Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn

- Maßnahmenplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2020
  • Frist
    31. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Gesundheitsamt Kreis Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
27. Februar 2020 22:55
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Maßnahmenplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Inform…
Von
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Betreff
WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
4. März 2020 12:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW bitte ich Sie um Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Anschrift bzw. ob Sie bzgl. Ihrer Anfrage auf die Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bestehen. Sofern Sie eine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen, bitte ich Sie um Rückmeldung, ob Sie im Fall der Ablehnung Ihres Antrages oder der Beschränkung des beantragten Zugangs zu der Information, die dann keinen Verwaltungsakt darstellen würde, mit einer Antwort per E-Mail an Ihre bei fragdenstaat.de hinterlegte Adresse einverstanden sind. Nach Eingang Ihrer Rückmeldung und Prüfung Ihres Antragsbegehrens werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe nicht davon aus, dass mein Antrag abgelehnt wird. Eine Antwort per E-Mail …
An Gesundheitsamt Kreis Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
4. März 2020 12:51
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe nicht davon aus, dass mein Antrag abgelehnt wird. Eine Antwort per E-Mail reicht mir in jedem Fall aus. Ich habe übrigens eine ladungsfähige Adresse in meiner initialen E-Mail (am Ende) mitgeteilt - würde aber dennoch eine einfache E-Mail als Antwort bevorzugen. Das macht das Ganze unkomplizierter und spart Portokosten und Papierkosten. Ich danke für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 27.02.2020 beantragen Sie auf der Grundlage des I…
Von
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Betreff
WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
24. März 2020 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 27.02.2020 beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, des Umweltinformationsgesetzes NRW und des Verbraucher-Informationsgesetzes -VIG die Übersendung des „Maßnahmeplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn“. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes, sofern eine Zuständigkeit des Kreises Paderborn begründet ist, zunächst auf der Grundlage des Organisations- sowie des Aufgabenverteilungsplanes innerhalb der regelmäßigen Strukturen der Kreisverwaltung Paderborn basiert. Die Abwicklung von Pandemielagen erfolgt unter den Regelungen des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn. Dieser enthält sensible Kontaktdaten, Informationen zu Bereitstellungsräumen der Einsatzeinheiten, Alarmpläne von Störfallbetrieben sowie Alarmnummern und Beschreibungen behördeninterner Abläufe. Der Katastrophenschutzplan des Kreises ist daher als Verschlusssache – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft. Ergänzend dazu können für das Management von hochansteckenden Infektionskrankheiten der Infektionsschutzplan NRW - Arbeitshilfe für die unteren Gesundheitsbehörden zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020), herangezogen werden. Diesen füge ich Ihnen anliegend bei. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Rückmeldung. In den öffentlichen Pandemieplänen anderer Kreise un…
An Gesundheitsamt Kreis Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
24. März 2020 12:06
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Rückmeldung. In den öffentlichen Pandemieplänen anderer Kreise und Städte sind genau diese von Ihnen genannten Informationen zu finden. Insofern wundert mich die verschiedene Einschätzung hier. Beispiele: https://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/38/pdf/Influenza_Pandemieplan_Kreis_Dueren_03-2019.pdf https://www.oberhausen.de/de/index/rathaus/verwaltung/umwelt-gesundheit-und-mobilitat/gesundheit/pandemieplan/material_pandemieplan/20-03-05_kommunaler_pandemieplan_2020.pdf Verstehe ich Sie richtig, dass es für den Kreis Paderborn keinen gleichartigen (wie in den Beispielen unten) Pandemieplan gibt? Es gibt nur einen allgemeinen Katastrophenschutzplan? Da bitte ich um kurze Information. Ich kann verstehen, dass dieser Plan teilweise geschützt werden muss. Vermutlich werden dort auch z.B. Terrorakte und die Reaktion darauf behandelt? Mich würde nur der "Pandemieteil" des Plans interessieren, soweit dieser existiert. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich vorrangig eine Anwendbarkeit des UIG sehe. Ich verweise hilfsweise auf das IFG NRW. Das UIG ist anwendbar, weil sich die Maßnahmen eines Pandemieplans auf den "Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit" auswirken. § 2 Abs. 3 Nummer 6 UIG. So haben beispielsweise Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des öffentlichen Lebens Auswirkungen auf die Gesundheit. Dies sind entsprechend "Maßnahmen" nach § 2 Abs. 3 Nummer 3 UIG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail vom 24.03.2020. Wie ich Ihnen bereits…
Von
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Betreff
AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
2. April 2020 18:26
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail vom 24.03.2020. Wie ich Ihnen bereits mit meiner E-Mail, ebenfalls vom 24.03.2020, mitgeteilt habe, erfolgt die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes, sofern die Zuständigkeit des Kreises Paderborn begründet ist, auf der Grundlage des Organisations- sowie des Aufgabenverteilungsplanes innerhalb der regelmäßigen Strukturen der Kreisverwaltung Paderborn. Im Fall von Pandemielagen finden ferner die Regelungen des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn Anwendung (VS-NfD). Ergänzend dazu basieren Maßnahmen bzw. das Verwaltungshandeln in ganz NRW derzeit nicht auf der Grundlage von Pandemie-Plänen einzelner Kreise sondern auf den bindenden Erlassen sowie Verordnungen des Landes NRW u.a. zu den kontaktreduzierenden Maßnahmen. Dieses betrifft auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum in NRW allenfalls geringfügig eingeschränkt ist. Entsprechend der dazu landesrechtlich getroffenen Regelungen (Erlasse sowie Verordnung) steht es Personen frei, sich allein oder zu zweit in der Natur oder bspws. in der Innenstadt - unter Einhaltung eines definierten Mindestabstandes, zu bewegen. Das UIG sehe ich im vorliegenden Fall entgegen Ihren Ausführungen nicht als einschlägig an. Die Begriffsbestimmungen im UIG sind "lex specialis" zum IFG NRW. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat bereits im Jahre 2007 festgehalten, dass die Frage, was unter Umweltinformationen fällt abschließend in § 2 Abs. 3 UIG geregelt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 - 8 B 920/07). Sie berufen sich insoweit auf § 2 Abs. 3 Ziff. 6 UIG NRW. Dort heißt es: "Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette." Nach der vorgenannten Regelung ist es erforderlich, dass eine Auswirkung auf die menschliche Gesundheit z.B. "durch" Erde/Luft oder Wasser (vgl. § 2 Abs. 3 Ziff. 1) eintreten muss oder möglich erscheinen muss. Insoweit verweise ich auch auf den im Gesetz aufgeführten Hinweis auf die Lebensmittelkette. Diesbezüglich wird verdeutlicht, dass durch Hygieneverletzungen einzelner Gaststätten etc. Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind. Auch wenn die Umweltinformation weit ausgelegt wird (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal 27. Edition Stand: 01.11.2019) sind derartige mittelbare Auswirkungen keine Umweltbestandteile. Ein weiteres Beispiel mag dieses verdeutlichen: Bei konsequenter Fortführung Ihrer Argumentation wäre jedes Versammlungsverbot oder eine Einschränkung einer Versammlung eine Umweltinformation im Sinne des UIG, da es "mittelbar" Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit/Gesundheit hätte. Demnach wäre nahezu jedes Verwaltungshandeln eine Umweltinformation, was nicht Zweck des Gesetzgebers ist. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen findet das UIG im Hinblick auf ihr formuliertes Anliegen keine Anwendung. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die schnelle Antwort. Ihre Ausführungen zum UIG sind einleuchtend - i…
An Gesundheitsamt Kreis Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
2. April 2020 23:42
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die schnelle Antwort. Ihre Ausführungen zum UIG sind einleuchtend - ich danke dafür. Insofern bleibt hier das IFG NRW ausschlaggebend. Wieso der Kastrophenschutzplan (Nicht nur Pandemieplan) des Kreis Düren öffentlich ist und der Kreis Paderborn hier VS-NfD vorsieht ist mir unklar. (Quelle mit allen Planungen: https://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/38/gefahrenabwehr.php) Ich würde gerne den konkreten Ausnahmetatbestand nach IFG NRW erfahren, den Sie hier für den Kastrophenschutzplan sehen. Eine pauschale Ausnahme für die Einstufung "VS-NfD" existiert im IFG NRW nicht. Naheliegend wäre § 6 IFG NRW. Zu § 6 IFG NRW besagt die Gesetzesbegründung jedoch: "Nach den Umständen des Einzelfalles muss klar sein, dass eine Freigabe der begehrten Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde. " (LT-Drs. 13/1311, S. 12) Laut dem Infektionsschutzplan NRW, den sie mir zugesendet haben müsste der Kreis einen "örtlichen Infektionsschutzplan" erstellt haben. (Punkt 4.1 der Anlage) Diesen Plan frage ich hiermit mit dem IFG NRW an. Ich danke für Ihre Mühen und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Ihre E-Mail vom 02.04.2020 - Infektionsschutzplan Sehr geehrteAntragsteller/in im Folgenden nehme ich Bezug auf I…
Von
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Betreff
Ihre E-Mail vom 02.04.2020 - Infektionsschutzplan
Datum
10. April 2020 15:46
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in im Folgenden nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 02.04.2020 an Herrn Brockmeyer. In dieser haben Sie zum einen um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten, die der Einstufung des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn als Verschlusssache (VS-NfD) zugrunde liegt und somit einer Veröffentlichung entgegensteht. Der Übersendung des Katastrophenschutzplans des Kreises Paderborn steht § 6 Satz 1 Buchstabe a) IFG NRW entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange der Informationszugang die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Der Katastrophenschutzplan des Kreises Paderborn enthält sensible Kontaktdaten, Informationen zu Bereitstellungsräumen der Einsatzeinheiten, Alarmpläne von Störfallbetrieben sowie Alarmnummern und Beschreibungen behördeninterner Abläufe. Eine unkontrollierte Verbreitung dieser Daten außerhalb des dienstlichen Bereichs könnte im Falle des Missbrauchs zu einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Katastrophenfall, führen. Aus diesen vorher genannten Gründen wurde der Katastrophenschutzplan des Kreises Paderborn als Verschlusssache (VS-NfD) eingestuft. Des Weiteren haben Sie um Übersendung des "örtlichen Infektionsschutzplans" gebeten. In diesem Zuge haben Sie auf den Infektionsschutzplan NRW (Stand Februar 2020) verwiesen. Unter Punkt 4.1 steht geschrieben, dass die Kreise und kreisfreien Städte einen Plan zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen bei Auftreten von Verdachts-oder Erkrankungsfällen aufstellen. Dieser ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Der Kreis Paderborn verfügt über einen örtlichen Infektionsschutzplan (Stand April 2014). Eine Anpassung/Aktualisierung an den Infektionsschutzplan NRW (Stand Februar 2020) ist noch nicht erfolgt. Es existiert eine Pandemie-Arbeitsgruppe, die das Geschehen ständig begleitet und die Arbeitsabläufe entsprechend anpasst. Auch der Infektionsschutzplan des Kreises Paderborn enthält sensible Kontaktdaten, die einer Veröffentlichung bzw. vollständigen Übersendung entgegenstehen. Gerne stelle ich Ihnen das Inhaltsverzeichnis sowie eine Übersicht aller Anlagen zur Verfügung. Diese sind beigefügt.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 02.04.2020 - Infektionsschutzplan [#181566] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die An…
An Gesundheitsamt Kreis Paderborn Details
Von
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 02.04.2020 - Infektionsschutzplan [#181566]
Datum
11. April 2020 13:57
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Antwort. Es muss doch möglich sein insbesondere beim örtlichen Infektionsschutzplan die Kontaktdaten von Einzelpersonen oder andere kritische Daten zu schwärzen? Ein solcher Plan könnte dann auch im Sinne der Bürger veröffentlicht werden. Welcher Ausschlussgrund ist für den örtlichen Infektionsschutzplan denn gegeben? Für mich ist das nicht ersichtlich aus Ihren Ausführungen. Weiter würde ich gerne erfahren, ob der örtliche Infektionsschutzplan auch als Verschlusssache eingestuft wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn“ [#181566] [#181566]
Datum
11. April 2020 14:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181566 Im Grunde geht es um zwei IFG Anfragen. Ich habe einerseits den Pandemieplan und andererseits den örtlichen Infektionsschutzplan angefragt. ###Zum Pandemieschutzplan: Für den Pandemieschutzplan wurde unter Berufung auf § 6 IFG NRW die Herausgabe abgelehnt. Der Plan ist VS-NfD - jedoch kann darauf keine Ablehnung begründet werden. Zu § 6 IFG NRW besagt die Gesetzesbegründung: "Nach den Umständen des Einzelfalles muss klar sein, dass eine Freigabe der begehrten Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde. " (LT-Drs. 13/1311, S. 12) Das sehe ich hier nicht hinreichend begründet. Dagegen spricht beispielsweise, dass die Länder und der Bund ihre analogen Pläne veröffentlichen. Es spricht auch dagegen, dass andere Kreise in NRW ihren Plan problemlos veröffentlichen. Die Links finden Sie in der bisherigen Korrespondenz. ###Zum örtlichen Infektionsschutzplan: Auch hier wurde die Herausgabe abgelehnt. Hier jedoch nur unter Verweis auf die darin vorhandenen "Kontaktdaten". Sind diese als Teil eines solchen Dokuments überhaupt geschützt? Einen Ausschlussgrund hat mir der Kreis zu diesem Plan noch nicht gegeben. Ich habe diesen aber angefragt. Grundsätzlich stellt sich einerseits die Frage, ob die LDI NRW der Ansicht ist, dass diese Pläne durch das IFG NRW geschützt sind. Und weiter: Falls Teile geschützt sind, könnte man diese Teile doch einfach schwärzen? § 6 IFG NRW spricht von "soweit". Also sollte nicht pauschal das gesamte Dokument geschützt sein. Ich bitte um Ihre Hilfe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 181566.pdf - 2020-03-24_1-2020.02.28_infektionsschutzplan_nrw_zum_Antrag_IFG_NRW.pdf - 2020-04-10_1-AnlagenzumInfektionsschutzplandesKreisesPaderborn.pdf - 2020-04-10_1-image001.gif - 2020-04-10_1-image002.gif - 2020-04-10_1-image003.gif - 2020-04-10_1-image005.png - 2020-04-10_1-image006.png - 2020-04-10_1-image007.png - 2020-04-10_1-image008.gif - 2020-04-10_1-InhaltsverzeichnisInfektionsschutzplanKreisPB.PDF Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
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<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 2.4.2020 [#181566] Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-3601/20 Sehr geehrteAntrag…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 2.4.2020 [#181566]
Datum
17. April 2020 17:05
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-3601/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Vermittlung in dieser Sache. Vielleicht können Sie mir diese Frage unabhängig von der Anfrage beantwortet. Da der Wortlaut des § 6 IFG NRW von "soweit und solange" spricht, sollte der ungeschützte Rest einer angefragten Information doch nach Schwärzung bzw. Herausnahme von Teilkapiteln zugänglich sein. Wie ist hier die Position der LDI NRW? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Rasches auf Informationszugang vom 2.4.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-3601/20 Se…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Rasches auf Informationszugang vom 2.4.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-3601/20
Datum
28. April 2020 14:57
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in unten leite ich Ihnen die Stellungnahme des Kreises Paderborn zu Ihrer Kenntnis weiter. Inhaltlich halte ich die nun erfolgte, ausführlichere Begründung auf der Grundlage des § 6 lit. a IFG NRW für nachvollziehbar und plausibel. Hinsichtlich Punkt 4 des Schreibens kann ich mich anschließen: Aus der Tatsache, dass andere Kreise entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt haben, können Sie für sich leider keinen Herausgabeanspruch nach dem IFG NRW ableiten. Ich bedaure, Ihnen nicht weitergeholfen haben zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich meiner UIG-Anfrage bitte ich erneut um Stellungnahme unter Berücksichtigun…
An Gesundheitsamt Kreis Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
12. Mai 2020 20:03
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich meiner UIG-Anfrage bitte ich erneut um Stellungnahme unter Berücksichtigung des Beschluss (sogar als Eilsache) des Verwaltungsgericht Hannover vom 12. Mai 2020 zum UIG und Erlassen/Informationen mit ähnlichem Bezug zu Corona-Maßnahmen wie in diesem Fall. https://fragdenstaat.de/dokumente/4276/ "Nach Auffassung der Kammer handelt es sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei den streitbefangenen Erlassen umMaßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile (zumindest wahrscheinlich) auswirken und damit um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes. Das Virus verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen maßgeblich über die Luft. Es wird durch Aerosole übertragen." "Die Argumentation des Antragsgegners, das Ausatmen von Menschen reiche als Bezug nicht aus, weil ansonsten sämtliche Informationen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien, verkürzt den Zusammenhang. Eine Umweltinformation in diesem Sinne stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit nur dann dar, wenn sie einen Bezug zu Umweltbestandteilen wie etwa der Luft hat." "Der Einwand, die Erlasse enthielten keine Informationen zum Zustand der Luft, dürfte zwar sachlich richtig sein, ist nach dem oben Gesagten aber rechtlich irrelevant." "Erforderlich ist allein ein (gewisser) Bezug der Maßnahmen zum Zustand von Umweltbestandteilen" Da das UIG bundesweit gilt, ist diese Argumentation hier nahtlos übertragbar. Insofern bitte ich um Zugang zum Seuchenalarmplan der Kreis Paderborn entsprechend dem UIG. Das Virus verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen maßgeblich über die Luft. Es wird durch Aerosole übertragen. Falls Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ergänzend hier die Pressemitteilung zum Urteil: "Die 4. Kammer des Gerichts ha…
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Betreff
AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
13. Mai 2020 08:33
An
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ergänzend hier die Pressemitteilung zum Urteil: "Die 4. Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2020 stattgegeben. Bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze. Der Begriff sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen. Erforderlich für eine Einstufung als Umweltinformation sei nicht, dass die Maßnahme den Schutz der Luft als solcher bezwecke; es reiche ein Bezug der Maßnahme zum Umweltbestandteil Luft, der hier gegeben sei, weil sich das Virus maßgeblich über die Luft verbreite. Es werde durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners sei es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Bereichen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhielten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern." https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/eilantrag-eines-journalisten-auf-auskunft-uber-die-corona-erlasse-des-niedersachsischen-justizministeriums-hat-erfolg-188285.html Der Seuchenalarmplan kann gleichermaßen auch nur darauf ausgerichtet sein die "Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft" zu begrenzen. Das ist ja der Sinn seiner Existenz. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181566

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Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer nachstehenden neuen Anfrage vom 12.05.2020 begehren Sie (vollständigen) Zug…
Von
Gesundheitsamt Kreis Paderborn
Betreff
AW: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]
Datum
29. Mai 2020 14:18
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer nachstehenden neuen Anfrage vom 12.05.2020 begehren Sie (vollständigen) Zugang zum Seuchenalarmplan des Kreises Paderborn nach Maßgabe der Vorschriften des UIG. Begründet wird dies Ihrerseits mit einer aktuellen Entscheidung des VG Hannover vom 12.05.2020, Aktenzeichen 4 B 2369/20. Hierzu darf ich Folgendes ausführen: 1. Keine Bindungswirkung Es handelt es sich bei der von Ihnen zitierten Entscheidung um einen Beschluss im Einzelfall, der gegenüber dem Kreis Paderborn keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Das Land Niedersachen – Justizministerium – hat zudem bereits gegen die getroffene Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt. 2. Grundsätze zur Geheimhaltung Die Ihnen mitgeteilten Grundsätze zur Geheimhaltung nach dem IFG NRW (vgl. Stellungnahme gegenüber der LDI) sind auch ohne Weiteres auf die Vorschriften zum UIG übertragbar. Insoweit darf ich auf die Einschränkung der Herausgabepflicht nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1, 3. Alt. UIG ( „öffentliche Sicherheit“) verweisen. