Mail des Stefan Holzheu (Uni Bayreuth) vom 06.04.2020 (17 XIII 101/21 (SD C))

die Mail des Stefan Holzheu vom 06.04.2020 mit dem Betreff "Infraschall und Windräder" mit dem Ihr Haus erstmals über etwaige Unstimmigkeiten in der Berechnung der Lautstärke, Lautheit, Schalldrücke von Infraschall im Bezug auf Windkraftanlagen informiert, unterrichtet, in Kenntnis gesetzt worden ist.

Ergebnis der Anfrage

Infraschall ist FakeNews, BMI und BGR wussten das.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Mail des Stef…
An Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mail des Stefan Holzheu (Uni Bayreuth) vom 06.04.2020 (17 XIII 101/21 (SD C)) [#219750]
Datum
4. Mai 2021 00:49
An
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Mail des Stefan Holzheu vom 06.04.2020 mit dem Betreff "Infraschall und Windräder" mit dem Ihr Haus erstmals über etwaige Unstimmigkeiten in der Berechnung der Lautstärke, Lautheit, Schalldrücke von Infraschall im Bezug auf Windkraftanlagen informiert, unterrichtet, in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219750 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Ihr Antrag vom 04.05.2021 auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG, mein Zeichen: Z-JUR/B10481-02/2021-0…
Von
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Betreff
Ihr Antrag vom 04.05.2021 auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG, mein Zeichen: Z-JUR/B10481-02/2021-0006
Datum
8. Juni 2021 18:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben nebst Anlage übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen