßgebenden Faktoren, die mit der Reform von Rundfunkgebühren zu Rundfunkbeiträgen verändert wurden. Sonst ergibt es keinen Sinn der "Reform", da nichts reformiert wurde.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Ihre Anträge #25229 und #25244 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlagen. Mit freundlichen Grüß…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anträge #25229 und #25244
Datum
5. Dezember 2017 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
294,1 KB
geschwärzt
2,3 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlagen. Mit freundlichen Grüßen
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