Maßnahmen zum Datenschutz nach EuGH Urteil zum Datenschutz

Mit seinem Urteil vom 16.07.2020 mit dem Aktenzeichen C‑311/18 hat der EuGH eine Weiterleitung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika für unzulässig erklärt. An der RWTH werden verschiedene Produkte (z.b. Zoom, MS Team...) eingesetzt, welche diese Auflagen nicht erfüllen.

Bitte senden Sie mir folgende Unterlagen:
1. Eine möglichst vollständige Auflistung, jeglicher Software Produkte US amerikanischer Anbieter, welche an der RWTH eingesetzt werden. Insbesondere cloudbasierter Anwendungen, welche Mitarbeitenden und Studierenden zur Verfügung gestellt werden.
2. Eine Erklärung, welche konkreten Konsequenzen die RWTH aus dem oben genannten Urteil zieht und in wie weit die RWTH plant sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten (von Studierenden und Mitarbeitenden) in die USA übermittelt werden.
3. Alle internen Dokument (Dienstanweisung, Protokolle etc.) in welchem der Umgang der RWTH mit dem oben genannten Urteil Erwähnung findet.

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  • Datum
    1. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmen zum Datenschutz nach EuGH Urteil zum Datenschutz [#202272]
Datum
1. November 2020 21:37
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit seinem Urteil vom 16.07.2020 mit dem Aktenzeichen C‑311/18 hat der EuGH eine Weiterleitung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika für unzulässig erklärt. An der RWTH werden verschiedene Produkte (z.b. Zoom, MS Team...) eingesetzt, welche diese Auflagen nicht erfüllen. Bitte senden Sie mir folgende Unterlagen: 1. Eine möglichst vollständige Auflistung, jeglicher Software Produkte US amerikanischer Anbieter, welche an der RWTH eingesetzt werden. Insbesondere cloudbasierter Anwendungen, welche Mitarbeitenden und Studierenden zur Verfügung gestellt werden. 2. Eine Erklärung, welche konkreten Konsequenzen die RWTH aus dem oben genannten Urteil zieht und in wie weit die RWTH plant sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten (von Studierenden und Mitarbeitenden) in die USA übermittelt werden. 3. Alle internen Dokument (Dienstanweisung, Protokolle etc.) in welchem der Umgang der RWTH mit dem oben genannten Urteil Erwähnung findet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202272 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202272/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
1176/20 - IFG Anfrage Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage auf dem Port…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
1176/20 - IFG Anfrage Antragsteller/in
Datum
4. Dezember 2020 17:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage auf dem Portal "fragdenstaat.de". Zu Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es noch keine Liste "jeglicher Software Produkte US amerikanischer Anbieter". Wir sind derzeit dabei alle Verträge, auch die archivierten, zu prüfen und zu sondieren. Zu Ihrer zweiten Frage: Wir sind noch am Anfang des Prozesses und warten auf Handreichungen durch die zuständigen Landesbehörden. Diese liegen bislang noch nicht vor, so dass sich unsere Maßnahmen derzeit auf die Prüfung und Sondierung betroffener Verträge konzentrieren, um ins Gespräch mit den jeweiligen Firmen zukommen. Ihre letzte Frage lehne ich unter Bezugnahme auf § 7 Absatz 2a) IFG NRW ab. Gemäß § 7 Absatz 2a) soll der Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Dies ist hier der Fall. Da es derzeit noch aufgrund mangelnder Vorgaben und Handreichungen durch höhere Bundes- und Landesbehörden an einer konkreten Handlungsmaßgabe fehlt, sind wir noch im internen Abstimmungsprozess, wie wir kurzfristig und langfristig mit der neuen rechtlichen Situation umgehen und welche praktischen Folgen und auch rechtliche Vorgaben es dazu EU-weit sowie bundesweit geben wird. Gemäß § 7 Absatz 2a) sind daher Anträge nach dem IFG abzulehnen, sofern es sich hier nicht um einen Sonderfall handelt. Für die Annahme eines Sonderfalls liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Da sich hier nicht um Umweltinformationen handelt, besteht auch kein Auskunftsanspruch gemäß § 2 UIG NRW. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Justizzentrum, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen