mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern, Staatshaftung, persönliche Haftung

die Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 25. September 2019,
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw39-pa-recht-richter-653760?fbclid=IwAR2VL600xpsAm22Yn1tSptLB9fYmk7HRU67uoC56cCXXNbssMcN3BhvRFLw
hat in sehr erschreckender Weise belegt, daß die allermeisten Familienrichter „keine Ahnung haben“ (so hat Frau Menkens in DIE WELT das Problem sehr deutlich be-nannt,„Wenn Familienrichter keine Ahnung haben“
https://www.welt.de/politik/deutschland/article200960972/Justiz-Wenn-Familienrichter-keine-Ahnung-haben.html
Fragen:
• Wann und wo wird das Protokoll zur mündlichen Anhörung der Sachver-ständigen veröffentlicht?
• Was gedenkt das Justizministerium zu tun, um diesen Mißstand in der gebotenen Weise (es geht schließlich um wehr- und hilflose Kinder, de-ren gesamtes weitere Leben von „ahnungslosen“ Familienrichtern ent-scheidend geprägt, verändert, beeinflußt wird.
• Welche Maßnahmen sind (oder wenigstens werden) getroffen, um diese Mißstände zu beheben?
 Welche sofort?
 Welche mittelfristig?
 Und welche langfristig?
• Da das eklatante Versagen der Familienjustiz nun schon intern belegt ist die Frage:
Was gedenkt der „Rechtsstaat“ zu tun, um die durch die mangelhafte Qualifikation, Befähigung der Familienjustiz bereits angerichteten per-sönlichen Schäden
… bei den betroffenen Kindern und
… ihren, d.h. den betroffenen Eltern
wieder gutzumachen oder wenigstens zu entschädigen?
Es handelt sich schließlich um Staatshaftungsfälle bis hin um Fälle, in denen die beteiligten Familienrichter meines Erachtens persönlich haften müssen, weil sie wider besseres Wissen, mithin vorsätzlich, wenn nicht gar mit dolus directus ersten Grades gehandelt, oder eben nicht gehan-delt, d.h. unterlassen (Garantenstellung) haben?
• Und, wie soll sich ein Mensch verhalten, wenn er mit einem Familienrich-ter zu tun hat (beim Oberlandesgericht gar) der bis vor drei Monaten noch rein gar nichts mit Familien-, Kindschaftssachen zu tun hatte (son-dern wie im konkreten Fall mit Strafsachen)?
Rechtfertigt ein solcher Umstand nicht generell die Ablehnung dieses Familienrichters?
Gerne höre bzw. lese ich von Ihnen – wegen der besonderen Eilbedürftigkeit bitte kurzfristig.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Dezember 2019
  • Frist
    21. Januar 2020
  • 2 Follower:innen
Herbert Steinhaus
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anhörun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Herbert Steinhaus
Betreff
mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern, Staatshaftung, persönliche Haftung [#172427]
Datum
19. Dezember 2019 11:13
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 25. September 2019, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw39-pa-recht-richter-653760?fbclid=IwAR2VL600xpsAm22Yn1tSptLB9fYmk7HRU67uoC56cCXXNbssMcN3BhvRFLw hat in sehr erschreckender Weise belegt, daß die allermeisten Familienrichter „keine Ahnung haben“ (so hat Frau Menkens in DIE WELT das Problem sehr deutlich be-nannt,„Wenn Familienrichter keine Ahnung haben“ https://www.welt.de/politik/deutschland/article200960972/Justiz-Wenn-Familienrichter-keine-Ahnung-haben.html Fragen: • Wann und wo wird das Protokoll zur mündlichen Anhörung der Sachver-ständigen veröffentlicht? • Was gedenkt das Justizministerium zu tun, um diesen Mißstand in der gebotenen Weise (es geht schließlich um wehr- und hilflose Kinder, de-ren gesamtes weitere Leben von „ahnungslosen“ Familienrichtern ent-scheidend geprägt, verändert, beeinflußt wird. • Welche Maßnahmen sind (oder wenigstens werden) getroffen, um diese Mißstände zu beheben?  Welche sofort?  Welche mittelfristig?  Und welche langfristig? • Da das eklatante Versagen der Familienjustiz nun schon intern belegt ist die Frage: Was gedenkt der „Rechtsstaat“ zu tun, um die durch die mangelhafte Qualifikation, Befähigung der Familienjustiz bereits angerichteten per-sönlichen Schäden … bei den betroffenen Kindern und … ihren, d.h. den betroffenen Eltern wieder gutzumachen oder wenigstens zu entschädigen? Es handelt sich schließlich um Staatshaftungsfälle bis hin um Fälle, in denen die beteiligten Familienrichter meines Erachtens persönlich haften müssen, weil sie wider besseres Wissen, mithin vorsätzlich, wenn nicht gar mit dolus directus ersten Grades gehandelt, oder eben nicht gehan-delt, d.h. unterlassen (Garantenstellung) haben? • Und, wie soll sich ein Mensch verhalten, wenn er mit einem Familienrich-ter zu tun hat (beim Oberlandesgericht gar) der bis vor drei Monaten noch rein gar nichts mit Familien-, Kindschaftssachen zu tun hatte (son-dern wie im konkreten Fall mit Strafsachen)? Rechtfertigt ein solcher Umstand nicht generell die Ablehnung dieses Familienrichters? Gerne höre bzw. lese ich von Ihnen – wegen der besonderen Eilbedürftigkeit bitte kurzfristig.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Herbert Steinhaus Anfragenr: 172427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172427 Postanschrift Herbert Steinhaus << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Herbert Steinhaus
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Steinhaus, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Dezember 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: Übernahmebitte - mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern, Staatshaftung, persönliche Haftung [#172427] - BMJV-ID: [26290012]
Datum
30. Dezember 2019 14:39
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Steinhaus, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Dezember 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit der Bitte um einen Antwortbeitrag an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dadurch verzögert sich die Beantwortung noch ein wenig. Wir bitten daher noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Steinhaus, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Dezember 2019. Ich fasse Ihre E-Mail als B…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern, Staatshaftung, persönliche Haftung [#172427] - BMJV-ID: [15538002]
Datum
28. Januar 2020 10:12
Status
Warte auf Antwort
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15,4 KB


Sehr geehrter Herr Steinhaus, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Dezember 2019. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Daraus resultiert, dass ich Ihnen ganz allgemein Folgendes mitteilen kann: Die öffentliche Anhörung der Sachverständigen zum Thema Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Qualitätssicherung im familiengerichtlichen Verfahren, im September 2019, fanden vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages statt. Alle Informationen zur Anhörung, wie Anträge, schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen und das Protokoll sind auf der Internetseite des Bundestages(insbesondere unter: https://www.bundestag.de/ausschuesse) zu finden. Sollten dort die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, können diese auf dem Postweg (Deutscher Bundestag Platz der Republik 1, 11011 Berlin) oder über das Kontaktformular auf der Internetseite des Bundestages erbeten werden. Im Rahmen der im Pakt für den Rechtsstaat zwischen Bund und Ländern vereinbarten Qualitätssicherung in der Rechtspflege erarbeitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit gemeinsam mit den Ländern, die für die Fortbildung der hier vorrangig interessierenden Richterinnen und Richter im Landesdienst zuständig sind, innovative Fortbildungskonzepte. Insbesondere stehen hier Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz, vor allem im Umgang mit Kindern und Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren, sowie digitaler und interkultureller Kompetenz im Fokus. Daneben wird diskutiert, ob es angezeigt ist, besondere Eingangsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Familienrichter festzuschreiben. Die mittel- und langfristigen Maßnahmen bestehen in dem Ausbau weiterer geeigneter Fortbildungsmaßnahmen, die das schon jetzt bestehende Angebot der Deutsche Richterakademie - eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene überregionale Fortbildungseinrichtung, - von mehrtägigen, auch interdisziplinäre Seminaren ergänzen sollen. Die rege Teilnahme an Tagungen der Deutschen Richterakademie macht das großes Interesse der Familienrichterinnen und Familienrichtern an solchen Veranstaltungen deutlich. Nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) haftet die anvertrauende öffentliche Körperschaft grundsätzlich für Schäden, die eine Person dadurch erleidet, dass ein Richter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Verletzt ein Richter eine drittgerichtete Amtspflicht bei einem Urteil oder einer vergleichbar abschließenden richterlichen Entscheidung, gilt dies jedoch nur, soweit die Pflichtverletzung in einer Straftat (z.B. Rechtsbeugung) besteht. In allen anderen Fällen ist eine Haftung gemäß § 839 Absatz 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen(sog. Richterspruchprivileg). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt gemäß Artikel 34 Satz 2 GG ferner der Rückgriff der im Außenverhältnis haftenden Körperschaft gegen den Amtswalter, etwa die Richterin oder den Richter, möglich. Ein entsprechender Rückgriff ist für Bundesrichter beispielsweise in § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehen. Das geltende Recht sieht somit bereits einen Amtshaftungsanspruch samt zugehöriger Rückgriffsmöglichkeit vor. Eine Ausweitung der Haftung oder der Rückgriffsmöglichkeiten ist mit Rücksicht auf den notwendigen Schutz der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen und der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht angezeigt. Für Verfahren in Familiensachen ist die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Über die Verweisung der §§ 6, 113 Abs. 1 FamFG finden die Normen der §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. Das dort geregelte Ausschließungs- und Ablehnungsrecht trägt dem schützenswerten Interessen aller Verfahrensbeteiligten an einer ordnungsgemäßen Verfahrensleitung durch das Gericht bei Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des berufenen Richters Rechnung. Den Verfahrensbeteiligten ist die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Befangenheit des Richters zu rügen und überprüfen zu lassen. Unter Befangenheit ist eine innere Einstellung des Richters zu verstehen, auf Grund derer er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien derart vermissen lässt, dass es infolge sachfremder Erwägungen zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen einer Partei kommt. Die Verfahrensführung des Gerichts und die Anwendung des geltenden Rechts können dagegen mit den gegen die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zugelassenen Rechtsmitteln angegriffen werden und werden vom Rechtsmittelgericht geprüft. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen

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Herbert Steinhaus
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern,…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Herbert Steinhaus
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern, Staatshaftung, persönliche Haftung [#172427] - BMJV-ID: [15538002] [#172427]
Datum
13. Februar 2021 21:35
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „mangelhafte Qualifikation von Familienrichtern, Staatshaftung, persönliche Haftung“ vom 19.12.2019 (#172427) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 390 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Herbert Steinhaus Anfragenr: 172427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172427/ Postanschrift Herbert Steinhaus << Adresse entfernt >>