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei den Erlassen des Niedersächsischen Justizministeriums zu Corona größtenteils um innerbetriebliche Vorschriften handelt. Hingegen ist der örtliche Infektionsschutzplan und die dort genannten Personen/Maßnahmen mit einer konkreten unmittelbaren Außenwirkung behaftet (erhebliche Grundrechtseinwirkungen für den Bürger). Die Bedeutsamkeit der unteren Gesundheitsbehörde für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystem wird durch die Regelung einer bundesweiten Infektionsgrenze (50 Infektionen pro 100.000 Einwohner) noch einmal verstärkt. Die Zunahme von „Verschwörungstheorien“ im Zusammenhang mit dem Corona-Virus belegen zudem inzwischen, dass „Angriffe“ von außen auf systemkritische Infrastrukturen durchaus wahrscheinlich sind. 3. Keine Umweltinformationen Bislang haben Sie die Auffassung geteilt, dass es sich bei den Angaben des örtlichen Infektionsschutzplans bzw. des Seuchenalarmplanes nicht um Umweltinformationen handelt. Diesbezüglich bietet die Begründung des Beschlusses des VG Hannover keine Grundlage, unsere gemeinsame Auffassung zu ändern: Zum einen ist ein Bezug zur Umwelt bereits nicht erkennbar: So hat der Antragsteller in dem von Ihnen in Bezug genommenen Eilverfahren vor dem VG Hannover z.B. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 13/07; Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15) zitiert, um die „weite“ Auslegung des UIG zu begründen. Hierbei ging es um Informationen für den Bau/Ausbau von Flughäfen/Bahnstrecken, für die regelmäßig eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Bereits hierdurch ist ein Umweltbezug für jedermann erkennbar. Die Auswirkungen der Bekämpfung einer Pandemie sind für die Umwelt rein zufällig. Zum anderen ist bislang – im Gegensatz zur Auffassung des VG Niedersachsen – eine flächendeckende Ansteckung über Aerosole noch gar nicht wissenschaftlich belegt. Mit Aerosolen sind (vgl. Beschluss des VG Hannover S. 3, vorletzter Absatz ) besonders kleine Tröpfchen gemeint, die besonders lange in der Luft stehen bleiben, so dass bereits eine Anwesenheit in einem Raum mit einem Corona-Infizierten über das „Einatmen der gleichen Luft“ eine Ansteckung herbeiführen soll. Dies im Unterschied zur „Tröpfcheninfektion“, bei der die Übertragung durch Anhusten/Anniesen etc. geschieht. Die einzelnen Studien/Äußerungen legen dies als zusätzliche Möglichkeit zur „Tröpfcheninfektion“ nahe, bestätigen dies jedoch nicht als unumstößliche Tatsache. Anzumerken ist, dass während der laufenden Pandemie – infolge fortschreitender Erkenntnisse der Wissenschaft wiederholt (zurecht) – Standpunkte auch wieder angepasst worden sind. So wurde auch zunächst von einer „Wiederansteckungsmöglichkeit“ gesprochen, wohin nach neueren Erkenntnissen zumindest mit einer zeitweisen Immunisierung zu rechnen sei. Insoweit gilt es die Entwicklungen der Pandemie und die weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse abzuwarten. Widersprüchlich ist im Beschluss des VG Hannover ebenfalls, dass z.B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes/eine Beachtung des 1,5 m Abstandes im Fall der flächendeckenden Übertragung über Aerosole keinen Nutzen für den Bürger hätte, da die im Raum vorhandene Luft trotzdem eingeatmet wird. Die Maßnahmen wären damit schon gar nicht geeignet, eine Reduzierung der Aerosole bzw. der Übertragung des Corona-Virus über Aerosole zu bewirken. Somit tragen schon die eigenen Gründe des Gerichts den Beschluss nicht. Mit der „weiten“ Auslegung wäre z.B. jede Genehmigung/Beschränkung einer Versammlung eine Umweltinformation, da „mehr Luft“ eingeatmet wird bei einer höheren Teilnehmeranzahl und z.B. auch höhere Reinigungskosten (mehr Unrat/Müll) zu erwarten sind. Dies war und ist offensichtlich nicht der Sinn und Zweck des Umweltinformationsgesetzes. Aus den oben genannten Gründen kann eine (vollständige) Herausgabe des Seuchenalarmplanes nicht erfolgen.