Mangel an Schutzausrüstung in Arztpraxen

Zusammen mit der Ärztekammer Nordrhein bieten wir für niedergelassene Arztpraxen Schulungen im Arbeitsschutz an. In der derzeitigen Situation mit dem Corona-Virus wird im Flussdiagramm des RKI und weiteren Anleitungen auf bestimmte Schutzkleidung verwiesen (Atemschutz, Einmalkleidung, Desinfektionsmittel). Diese ist aber aktuell auf dem Markt nicht mehr verfügbar. Was sollen die Arztpraxen tun und wie sieht die Haftung aus, wenn sich ein Mitarbeiter in der Praxis infiziert, weil der Arbeitgeber die notwendige Schutzausrüstung nicht hat ? Die Ärztekammer verweist auf das Gesundheitsamt, das keine Antwort bieten kann und verweist auf das RKI, dessen Ablauf mangels PSA nicht umsetzbar ist. Die Berufsgenossenschaft verweist auf das BBK, weil es sich um einen Katastrophenfall handele. Wie sollen sich niedergelassene Ärzte während des Mangels an Schutzmöglichkeiten verhalten ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2020
  • Frist
    31. März 2020
  • 2 Follower:innen
Silvester Siegmann (Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammen mi…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
Silvester Siegmann (Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf)
Betreff
Mangel an Schutzausrüstung in Arztpraxen [#181610]
Datum
28. Februar 2020 12:12
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammen mit der Ärztekammer Nordrhein bieten wir für niedergelassene Arztpraxen Schulungen im Arbeitsschutz an. In der derzeitigen Situation mit dem Corona-Virus wird im Flussdiagramm des RKI und weiteren Anleitungen auf bestimmte Schutzkleidung verwiesen (Atemschutz, Einmalkleidung, Desinfektionsmittel). Diese ist aber aktuell auf dem Markt nicht mehr verfügbar. Was sollen die Arztpraxen tun und wie sieht die Haftung aus, wenn sich ein Mitarbeiter in der Praxis infiziert, weil der Arbeitgeber die notwendige Schutzausrüstung nicht hat ? Die Ärztekammer verweist auf das Gesundheitsamt, das keine Antwort bieten kann und verweist auf das RKI, dessen Ablauf mangels PSA nicht umsetzbar ist. Die Berufsgenossenschaft verweist auf das BBK, weil es sich um einen Katastrophenfall handele. Wie sollen sich niedergelassene Ärzte während des Mangels an Schutzmöglichkeiten verhalten ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Silvester Siegmann Anfragenr: 181610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181610 Postanschrift Silvester Siegmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Silvester Siegmann (Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf)
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrter Herr Siegmann, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 28.02.2020. …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]Mangel an Schutzausrüstung in Arztpraxen [#181610]
Datum
1. März 2020 10:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Siegmann, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 28.02.2020. Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Anfrage mit der Nummer 181610 erhalten haben. Wir werden zeitnah auf diese zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrter Herr Siegmann, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 28.02.2020. Leider kann ich…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]Mangel an Schutzausrüstung in Arztpraxen [#181610]
Datum
4. März 2020 13:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Siegmann, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 28.02.2020. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da unsere Behörde für die Beantwortung Ihres Antrages nicht zuständig ist, und uns die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Zuständig für Ihre Fragen sind die Gesundheitsministerien auf Bundes- und Landesebene. Der Bund hat im Rahmen des Zivilschutzes lediglich die Aufgabe, den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung zu stellen. Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen (§ 23 Abs. 1 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz). Bisher ist jedoch noch kein einschlägiger Katastrophenfall landesrechtlich ausgerufen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf ihren Websiten regelmäßig über die Arbeit des gemeinsamen Krisenstabes informieren. Der Krisenstab bereitet u.a. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung vor. Hierzu gehört insbesondere auch eine zentrale Beschaffung und Bevorratung von Schutzausstattung durch den Bund. (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs…). Der Krisenstab hat am 04.03.2020 die außerordentliche Dringlichkeit für die Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung festgestellt. Das Bundesministerium der Gesundheit beschafft diese zentral für Arztpraxen, Krankenhäuser sowie für Bundesbehörden. Im Bundesanzeiger wurde heute zudem eine Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht, wonach der Export von medizinischer Schutzausrüstung (Atemmasken, Handschuhe, Schutzanzüge etc.) ins Ausland verboten ist. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, u.a. im Rahmen konzertierter internationaler Hilfsaktionen. (https://www.bundesgesundheitsministeriu…). Das Informationsfreiheitsgesetz normiert keine Informationsbeschaffungspflicht, sodass wir nicht verpflichtet sind, die von Ihnen ansonsten gewünschten Informationen zu beschaffen. Des Weiteren findet das Gesetz keine Anwendung, wenn sich der Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf die Beantwortung konkreter Fragestellungen richtet. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anspruch auf Klärung von Rechtsfragen oder auf Übersendung von (rechtlichen) Einschätzungen, die erst noch erstellt werden müssen. Eine Beantwortung kann nur erfolgen, wenn zu diesen Fragen auch amtliche Unterlagen vorliegen. Ich hoffe, Ihr Anliegen damit beantwortet zu haben und danke Ihnen für Ihr Interesse am BBK. Mit freundlichen Grüßen