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Marken

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist als Inhaber der 6 EU-Marken beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingetragen.

EU-Marken:
1. Internet-ABC (Wortmarke) Nummer: 002488468
2. internet abc (Bildmarke) Nummer: 002488922
3. medienforum.nrw (Bildmarke) Nummer: 004246146
4. >lfm: (Bildmarke) Nummer: 005425608
5. lfm (Wortmarke) Nummer: 005425616
6. INITIATIVE ELTERN + MEDIEN; Kompetenz - Beratung - Unterstützung (Bildmarke) Nummer: 012502001

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist als Inhaber der 11 Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Bitte geben Sie Information darüber, in welcher Höhe der Rundfunkbeitrag für alle ihre Marken verbraucht wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2018
  • Frist
    4. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Marken [#26786]
Datum
28. Februar 2018 17:25
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist als Inhaber der 6 EU-Marken beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingetragen. EU-Marken: 1. Internet-ABC (Wortmarke) Nummer: 002488468 2. internet abc (Bildmarke) Nummer: 002488922 3. medienforum.nrw (Bildmarke) Nummer: 004246146 4. >lfm: (Bildmarke) Nummer: 005425608 5. lfm (Wortmarke) Nummer: 005425616 6. INITIATIVE ELTERN + MEDIEN; Kompetenz - Beratung - Unterstützung (Bildmarke) Nummer: 012502001 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist als Inhaber der 11 Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Bitte geben Sie Information darüber, in welcher Höhe der Rundfunkbeitrag für alle ihre Marken verbraucht wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage i.o.g. Sache. Die Jahresabschlüsse der LfM werden auf u…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Marken
Datum
27. März 2018 15:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage i.o.g. Sache. Die Jahresabschlüsse der LfM werden auf unserer Homepage veröffentlicht: http://www.lfm-nrw.de/service/berichte/lfm-in-zahlen.html . Dies zu Ihrer allgemeinen Information im Zusammenhang mit der Finanzierung der LfM. Markenanmeldungen bzw. deren Verlängerungen werden nicht jedes Jahr von der LfM vorgenommen, sondern immer nur dann, wenn und soweit diese anstehen. Sie sind notwendig, damit unsere Marken, die allesamt für nichtkommerzielle Projekte im Rundfunk und Medienkompetenzbereich stehen, nicht missbräuchlich insbesondere nicht in kommerziellen Zusammenhängen verwendet werden. Im Durchschnitt wendet die LfM bislang pro Marke für die Markenanmeldung bzw. -verlängerung für einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem HABM 900,-- € und vor dem DPMA 300,-- € für die Erstanmeldung bzw. 750,-- € für die Verlängerung auf. Es freut mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Sie sind notwendig, …
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Marken [#26786]
Datum
27. März 2018 15:48
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Sie sind notwendig, damit unsere Marken, die allesamt für nichtkommerzielle Projekte im Rundfunk und Medienkompetenzbereich stehen, nicht missbräuchlich insbesondere nicht in kommerziellen Zusammenhängen verwendet werden." Eine Marke dient ausschließlich für den kommerziellen Bereich. Hat Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen das Recht, Rundfunkbeiträge für den kommerziellen Bereich einzusetzen? Falls ja, in welcher Höhe oder ist eine solche Verwendung im kommerziellen Bereich unbegrenzt? Sie haben zwar eine Aufteilung der Haushaltsmittel 2017 angegeben, aber diese enthält merkwürdigerweise keine Verwendung der Rundfunkbeiträge im kommerziellen Bereich, obwohl Ausgaben für Marken definitiv stattfinden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26786 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in selbstverständlich dienen unsere Marken keinen kommerziellen Interessen, was sich sch…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Marken [#26786]
Datum
27. März 2018 16:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in selbstverständlich dienen unsere Marken keinen kommerziellen Interessen, was sich schon aus unserer Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts und unseren Aufgaben ergibt. Die Markenanmeldungen bewirken aber, dass insbesondere kommerzielle Unternehmen diese nicht nutzen können. Unseren Ausführungen zu Ihrer IFG-Anfrage habe ich daher nichts hinzuzufügen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Markengesetz - MarkenG https://www.gesetze…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Marken [#26786]
Datum
27. März 2018 17:08
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Markengesetz - MarkenG https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/BJNR308210994.html "§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen (1) Als Marke können alle Zeichen [...] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden." D.h., mit der Eintragung einer Marke bekommt man das Recht, diese Marke im kommerziellen Bereich zu nutzen. Das Recht, außerhalb dieses Bereiches die eingetragene Marke zu nutzen, bekommt man nicht. Falls Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen als Markeninhaber diese Information nicht kennt, dann besteht die Möglichkeit, diese Information beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum zu erfragen. Noch eine kleine Anfrage: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen arbeitet in Grenzen des Landes NRW. Nach welcher Vorschrift hat sie ihre Marken beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingetragen? Nach welcher Rechtsvorschrift ist Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen für Gesamt-EU zuständig? PS. ich brauche Rechtsvorschriften. Bitte keine eigene Meinungen als Antwort eingeben. Falls Sie mit der Antwort überfordert sind, bitte weiterleiten an kompetenten Bearbeiter. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26786 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 27.03.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer weiteren Information empfehle ich folgende allge…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.03.2018
Datum
6. April 2018 13:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer weiteren Information empfehle ich folgende allgemein zugängliche Quellen: VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Relevant insbesondere Art. 5. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1001&from=EN https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eutm-general-questions#1.2 Ergänzung: Für den EU-weiten Markenschutz kommt es nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Stelle an. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.