Sehr geehrter Herr Meister,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihrer Bitte, Ihnen eine eMail aus dem Juni 2013 zuzuleiten, nicht nachkommen, da die Nachricht hier nicht mehr vorliegt.
Die Nachricht wurde zeitnah gelöscht, da es sich nur um eine informelle eMail an Herrn Schaar handelte.
Viele Grüße
Im Auftrag
Johannes Landvogt
Az: VI-170-2 II#0689
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Referat VI (Technologischer Datenschutz; IT)
http://www.bfdi.bund.de/
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Mail Referatsleiter IT an BfDI Juni 2013 [#8422]
Datum: Mon, 19 Jan 2015 11:57:21 -0000
Von: Andre Meister <
<Name und E-Mail-Adresse>>
Antwort an: Andre Meister <
<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die E-Mail des Referatsleiters für IT an den BfDI aus dem Juni 2013, in
dem er schrieb: "NSA, GCHQ, PRISM ist doch nichts neues. Seit Aufbau
Regierungsnetz 1996 Backdoors usw. bekannt.", wie berichtet in
https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-peter-schaar-ehemaliger-bundesdatenschutzbeauftragter/#zeuge1-frage4-linke
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit
nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2
VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens
nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8
EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende
Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,